200 19 777 ALV SCJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern West (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIB] 63 ff.) und stellte am 25. Februar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 53 ff.). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 114) teilte das RAV der Versicherten mit, dass es von ihr keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen April 2019 erhalten habe und gab ihr Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Am 23. Mai 2019 ging das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat April 2019 beim RAV ein (act. II 111 f.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (act. II 67 f.) stellte das RAV die Versicherte wegen zweitmals fehlenden, respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von 11 Tagen ab dem 1. Mai 2019 ein. Mit Einsprache vom 6. August 2019 (act. II 55) teilte die Versicherte mit, sie habe Ende April 2019 eine Arbeitsstelle gefunden und verwies auf ein Gespräch mit ihrer RAV-Beraterin D.________, gemäss welcher sie, sobald sie einen Arbeitsvertrag habe, ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr einreichen müsse. Am 7. Mai 2019 habe sie den Arbeitsvertrag erhalten, obwohl sie bereits am 1. Mai 2019 angefangen habe zu arbeiten. Mit Entscheid vom 11. September 2019 (act. II 44 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner) die Einsprache vom 6. August 2019 (act. II 55) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, E.________, am 10. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. September 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. September 2019 (act. II 44 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2019 im Umfang von 11
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 11 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat April 2019 (act. II 111 f.) erst am 23. Mai 2019 und damit verspätet beim RAV eingegangen ist. Weiter ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 mit einer Mitarbeiterin des RAV telefoniert hat und dabei mitgeteilt hat, sie könne am gleichen Nachmittag einen Arbeitsvertrag mit der Firma „F.________“ unterschreiben, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht sicher war, ob es sich dabei um ein 100%-Pensum handle und ob sie sich beim RAV abmelden könne (act. II 5; vgl. Beschwerde S. 1 f.). 3.2 Bestritten und zu prüfen ist, ob die Mitarbeiterin des RAV der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 30. April 2019 zugesichert hat, sie müsse für die Kontrollperiode April 2019 angesichts des bevorstehenden Stellenantritts keine Arbeitsbemühungen mehr einreichen. 3.2.1 Es ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin das von ihr am 29. April 2019 unterschriebene Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Kontrollperiode April 2019 nicht rechtzeitig bis am fünften Tag des Folgemonats (Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. E. 2.2 hiervor) eingereicht hat, obschon sie um diese Pflicht wusste und die Arbeitsbemühungen für die vorangegangen Kontrollperioden jeweils fristgemäss abgegeben hat (act. II 120; 116). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die RAV-Mitarbeiterin am 30. April 2019 telefonisch zugesichert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 6 habe, angesichts des bevorstehenden Stellenantritts sei die Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2019 nicht mehr erforderlich (Beschwerde S. 1 f.; act. II 55). Dies wäre eine mögliche Erklärung für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen. Hingegen dürfte es nicht dem Regelfall entsprechen, dass eine RAV- Mitarbeiterin eine versicherte Person telefonisch von der Pflicht zur Einreichung von Arbeitsbemühungen entbindet, obschon noch kein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt und deshalb nicht sicher ist, ob es tatsächlich zu einer Abmeldung kommen wird. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdegegner darauf, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Arbeitsbemühungen nur bei einem Stellenantritt, der zu einer Abmeldung beim RAV führt, möglich sei. Entsprechend seien die RAV- Beraterinnen und RAV-Berater geschult, die versicherten Personen nur bei einer Abmeldung infolge eines Stellenantritts zu befreien (Beschwerdeantwort S. 2). Ausgeschlossen ist eine solche Auskunft indessen nicht. Möglicherweise hat die Beschwerdeführerin aber die ihr von der RAV-Mitarbeiterin erteilte telefonische Information hinsichtlich der Einreichung von Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2019 auch einfach falsch verstanden, dies zumal ihre mündlichen Kenntnisse in Deutsch im Lebenslauf als „ausbaubar“ bezeichnet (act. II 71) und am 12. Juli 2019 von der RAV-Mitarbeiterin notiert wurde, die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin müssten sich verbessern (act. II 2). 3.2.2 Soweit der Beschwerdegegner darlegt, die für die Beschwerdeführerin zuständige RAV-Beraterin D.________ habe gegenüber der Mitarbeiterin des Rechtsdienstes im Rahmen der Erstellung der Beschwerdeantwort mündlich ausgeführt, sie befreie versicherte Personen erst dann von der Pflicht der Einreichung von Arbeitsbemühungen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, der zur Abmeldung vom RAV führe (Beschwerdeantwort S. 2 f.), kann aus zwei Gründen nicht darauf abgestellt werden: Einerseits sind mündliche Auskünfte nur insoweit ein taugliches Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden. Vorliegend geht es aber um einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhaltes, weshalb grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 7 kunft in Betracht kommt (BGE 119 V 208 E. 4b S. 213). Andererseits ist nicht klar, wer überhaupt das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin geführt hat, geht doch aus den Akten des RAV hervor, dass möglicherweise eine G.________ am 30. April 2019 um 09.21 Uhr mit der Beschwerdeführerin telefoniert und diese um Rückruf gebeten hat (act. II 5 unten). 3.3 Gestützt auf die Akten kann die Frage nicht schlüssig beantwortet werden, ob die Beschwerdeführerin einen entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung des Formulars „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat April 2019 hat. Der Sachverhalt steht damit beweisrechtlich nicht klar fest. Die Sache ist deshalb an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser vorerst abklärt, wer am 30. April 2019 mit der Beschwerdeführerin telefoniert hat. Anschliessend wird die betreffende Person schriftlich zu den näheren Umständen des Telefongesprächs zu befragen sein. Im Anschluss an diese Sachverhaltsergänzung wird der Beschwerdegegner über eine allfällige Einstellung erneut zu befinden haben. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2019 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der von der B.________, E.________, mit Kostennote vom 26. November 2019 für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand ist nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/777, Seite 8 beanstanden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 90.--, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von total Fr. 865.-- (9.5 Std. à Fr. 90.-- + Fr. 10.-- Auslagen) zu bezahlen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 11. September 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 865.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.