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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2020 200 2019 766

30 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,312 parole·~32 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. September 2019

Testo integrale

200 19 766 IV JAP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2016 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 70) – nachdem eine erste Anmeldung (AB 4) hinsichtlich Rentenanspruch im April 2012 abschlägig beschieden worden war (AB 65) – unter Hinweis auf Handgelenks- und Rückenprobleme erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Erhebungen liess die IVB insbesondere eine Abklärung im Haushalt (AB 104, 152) und eine neurochirurgische Begutachtung (AB 137.1, 145) durchführen, gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 25. April 2019 (AB 153; vgl. zuvor auch AB 105, 112) bei einem Status von 50 % Haushalt und 50 % Erwerb (vgl. auch AB 152/7 Ziff. 5) eine von Oktober 2016 bis April 2017 und von Januar bis September 2018 befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) in Aussicht stellte. Auf dagegen erhobenen Einwand der Versicherten (AB 157) und Einholung einer weiteren Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 160) hin, verfügte die IVB am 3. September 2019 (AB 162) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 3. Oktober 2019 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019 sei aufzuheben. - Der Beschwerdeführerin sei vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 sowie vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen. Die entsprechende Eingabe samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. September 2019 (AB 162). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere der Status.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 6 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2016 (AB 70) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Aufgrund der Akten ist zudem erstellt und von den Parteien auch nicht bestritten, dass es im massgebenden Vergleichszeitraum (E. 2.3.3 hiervor) zwischen der rentenverweigernden Verfügung vom 25. April 2012 (AB 65) und der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2019 (AB 162) zu einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor; vgl. AB 145/15): So wurden insbesondere bei chronifizierten Lumbalgien mit Femoralgie links (AB 76/14-15, vgl. auch AB 76/19) im Februar 2015 (AB 76/12-13) und Oktober 2015 (AB 76/6-7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 7 sowie bei einem Verdacht auf Schraubenlockerung LWK5 und Verlagerung der Osteochondrosen-Problematik auf die unteren Segmente (AB 82/1) im November 2016 (AB 90/6) mehrere operative Eingriffe vorgenommen. Weiter fand am 4. Januar 2018 eine Operation im Bereich der HWS statt (AB 114/3-4), gefolgt von multiplen periradikulären HWS-Infiltrationen im März 2018 (vgl. AB 118/2, 122/2, 145/15). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung (AB 162) stützt sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 20. September 2018 (AB 137.1, 145). Darin stellte die Ärztin die folgenden Diagnosen (AB 145/10): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ICD-Codes: • Zervikobrachial-Syndrom C6 rechts ohne Defizit, M53.1, M50.1 • Chronisches residuales Lumbovertebralsyndrom mit Cruralgie links, ohne Defizit M54.4 Assoziierte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ICD- Codes: • Zervikale Bandscheibendegeneration C3-C4 M50.3 • Lumbale und zervikale multisegmentale familiäre Osteochondrose M74.80 • Zustand nach mehrfachen neurochirurgischen Eingriffen an LWS und HWS mit Osteosynthese und Implantaten: M96.8, Z96.8, Z45.9 - Mikrochirurgische Dekompression L3/L4 rechts und L4/L5 bilateral, plus Stabilisierung durch interspinales System L3-L4 und L4-L5 (Uni- Wallis) im 03/2011 - Stabilisierung L2/L3 PEEK-Stab, Abtragung einer Synovialzyste L3/L4 links im 02/2015 - Stabilisierung L2-L5 im 10/2015 - Revision der Spondylodese mit Verlängerung von L4 zu S1 und Fusion L4-L5 durch Schraubenlockerung beidseits (TLIF mit Cage L4- L5) und Vertebroplastie mit Zement L5-S1 im 11/2016 - Zustand nach ventraler Diskektomie C5-C6 und C6-C7 und zervikaler Spondylodese mit Tantal-Cages (04.01.2018) wegen chronischer zerviko-skapulärer Schmerzen und Deformation der HWS- Krümmung mit zervikaler Kyphose M43.82, M40.22 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: • Zustand nach Operation einer Diskushernie L5-S1 links im 2003 • Zust. n. multiplen Facetteninfiltrationen L5/S1 und L4/L5 beidseits im März, April, Mai und Juni 2016 • Zust. n. multiplen periradikulären Infiltrationen an der HWS im 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 8 • Zustand nach mehreren (7) Operationen und Revisionen (Mai/Juni 2009 und Januar 2010) wegen Mikroinstabilität des Handgelenks links nach alter Fraktur S69.9 IV-Codes: Behinderung - funktionale Beeinträchtigung: 738 / 05 Die Gutachterin attestierte in der bisherigen Tätigkeit als … bzw. … vom 1. Oktober 2014 bis 11. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 11. Januar 2017 bis 4. Januar 2018 eine solche von 20 % (unter Hinweis auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. März 2017 [AB 92]) sowie seit dem 4. Januar 2018 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (AB 145/10). Vom 1. April 2012 bis 31. Oktober 2014 habe die Explorandin als … bei der E.________ AG in … gearbeitet und sei zu weiteren 50 % im Haushalt tätig gewesen; dabei sei sie vollständig arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten körperlich sehr leichten Tätigkeit mit einer wechselnden Körperhaltung und der Möglichkeit von Haltungswechseln und -anpassungen, Tragen von Lasten maximal bis zu 5 kg, ohne schwere Arbeiten, mit Gehen nur auf kurzen Distanzen und auf ebenem Grund ohne Gefälle oder Treppen, ohne vornübergebeugte Haltung, ohne Rotation des Rumpfs unter Belastung, ohne Besteigen von Leitern, Rampen oder Gerüsten, ohne fixe Haltung des Kopfes in Flexion oder Extension über längere Zeit und ohne Feinarbeiten bestehe ab dem Untersuchungsdatum am 20. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % der vollen Arbeitszeit (AB 145/11-12), mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 145/14-15). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 9 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 20. September 2018 (AB 137.1, 145) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dr. med. D.________ stützt ihre Beurteilung auf die wesentlichen Vorakten (samt bildgebenden Befunden [AB 145/9]) und die Erkenntnisse aus der klinischen Untersuchung vom 20. Juni 2018 (AB 145/2) samt sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung (AB 145/2-9). Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet, womit sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4]). Dass das Gutachten in französischer Sprache abgefasst wurde (AB 137.1) schadet nicht, da die klinische Exploration auf Deutsch erfolgte (AB 137.1/8, 145/9, jeweils Ziff. 4) und die Expertise nachträglich übersetzt wurde (AB 145; vgl. BGE 127 V 219). Damit ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 bis 11. Januar 2017 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und hiernach in der bisherigen Tätigkeit als … bzw. … vom 11. Januar 2017 bis 4. Januar 2018 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %) bestand. Nach der Operation vom 4. Januar 2018 (ventrale Diskektomie C5/6 und C6/7 sowie Tantal-Cage-Stabilisation [AB 114/3-4]) mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit mit einer wechselnden Körperhaltung und der Möglichkeit von Haltungswechseln und -anpassungen, Tragen von Lasten maximal bis zu 5 kg, ohne schwere Arbeiten, mit Gehen nur auf kurzen Distanzen und auf ebenem Grund ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 10 Gefälle oder Treppen, ohne vornübergebeugte Haltung, ohne Rotation des Rumpfs unter Belastung, ohne Besteigen von Leitern, Rampen oder Gerüsten, ohne fixe Haltung des Kopfes in Flexion oder Extension über längere Zeit und ohne Feinarbeiten) liegt seit dem Untersuchungszeitpunkt am 20. Juni 2018 bei 60 % (AB 145/10-12, 145/14-15). Diese überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen korrelieren grundsätzlich auch mit den orthopädischen Einschätzungen des RAD (AB 92, 102, 116) und werden von Seiten der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, so dass darauf abzustellen ist. 4. 4.1 Umstritten ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zugrunde legte bzw. von einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt ausgeht (AB 152/6-7 Ziff. 4.4.5 und 5, 160/2-3, 162/5-6), macht die Beschwerdeführerin geltend, die (hypothetische) Erwerbstätigkeit betrage 100 % (Beschwerde S. 4-6). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 11 zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Statusfestsetzung im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. September 2010 [AB 31]) mit einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt die Frage des Status im Zeitpunkt des nunmehr frühestmöglichen Rentenbeginns (Oktober 2016 [vgl. E. 5.4 hiernach]) bzw. der jeweiligen Revisionszeitpunkte (12. Januar 2017, 4. Januar und 20. Juni 2018 [vgl. E. 5.6 - 5.8 hiernach]) nicht zu präjudizieren vermag. Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, wenn sie sinngemäss geltend macht, eine Steigerung des Pensums von 50 % auf 100 % – demnach eine Statusänderung – sei nicht überwiegend wahrscheinlich (AB 104/4-5 Ziff. 3.4, 152/6-7 Ziff. 4.4.5, Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.11). Vorliegend hat mit dem ausgewiesenen medizinischen Revisionsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor) eine freie Prüfung ohne Bindung an die frühere Beurteilung auch bezüglich des Status zu erfolgen. Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. hierzu AB 4) gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. September 2010 an, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor bei G.________ arbeiten würde, das Pensum per August 2010 jedoch auf 80 % erhöht hätte, da der (1999 geborene [AB 5/3]) Sohn dreimal am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 12 Nachmittag Schulunterricht habe und am „Mittagstisch“ angemeldet werden könne. Sie wäre aus finanziellen Gründen auf ein höheres Pensum angewiesen (AB 31/4 Ziff. 3.5). Im Einwand vom 14. September 2016 liess die Beschwerdeführerin sodann geltend machen, dass sie bei guter Gesundheit nunmehr zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (AB 84/2). Anlässlich der weiteren Erhebungen im Haushalt vom 23. Mai 2017 und 11. Januar 2019 bestätigte sie diese Angaben betreffend Status (AB 104/4 Ziff. 3.4, AB 152/5 Ziff. 4.4.3), ebenso in den Eingaben vom 10. Januar 2018 und 23. Mai 2019 (AB 112/1, 157/3). 4.3.1 Die im September 2016 erstmalige Geltendmachung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (AB 84/2) spricht gegen die Annahme einer reduzierten Erwerbstätigkeit, wobei es sich nicht um eine eigentliche spontane "Aussage der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) handelt, da der bereits damals durch die B.________ vertretenen Beschwerdeführerin die versicherungsrechtliche Bedeutung dieser Frage aufgrund der zuvor im Jahr 2010 vorgenommenen Abklärungen (AB 31) bewusst sein musste. Die Angabe korreliert indes gut mit denjenigen von 2010, bei welchen sie bereits von einer Pensumsteigerung auf 80 % sprach, dies begründet mit der reduzierten Betreuungsaufgabe gegenüber dem Sohn (AB 31/4 Ziff. 3.5). 4.3.2 Eine Prüfung der erwerblichen Verhältnisse ergibt das Folgende: Nach Lehrabschluss zur … im Frühjahr 1988 (AB 6) wurde die Beschwerdeführerin im November 1989 Mutter einer Tochter (vgl. AB 25.2/6, 34/2, 70/3 Ziff. 3, Beschwerde S. 3), welche bis im November 2008 im gemeinsamen Haushalt lebte (AB 34/2). Im Februar 1999 wurde sie zudem Mutter eines Sohnes (AB 5/3). Bei diesen Gegebenheiten liegt eine plausible Erklärung für die tiefen Einkommen bzw. Erwerbspensen in der Vergangenheit vor (vgl. AB 12, 14, 21, 31/3 Ziff. 3.2), so dass nicht aufgrund der Erwerbsbiografie geschlossen werden kann, sie wäre auch im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (Oktober 2016 [E. 5.4 hiernach]) höchstens mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % erwerbstätig, zumal in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine Erziehungs- und Betreuungspflichten mehr bestanden. Zwar arbeitete sie in der Zeit von April 2012 bis Oktober 2014 bei der E.________ AG bloss unregelmässig auf Abruf und erreichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 13 dabei ein geringes Pensum (AB 68, 97, 104/4 Ziff. 3.4, 150, 152/6 Ziff. 4.4.4), obwohl sie medizinisch-theoretisch vollständig arbeitsfähig war (AB 145/11 Ziff. 7) und nach eigenen Angaben ab August 2010 im Gesundheitsfall einen Beschäftigungsgrad von 80 % innehaben wollte (AB 31/4 Ziff. 3.5). Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (AB 104/4-5 Ziff. 3.4, 152/6-7 Ziff. 4.4.5, 160/3; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.12-13) kann aus den fehlenden Selbsteingliederungsbemühungen in der Zeit von April 2012 bis Oktober 2014 indes nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin wäre im Validitätsfall ab Oktober 2016 maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen. Sie litt nach einer ersten LWS-Operation im Jahr 2003 (vgl. AB 76/2) weiterhin an chronischen Schmerzen (vgl. AB 76/28, 76/33, 145/4 Ziff. 1.e), die auch nach einem neuerlichen operativen Eingriff im Jahr 2011 hartnäckig persistierten (vgl. AB 48/3, 51/3, 54/3, 76/17, 76/19). Offensichtlich fühlte sie sich auch während ihrer Tätigkeit bei der E.________ AG aufgrund der anhaltenden Schmerzen subjektiv nicht in der Lage, ein uneingeschränktes Arbeitspensum zu verrichten. So soll auch der behandelnde Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, entsprechende Aussagen einer Arbeitsunfähigkeit gemacht und eine weitere Operation soll im Raum gestanden haben. Zudem bestand im Jahr 2012 nach dem Tod des Vaters eine Zusatzbelastung in Form einer langen Trauerphase (AB 152/5 Ziff. 4.4.3), wobei dieser Umstand auch im Gesundheitsfall eingetreten wäre. Bei diesen Gegebenheiten erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das bestehende Arbeitsverhältnis trotz der nicht ideal leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. auch AB 152/6 Ziff. 4.4.5) und des niedrigen Pensums beibehielt und vorerst nicht aktiv nach einer neuen Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad suchte. 4.3.3 Betreffend dem Alter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2016 (E. 5.4 hiernach) 49 Jahre alt war (AB 5/2), noch über eine relativ lange Aktivitätsdauer verfügt. Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Erwerbstätigkeit gewertet werden, lässt aber keine Rückschlüsse auf einen bestimmten Beschäftigungsgrad zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 14 4.3.4 Die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen den folgenden Schluss zu: Zwar dürfte für den erlernten Beruf der … (AB 6) auf dem effektiven Arbeitsmarkt wohl eher ein beschränktes Angebot an Vollzeitstellen zur Verfügung stehen, die Beschwerdeführerin war jedoch nicht nur als … und …, sondern auch als … im … sowie als … in …/… tätig (AB 14, 21, 31/3 Ziff. 3.2, 68, 97). Damit verfügt sie über relativ breite Berufskenntnisse und Fähigkeiten, deren vollschichtige Verwertung sich im Gesundheitsfall durchaus realisieren liesse. 4.3.5 Die Akten enthalten kaum Angaben zu den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin, so dass gestützt auf dieses Kriterium weder auf eine vollschichtige noch auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann. 4.3.6 Zu den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist das Nachstehende festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist seit 15. April 2011 in dritter Ehe verheiratet (AB 4/1 Ziff. 1.5, 72/3), wobei im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Oktober 2016 [E. 5.4 hiernach]) nebst dem Ehepaar einzig noch der damals bereits 17-jährige Sohn der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in einer zentral gelegenen Drei- bzw. Vierzimmerwohnung ohne Garten lebte (AB 104/3 Ziff. 2.1, 104/7 Ziff. 6, 152/3 Ziff. 3.1, 152/11 Ziff. 7). Damit ist nicht anzunehmen, dass die Wohnverhältnisse und die dabei anfallenden Tätigkeiten im Haushalt einer Vollerwerbstätigkeit beider Ehegatten entgegenstünden. Zudem hat die Familie keine Haustiere (AB 104/11, 152/14) und eine Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen (AB 104/10, 152/15 Ziff. 8.2) oder ein gemeinnütziges bzw. politisches Engagement der Beschwerdeführerin bestehen nicht (AB 104/11). Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch bestehen aktenmässig Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer zeitraubenden Freizeitbeschäftigung nachginge, welche eine Reduktion des Erwerbspensums (ohne Aufgabenbereich) nahe legen würde. Hinsichtlich der Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ist zu beachten, dass selbst wenn der Ehegatte (der im hier fraglichen Zeitraum ununterbrochen mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG stand [vgl. AB 157/4, 157/7]) für ein hinreichendes Familieneinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 15 sorgen würde und für die Beschwerdeführerin keine finanzielle Notwendigkeit der Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit bestünde – was dahingestellt bleiben kann –, dies nicht ohne Weiteres für eine niederschwellige Erwerbstätigkeit spräche. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte nicht von ihrem Ehemann abhängig sein, die Arbeit habe ihr Spass gemacht und sei ihr schon nur wegen der sozialen Kontakte und dem Umgang mit Menschen sehr wichtig (AB 152/4-5 Ziff. 4.4.1 und 4.4.3), was – unter Berücksichtigung des Wegfalls der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben – eher gegen eine reduzierte Erwerbstätigkeit spricht. Zudem blieb von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen, dass die Altersvorsorge der Ehegatten mit Blick auf die im Vorsorgeausweis des Ehegatten (Stand 1. Januar 2019) prognostizierte BVG-Altersrente (Fr. 19‘265.-- [AB 157/4]) durchaus einen Bedarf nach einer finanziellen Zusatzabsicherung mittels Vollerwerbstätigkeit beider Ehegatten indiziert. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist mit Blick auf die massgebenden Aspekte und die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Status von 100 % Erwerb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auf dieser Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsberechnung vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 16 passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 17 medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2016 (AB 70) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 bis 11. Januar 2017 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (E. 3.4 hiervor), ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein erster Einkommensvergleich durchzuführen. 5.5 Da im Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestand (E. 3.4 hiervor), erübrigt sich die Vornahme eines eigentlichen Einkommensvergleichs und resultiert ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 100 %, was Anspruch auf eine ganze Rente begründet (E. 2.2 hiervor). 5.6 Mit der per 11. Januar 2017 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als … bzw. … (E. 3.4 hiervor) liegt ein medizinischer Revisionsgrund vor (E. 2.3.1 hiervor), weshalb per diesem Datum ein (weiterer) Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Da nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass die vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2009 bei der G.________ als … innegehabte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. AB 14, 21/3 [„aus organisatorischen Gründen verlassen“], 31/3 Ziff. 3.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens von statistischen Werten gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile 47 / Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4‘390.--), ausgegangen ist. Dies wirkt sich gegenüber den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 18 Zahlen als … jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. LSE 2016, TA1, Zeile 13-15 / Herstellung von Textilien und Bekleidung, Kompetenzniveau 1, Frauen [Fr. 4‘213.--]). Da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnwertes zu bestimmen, sind die statistischen Zahlen für den Detailhandel (Fr. 4‘390.--) doch leicht höher als der LSE-Totalwert (Fr. 4‘363.--), womit diesbezüglich jedenfalls von einer optimalen Umsetzung auszugehen wäre. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Da mit der ausgewiesenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % keine Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges gegeben sind (vgl. E. 5.3 hiervor, siehe auch E. 5.8 hiernach), resultiert entsprechend der Arbeitsunfähigkeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % (E. 2.2 hiervor). Damit ist die ganze Rente (E. 5.5 hiervor) in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende April 2017 aufzuheben. 5.7 Die erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 4. Januar 2018 (E. 3.4 hiervor) stellt einen weiteren Revisionsgrund dar (E. 2.3.1 hiervor) und gibt unter Berücksichtigung von Art. 29bis IVV bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Januar 2018 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. 5.8 Ab dem 20. Juni 2018 verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit insoweit, als der Beschwerdeführerin seither angepasste Tätigkeiten im Umfang von 60 % zumutbar sind (E. 3.4 hiervor), womit ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Auch hier ist von einem Valideneinkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile 47 / Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4‘390.--), auszugehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Damit ergibt sich aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie indexiert per 2018 ein massgeblicher Betrag von Fr. 55‘866.55 (Fr. 4‘390.-- x

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 19 12 / 40 x 41.8 / 101.2 x 102.7 [T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016- 2018, Zeile 45-47, Index 2016 bzw. 2018]). Die Beschwerdeführerin verwertete die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Juni 2018 nach wie vor nicht, so dass das Invalideneinkommen weiterhin anhand statistischer Werte zu bestimmen ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer nunmehr allein noch körperlich angepassten Tätigkeit (E. 3.4 hiervor) resultiert gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 33‘041.05 (Fr. 4‘363.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.8 x 101.7 [T1.2.15, a.a.O., Total, Index 2016 bzw. 2018] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit]). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (vgl. AB 152/10) rechtfertigt sich vorliegend nicht, wurde den funktionellen Einschränkungen (AB 145/11-12 Ziff. 9) doch mit der um 40 % verminderten Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen (AB 145/11 Ziff. 7) und ist das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eng formuliert, dass es sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirken könnte. Da die Vergleichseinkommen anhand statistischer Daten erhoben werden, fällt auch ein Abzug wegen allfälliger invaliditätsfremder Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ausser Betracht, wäre doch ein solcher bei beiden Einkommen zu berücksichtigen und damit von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Schliesslich ist zwar nicht das Rendement, sondern die Präsenzzeit eingeschränkt („60 % der vollen Arbeitszeit“ [AB 145/11 Ziff. 9]). Die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich bei Frauen indes sogar lohnerhöhend aus (vgl. BFS, LSE 2016, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Ohne Kaderfunktion, Frauen, Beschäftigungsgrad Vollzeit bzw. Teilzeit [50 % - 74 %]). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘866.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘041.05 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘898.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Damit ist die ganze Rente (E. 5.7 hiervor) per Ende September 2018 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Art. 88a Abs. 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 20 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. September 2019 (AB 162) aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Status von 100 % Erwerb von Oktober 2016 bis April 2017 und von Januar bis September 2018 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) sowie ab Oktober 2018 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) zuzusprechen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 7.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 61 lit. g ATSG). Ist – wie hier – das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt ein «Überklagen» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 21 eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschwerdeführerin unter anderem ab Oktober 2018 eine Viertelsrente statt der beantragten halben Rente zugesprochen wird, ist die Entschädigung somit nicht zu reduzieren. In der Kostennote vom 12. September 2019 machte Rechtsanwalt C.________ vom B.________ ein Honorar von Fr. 1‘092.-- (8.4 h x Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 55.80 (Fr. 46.-- [Kopien] + Fr. 9.80 [Portokosten]) und die Mehrwertsteuer von Fr. 88.40 geltend. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch das Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘236.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. September 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführerin von Oktober 2016 bis April 2017 und von Januar bis September 2018 eine ganze Rente sowie ab Oktober 2018 eine Viertelsrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, IV/19/766, Seite 22 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘236.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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