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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2019 200 2019 757

24 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,290 parole·~6 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019

Testo integrale

200 19 757 UV KNB/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter) ist über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 21. September 2018 (Akten der Helsana [act. II] 4) verletzte er sich am 26. August 2018 beim Heben einer Kiste am rechten Ringfinger. Nach Beizug verschiedener Arztberichte verneinte die Helsana gestützt auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 20. Dezember 2018 (act. II 16) mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (act. II 22) eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2018. In Gutheissung der vom Versicherten hiergegen erhobenen Einsprache (act. II 23) hob die Helsana - nach Einholung eines Berichts des beratenden Arztes vom 25. März 2019 (act. II 35) - mit Entscheid vom 16. April 2019 (act. II 36) die Verfügung vom 1. Februar 2019 (act. II 22) auf und anerkannte die Leistungspflicht, da eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (act. II 36) von der Post als nicht abgeholt wieder der Helsana zugestellt worden war (act. II 1 f.), wurde am 2. Mai 2019 ein zweiter gleichlautender Einspracheentscheid erlassen und dem Versicherten mit gewöhnlicher Post zugestellt (in den Gerichtsakten). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Er machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, es liege eine durch den Arbeitsunfall vom 26. August 2018 verursachte Verletzung der rechten Hand vor, weshalb die Helsana leistungspflichtig sei (in den Gerichtsakten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juli 2019 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Tessin bei den Einwohner- und Sozialdiensten B.________ Auskunft über den Wohnsitz des Versicherten eingeholte hatte, trat es mit Urteil vom 30. Juli 2019 auf die Eingabe des Versicherten vom 28. Mai 2019 zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Posteingang: 1. Oktober 2019). Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2019 (vgl. act. II 39 S. 1), mit welchem die Helsana die Verfügung vom 1. Februar 2019 (act. II 22) aufgehoben und ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 26. August 2018 anerkannt hat. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) ist gegeben (Wohnsitz des Versicherten in ..., Kanton Bern, seit 1. März 2018 [vgl. Eingabe der Einwohner- und Sozialdienste B.________ vom 22. Juli 2019; in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 4 Gerichtsakten]) und die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind ebenfalls eingehalten. Das Rechtsmittel vom 28. Mai 2019 ist mit Blick auf den Fristenstillstand (vom 14. bis 28. April 2019; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids vom 16. April 2019 (act. II 36) eingereicht worden und somit rechtzeitig. Damit kann die Frage offen bleiben, ob mit dem Erlass bzw. der Zustellung des zweiten Einspracheentscheids vom 2. Mai 2019 (in den Gerichtsakten) eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet wurde resp. ob ein zweiter Entscheid über die gleiche Sache überhaupt zulässig war. 1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat. 1.2.1 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 5 Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). 1.2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragt der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führt er sinngemäss aus, die Helsana habe für die Folgen des Ereignisses vom 26. August 2018 als Unfallversicherung aufzukommen; es liege eine durch den Arbeitsunfall vom 26. August 2018 verursachte Verletzung der rechten Hand vor. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (in den Gerichtsakten) bekräftigt der Versicherte seine Ausführungen vom 28. Mai 2019. 1.2.3 Die Helsana hat mit dem angefochtenen Entscheid die auf Leistungsablehnung lautende Verfügung vom 1. Februar 2019 (act. II 22) aufgehoben und eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. August 2018 anerkannt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 10). Dies mit der Begründung, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor. Der von der Helsana erlassene Entscheid entspricht vollumfänglich dem Begehren des Versicherten auf Anerkennung der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 26. August 2018 durch den Unfallversicherer, weshalb der Versicherte offensichtlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 2019 ist somit mangels einer Sachurteilsvoraussetzung offensichtlich nicht einzutreten. 1.3 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 6 2. 2.1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2.2 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Unfall AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis (R): - Tribunale cantonale delle assicurazioni, Palazzo di giustizia, Via Pretorio 16, 6901 Lugano Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, UV/19/757, Seite 7 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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