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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2020 200 2019 755

10 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,990 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (1469776)

Testo integrale

200 19 755 AHV KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (1469776)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 20‘599.85 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 9). Gleichentags stellte die AKB der Versicherten – unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen für das Jahr 2016 von Fr. 502.-- (vgl. AB 8) – bezüglich der nachgeforderten persönlichen Beiträge die Zinsanzeige zu. Dabei erhob sie auf eine Nachforderung von Fr. 20‘097.85 (Fr. 20‘599.85 - Fr. 502.--) für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Juli 2019 und bei einem Zinssatz von 5% Verzugszinsen von Fr. 1‘577.10 (AB 7). Mit Schreiben vom 2. August 2019 zeigte sich die Versicherte mit der Erhebung der Verzugszinsen auf die Beitragsnachforderung nicht einverstanden (AB 6), woraufhin die AKB am 22. August 2019 eine Verzugszinsverfügung erliess, wonach für das Jahr 2016 Verzugszinsen von Fr. 1‘577.10 und für das Jahr 2017 Verzugszinsen von Fr. 35.45 (Nachforderung von Fr. 1‘099.45 bei definitiver Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge 2017; Zinsenlauf vom 1. Januar bis 22. August 2019 bei einem Zinssatz von 5%, vgl. Zinsanzeige vom 22. August 2019, AB 5, S. 10) zu bezahlen seien (AB 5, S. 1 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 16. September 2019 ab (AB 3). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 27. September 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. September 2019 bzw. die Löschung der Verzugszinsen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es treffe sie kein Verschulden an der Beitragsnachforderung, weshalb sie keine Verzugszinsen zu leisten habe. Zudem rügte sie mit Blick auf das „heu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 3 tige Umfeld von Null- und Negativzinsen“ die Höhe des Zinssatzes von 5% sowie die Dauer des Zinsenlaufes, da die AKB erst zwei Jahre nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung gehandelt habe. Schliesslich rügt sie, dass die Verfügung vom 22. August 2019 sowie der angefochtene Einspracheentscheid durch dieselbe Person unterzeichnet worden seien. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 beantragte die ABK die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 22. August 2019 (AB 5) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (AB 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 4 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Verzugszinsen für Beitragsnachforderungen betreffend der Jahre 2016 und 2017. 1.3 Die umstrittenen Verzugszinsforderungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 1‘612.55 (2016: Fr. 1‘577.10; 2017: Fr. 35.45 [AB 5, S. 10; 7]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab sinngemäss einen Ausstandsgrund gegen die AKB-Mitarbeiterin B.________ (…) geltend, da diese sowohl die Verfügung vom 22. August 219 (AB 5, S. 1 f.) als auch den Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (AB 3) unterzeichnet habe (Beschwerde, S. 2). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG stellt es dar, wenn (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 21; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 5 3. 3.1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5% im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 3.3 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 6 an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Nachzahlungen von persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 20‘097.85 für das Jahr 2016 (AB 7) und Fr. 1‘099.45 für das Jahr 2017 (AB 5, S. 10) zu leisten und gemäss ihren Angaben bereits bezahlt hat (Beschwerde, S. 2; vgl. E. 3.1 hiervor). Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Verzugszinse von Fr. 1‘577.10 bzw. Fr. 35.45 auf die entsprechenden Nachzahlungen verlangt. 4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie an der Beitragsnachzahlung kein Verschulden treffe und daher keine Verzugszinsen bezahlen müsse, nicht gefolgt werden kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Begriff der ahv-rechtlichen Verzugszinsen um einen verschuldensunabhängigen Vorteilsausgleich und nicht um eine Strafe (vgl. E. 3.3 hiervor). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV sind bei Verzug ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Zwar mag das im Einzelfall als unbefriedigend erscheinen, wenn die Beitragsverfügung deutlich später erging, ohne dass den Zahlungspflichtigen daran ein Verschulden trifft und ohne dass er die Möglichkeit hatte, die Verzugszinsen zu umgehen. Der Wortlaut der Bestimmungen ist jedoch klar und räumt den AHV-Durchführungsorganen auch in einem solchen Fall keinen Ermessensspielraum ein. Betreffend der Verschuldensfrage gilt zudem festzuhalten, dass die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbende gestützt auf dem von der kantonalen Steuerbehörde festgelegten Erwerbseinkommen bzw. reinen Unternehmenserfolg ermittelt werden (vgl. Art 23 Abs. 1 und 4 AHVV). Die Ermittlung der definitiven Beiträge kann somit eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch bestehen andere Hinweise, welche zeigen würden, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 7 Beschwerdegegnerin absichtlich die persönlichen Beiträge und Verzugszinsen (erst) fast zwei Jahre nach Erhalt der Steuermeldung vom 6. Oktober 2017 (AB 14) in Rechnung stellte. Die Beschwerdegegnerin trifft daher kein (grobes) Verschulden an der späten Rechnungsstellung. Abgesehen davon würde die Verzugszinspflicht selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin bereits seit längerer Zeit die Beiträge und Verzugszinsen ermittelt, aber nicht verfügt hätte, nicht entfallen. Dies weil die Verzugszinspflicht nicht gemahnt werden muss, mangels strafenden Charakters verschuldensunabhängig ist (vgl. E. 3.3 hiervor) und selbst dann besteht, wenn – was hier jedoch nicht der Fall ist – die Ausgleichskasse die Rechnungsstellung verschleppt hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.4.2). 4.3 Für die hier massgebenden Beitragsjahren 2016 und 2017 erfolgten Akontozahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 502.-- (AB 1 f.). Da diese Zahlungen deutlich unter 25% des gesamten jeweiligen Beitrages für die Jahre 2016 (Fr. 20‘599.85) und 2017 (Fr. 1‘601.45) liegen (vgl. AB 5, S. 4 und 9) und keine weiteren Akontozahlungen bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet wurden, hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu Recht ab 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 Verzugszinsen verlangt (vgl. E. 3.2 hiervor). Ferner wurde auch die Dauer des Zinsenlaufs korrekt festgelegt (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). So hat die Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden Beiträgen des Jahres 2016 in der Höhe von Fr. 20‘097.85 vom 1. Januar 2018 bis 25. Juli 2019 bzw. für 565 Tage (AB 7) und auf den Beiträgen des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 1‘099.45 vom 1. Januar bis 22. August 2019 bzw. für 232 Tage Verzugszinsen erhoben (AB 5, S. 10). Dabei hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die gesetzeskonforme Regelung gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV einen Zinssatz von 5% pro Jahr angewendet (vgl. E. 3.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass der Zinssatz im aktuellen Zinsumfeld hoch erscheint, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hinzunehmen (vgl. UELI KIE- SER, a.a.O., Art. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Der AHVrechtliche Verzugszins ist nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz (BGE 139 V 297

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 8 E. 3.3.2.2 S. 305). In masslicher Hinsicht werden die Verzugszinsen – abgesehen von der Höhe des Zinssatzes – im Übrigen nicht bestritten. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid vom 16. September 2019 (AB 3) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, AHV/19/755, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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