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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2020 200 2019 745

16 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,393 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019

Testo integrale

200 19 745 ALV FUR/ZID/SOM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab November 2015 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB bzw. act. IIA] 176 ff., 151, 147 f., 141, 138, 133, 128, 125, 119). In den Fragebögen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juni und Juli 2016 deklarierte er einen zunächst vom 6. Juni 2016 bis Ende August 2016 befristeten (AB 118, 113; vgl. auch AB 94 f.) und in der Folge bis Ende November 2016 verlängerten (AB 104 f., 96) Zwischenverdienst im ... der B.________ auf Stundenlohnbasis. Diesbezüglich bescheinigte die B.________ AHV-pflichtige Bruttolöhne für Juni 2016 im Betrag vom Fr. 2'478.-- (AB 115, 99), für Juli 2016 von Fr. 4'872.20 (AB 110, 99), für August 2016 von Fr. 4'647.05 (AB 99), für September 2016 von Fr. 4'852.95 (AB 99), für Oktober 2016 von Fr. 4'692.10 (AB 99) und für November 2016 von Fr. 4'493.85 (AB 99); dementsprechend reduzierte sich die Arbeitslosenentschädigung (Juni 2016; vgl. AB 114) bzw. entfiel gänzlich (ab Juli 2016; vgl. AB 108), worauf der Versicherte vom RAV abgemeldet wurde (AB 106 f.). Nach Beendigung dieses Zwischenverdienstes bezog er ab Dezember 2016 wieder Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 93, 86, 81, 79), ehe er per 31. März 2017 erneut vom RAV abgemeldet wurde (AB 80; vgl. auch AB 67 f., 64). B. In Anwendung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2015 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) holte die Arbeitslosenkasse IK-Auszüge (AB 70 ff.) ein (AB 76) und tätigte bei der darauf für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2016 als Arbeitgeberin ersichtlichen B.________ (vgl. AB 73) weitere Abklärungen (AB 69). Demgemäss wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich für Dezember 2016 ein AHVpflichtiger Bruttolohn von Fr. 1'628.35 ausbezahlt (AB 66). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 3 Taggelder im Betrag von Fr. 960.10 zurück und begründete dies mit dem nicht deklarierten Einkommen im Dezember 2016 (AB 52 ff.). Auf Einsprache hin (AB 50) zeigte sich, dass für die monatlichen Lohnzahlungen der im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden jeweils die Arbeitsstunden bis zum 20. des Monats berücksichtigt und hernach bis Monatsende (vorliegend also für November 2016) geleistete Arbeitsstunden im Folgemonat (vorliegend also im Dezember 2016) ausbezahlt wurden (AB 46 ff.; vgl. auch AB 40). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019 (AB 24 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache dahingehend teilweise gut, dass der Versicherte im Monat Dezember 2016 nicht gearbeitet habe, bestand aber weiterhin auf einer Rückforderung im Betrag von noch Fr. 356.80, da im Monat Juni 2016 vom Arbeitgeber nicht alle Stunden angegeben worden seien (statt effektiv 120.75h [vgl. AB 28] nur 96.25h [vgl. AB 115]). Nachdem dem Versicherten dieser Einspracheentscheid nicht an seine bisherige Adresse zugestellt worden konnte (vgl. AB 33), erfolgte am 10. September 2019 eine erneute Zustellung an die neue Adresse (AB 16). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. September 2019 Beschwerde, wobei er einzig darauf hinwies, seine Bemühungen, sämtliche Unterlagen beizubringen, hätten nichts gebracht, weshalb mit seinem jetzigen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Vorliegend verweist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen lediglich auf Unterla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 5 gen, welche sich beim jetzigen Arbeitgeber, der B.________, befänden. Auch wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb an die Einhaltung der Formvorschriften keine strengen Anforderungen zu stellen sind, fehlt es doch an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3 nachfolgend), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019 (AB 24 ff.; vgl. auch AB 16). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 356.80. 1.3 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). 2.2 Eine arbeitslose, versicherte Person, welche innerhalb einer Kontrollperiode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (sog. Zwischenverdienst) erzielt, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 6 Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von den Bezügerinnen und Bezügern, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 2.4 2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Als unrechtmässige Leistungen gelten diejenigen Leistungen, welche bezogen wurden, ohne dass die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis RVEI A1; abrufbar unter www.arbeit.swiss). 2.4.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Der Versicherungsträger kann ferner auch dann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 7 2.4.3 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.4.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (ab November 2015; vgl. AB 151, 147 f., 141, 138, 133, 128, 125, 119) vorschriftsgemäss (vgl. E. 2.3 hiervor) einen zunächst vom 6. Juni 2016 bis Ende August 2016 befristeten (AB 118, 113; vgl. auch AB 94 f.) und in der Folge bis Ende November 2016 verlängerten (AB 104 f., 96) Zwischenverdienst im ... der B.________ (auf Stundenlohnbasis) meldete. Hierfür bescheinigte die B.________ bis 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin gemäss AB 99) AHV-pflichtige Bruttolöhne für Juni 2016 im Betrag vom Fr. 2'478.-- (AB 115, 99), für Juli 2016 von Fr. 4'872.20 (AB 110, 99), für August 2016 von Fr. 4'647.05 (AB 99), für September 2016 von Fr. 4'852.95 (AB 99), für Oktober 2016 von Fr. 4'692.10 (AB 99) und für November 2016 von Fr. 4'493.85 (AB 99). Nach Beendigung dieses Zwischenverdienstes wurde dem Beschwerdeführer für Dezember 2016 dann wieder eine Arbeitslosenentschädigung ohne Berücksichtigung eines Zwischenverdiensts ausgerichtet (AB 93). Erst auf entsprechende Abklärungen in Anwendung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 8 BGSA hin (vgl. AB 69) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich für Dezember 2016 ein AHVpflichtiger Bruttolohn von Fr. 1'628.35 ausbezahlt worden ist (AB 66), wobei sich erst im Einspracheverfahren zeigen sollte, dass er dann zwar nicht mehr gearbeitet hat, ihm als im Stundenlohn Angestellten aber die vom 21. bis 30. November 2016 geleisteten Stunden erst im Dezember 2016 ausbezahlt worden sind (AB 46 ff.; vgl. auch AB 40). In Kenntnis dieser Sachlage sah die Beschwerdegegnerin alsdann mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019 (AB 24 ff.) von einer zunächst vorgesehenen Rückforderung wegen eines nicht deklarierten Einkommens im Dezember 2016 (vgl. AB 52 ff.) ab. Aufgrund dieser Auszahlungsmodalitäten ist dem Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Juni 2016 sodann aber einzig deshalb eine (reduzierte) Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'720.25 (brutto) ausgerichtet worden (AB 114), weil ihm bloss der vom 6. bis 20. Juni 2016 erzielte Zwischenverdienst von Fr. 2'478.-- (für 96.25 geleistete Arbeitsstunden; AB 115) angerechnet worden ist, obschon er vom 21. bis 30. Juni 2016 zusätzlich 24.5 Arbeitsstunden geleistet hat (AB 28). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung des Taggeldanspruchs in der Kontrollperiode Juni 2016 der gesamte erzielte Zwischenverdienst in Abzug zu bringen gewesen wäre, was jedoch vorliegend im Rahmen der Abrechnungen vom 5. Juli 2016 (AB 114) nicht erfolgte. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte somit frühestens mit Eingang der (für Dezember 2016) nachgeführten Arbeitgeberbescheinigung vom 16. September 2018 (AB 64 ff.) bzw. der entsprechenden Erläuterungen der Arbeitgeberin vom 26. Oktober 2018 (AB 46 ff.) – und damit erst nach Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung mit Abrechnung vom 5. Juli 2016 (AB 114) – Kenntnis des bis anhin nicht berücksichtigten Zwischenverdienstes vom 21. bis 30. Juni 2016 (vgl. E. 3.1 hiervor). Indem sie hiervon erst nachträglich, das heisst nach der erfolgten Zusprache der Arbeitslosenentschädigung, erfuhr, besteht in diesem Umfang ohne weiteres eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 11. Oktober 2004, C 85/04, E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die – ohne Einbezug des erwähnten Einkommens vom 21. bis 30. Juni 2016 erfolgten – Bezügerabrechnung für den Monat Juni 2016 zurückge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 9 kommen und hat diese unter Berücksichtigung dieses Einkommens nachträglich korrigiert (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.3 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 356.80 ist zu Recht unbestritten geblieben. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch die Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 AVIG gewahrt (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. AB 26), dass ihm unbenommen bleibt, innert 30 Tagen seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass (inklusive allfälliger Belege) zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, ALV/19/745, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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