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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2020 200 2019 737

22 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,784 parole·~14 min·1

Riassunto

Verfügung vom 21. August 2019

Testo integrale

200 19 737 IV LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 30. Juni 2013 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB) für berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 1). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit 2009 antriebslos und leistungsschwach zu sein sowie Konzentrationsschwierigkeiten zu haben. Die IVB holte medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und liess den Versicherten – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 32 S. 4) – psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten des damit beauftragen Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2014 (act. II 47.1) sowie nach beruflicher Integration (act. II 38) wies die IVB das Leistungsgesuch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab; die entsprechende Verfügung vom 4. Februar 2015 (act. II 55) blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 suchte der Versicherte unter Hinweis auf einen seit dem letzten IV-Entscheid verschlechterten Gesundheitszustand um erneute Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung nach (act. II 56). Im Anmeldeformular vom 25. November 2017 gab er als gesundheitliche Beeinträchtigung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, an (act. II 64 S. 7). Nach Aktualisierung der erwerblichen sowie medizinischen Akten und der Durchführung eines Erstgesprächs erachtete der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrisch-psychotherapeutische (Verlaufs-)Begutachtung für erforderlich, um Klarheit über die psychiatrische Situation und ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil zu erhalten (act. II 112 S. 4 f.). Am 30. Juli 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, welchen Facharzt die IVB damit zu beauftragen gedenke, und ihm der Fragenkatalog unterbreitet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 3 (act. II 116). Mit Eingabe vom 7. August 2019 meldete der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhebliche Bedenken gegen den vorgesehenen Gutachter an. Einerseits sei bekannt, dass Dr. med. C.________ sehr häufig als Gutachter für die IVB tätig sei, sodass Zweifel an seiner Neutralität bestünden; andererseits habe der Versicherte die Begutachtung durch den gleichen Arzt im Jahre 2014 als sehr unangenehm empfunden, da er sich gedemütigt und ins Lächerliche gezogen gefühlt habe. Deshalb scheine eine Beauftragung eines anderen, nicht mit dem Fall vorbefassten Gutachters notwendig; diesbezüglich wurden drei Vorschläge unterbreitet. Zudem sei vor der Benennung des Gutachters kein Einigungsversuch unternommen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. II 118). Mit Verfügung vom 21. August 2019 hielt die IVB an der Begutachtung durch Dr. med. C.________ sowie den gestellten Fragen fest (act. II 120). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 21. August 2019 sei aufzuheben und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien ein neuer Gutachter zu benennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass vor Benennung des Gutachters kein Einigungsversuch unternommen worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Begutachtung durch Dr. med. C.________ infolge traumatischer Erlebnisse bei einer früheren Begutachtung durch denselben Facharzt nicht zumutbar sei sowie dass die Neutralität und Objektivität bei einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht gewährleistet und dessen Vorbefassung damit bedenklich sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. August 2019 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page93

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 6 wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 7 Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin wurden mit Schreiben vom 30. Juli 2019 über die erforderliche Durchführung einer Begutachtung unter Nennung des Experten sowie der vorgesehenen Fragen orientiert und haben ausdrücklich Gelegenheit erhalten, allfällige Zusatzfragen innert der angesetzten Frist einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person innert der gleichen Frist schriftlich einzureichen seien (act. II 116). Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. August 2019 zur vorgesehenen Begutachtung Stellung genommen und forderte unter Nennung dreier alternativer Experten die Durchführung eines Einigungsversuchs im Sinne von Art. 44 ATSG. Erst nach Eingang der Einwände gegen die Person des Experten und damit unter Wahrung der Anhörungsrechte wurde die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und damit die formellen Voraussetzungen sowie die Anfechtungsrechte gewahrt; ebenso wurden dadurch die Voraussetzungen des konsensorientierten Vorgehens bei der Gutachtenvergabe eingehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 8 Dieses Vorgehen entspricht den rechtsprechungsgemäss massgebenden Modalitäten von BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., mit Hinweisen (vgl. auch E. 2.2 sowie E. 2.3 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, indem die Begutachtung ohne vorgängigen Einigungsversuch angeordnet worden sei, verkennt er, dass eine Einigung über den Gutachter nicht dahingehend zu verstehen ist, dass dem Versicherten Vorschläge für mögliche Gutachter unterbreitet werden – denen er zustimmen kann oder nicht – oder gar, dass der Versicherte selber Vorschläge machen kann. Denn eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich; ist ein Einwand begründet, so bedeutet dies auch nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, der dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2013, 9C_207/2012 entspricht). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der erneut benannte Gutachter habe ihn bereits im Jahre 2014 begutachtet und er sei von diesem respektlos und wenig verständnisvoll behandelt worden; er habe sich dadurch herabgewürdigt und unverstanden gefühlt, was in der Folge der damaligen Begutachtung zu einer psychischen Dekompensation geführt habe, von der er sich erst Monate später wieder erholt habe. Bei einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. C.________ müsse deshalb wieder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchtet werden. Aufgrund der Erlebnisse des Beschwerdeführers erscheine die Objektivität und Neutralität des vorgesehenen Gutachters fraglich. Zudem müsse angenommen werden, dass sich der Gutachter an seinen früheren Feststellungen orientieren werde, was eine neutrale Beurteilung der aktuellen und allenfalls geänderten Situation verunmögliche; bei kritischer Auseinandersetzung mit seinen damaligen Beurteilungen erscheine die Vorbefassung des Gutachters mithin als bedenklich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass es vorliegend – worauf die IVB in Ziff. 8 ihrer Beschwerdeantwort unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 9 Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend hinweist – nicht um eine Überprüfung einer früheren Expertise durch den gleichen Experten geht, sondern vielmehr um eine monodisziplinäre Verlaufsbegutachtung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352) im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorgängiger rechtskräftiger Abweisung des Leistungsanspruchs. Angesichts dessen ist die nach der Rechtsprechung erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Befangenheit bzw. bedenklichen Vorbefassung (vgl. E. 2.4 hiervor) des vorgesehenen Gutachters nicht gegeben. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Rahmen der ersten Begutachtung durch Dr. med. C.________ im November 2014 irgendwelche Einwände gegen diesen Experten vorgebracht wurden, und zwar auch nicht, nachdem die Expertise erstellt war. Wären die Ereignisse anlässlich dieser ersten Begutachtung tatsächlich so gravierend wie in der hier zu beurteilenden Beschwerde beschrieben gewesen, hätte dies mit Sicherheit in den Akten seinen Niederschlag gefunden. Die am 4. Februar 2015 erlassene leistungsabweisende Verfügung (act. II 55) ist denn letztlich auch unangefochten geblieben. Dass – wie der Beschwerdeführer heute behauptet – nach der seinerzeitigen Begutachtung eine psychische Dekompensation eingetreten sei, ist weder durch zeitnahe Beweismittel objektiviert noch ergibt sich solches aus den Akten und erscheint somit als nachgeschoben. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte damalige erniedrigende Behandlung durch Dr. med. C.________ basiert offenbar einzig auf der retrospektiven einseitigen Darstellung des Beschwerdeführers bzw. seiner subjektiven Wahrnehmung. Erst mit der in diesem Verfahren eingereichten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des behandelnden Psychologen vom 10. September 2019 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der damaligen Untersuchungssituation durch Dr. med. C.________ schlecht und ohne Respekt behandelt gefühlt und es sei ihm danach psychisch einige Zeit deutlich schlechter gegangen; dabei fällt indessen auf, dass auch dieser Bericht ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abstellt und keinen Bezug auf zeitnah erstellte medizinische Unterlagen nimmt. Darüber hinaus ist dieser Bericht ohnehin zurückhaltend zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 10 gewichten, ist doch in Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). 3.3 In Anbetracht der gesamten Umstände sind keine Gründe auszumachen, die eine erneute monodisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.________ als unzumutbar erscheinen liessen. Dies zumal Begutachtungen und damit einhergehende notwendige Untersuchungen grundsätzlich zumutbar sind, sofern – wie vorliegend – keine konkreten bzw. rechtsgenüglichen Gründe dagegen vorgebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 28. März 2007, I 988/06, E. 4.2 sowie vom 7. November 2013, 8C_481/2013 [= BGE 139 V 585], nicht publizierte E. 3.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/737, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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