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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2020 200 2019 707

2 marzo 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·611 parole·~3 min·1

Riassunto

Klage vom 16. September 2019

Testo integrale

200 19 707 BV und 200 19 708 BV (2) FUE/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Klägerin gegen B.________ vertreten durch C.________ AG Beklagte 1 D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beklagte 2 betreffend Klage vom 16. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, BV/19/707, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 16. September 2019 erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die B.________, eventualiter die D.________, sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen und obligatorischen Leistungen (Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge) auszurichten. Zur Begründung machte sie geltend, die Symptome ihrer Erkrankung, aufgrund derer die IV-Stelle Bern ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente (sowie eine Hilflosenentschädigung) zugesprochen habe, seien aufgetreten, als sie bei der B.________ berufsvorsorgeversichert gewesen sei. 2. Im Laufe des Verfahrens edierte der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle Bern, ein von der KESB … veranlasstes Gutachten des Psychiatriezentrums F.________, das vollständige Personaldossier beim G.________ und jenes bei der H.________ sowie die Akten inklusive Krankengeschichte der Klägerin beim I.________. Daraufhin wurden die B.________ und die D.________ zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert. 3. Mit Klageantwort bzw. Klageanerkennung vom 27. Februar 2020 teilte die B.________ dem Gericht mit, dass sie ihre Leistungspflicht anerkenne. Sie werde nach Rechtskraft des Urteils die Rentenberechnung vornehmen und den Zeitpunkt des Rentenbeginns festlegen. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Klägerin (die mit ihrer Klage die Klärung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung bezweckte, ansonsten jedoch keine weiteren Anträge stellte) sowie der prinzipaliter ins Recht gefassten B.________ vor. 4. In Gutheissung der Klage ist die B.________ zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der Klägerin zu berechnen, den Zeitpunkt des Rentenbeginns festzulegen und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, BV/19/707, Seite 3 Klägerin eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 5. Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6. Trotz ihres Obsiegens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Die ebenfalls obsiegende D.________ hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). 7. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage gegen die B.________ wird gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, der Klägerin eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Die Sache wird an die B.________ überwiesen, damit sie die Rente betraglich festsetze und den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimme. 2. Die Klage gegen die D.________ wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, BV/19/707, Seite 4 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingaben der B.________ vom 27. Februar 2020 und der D.________ vom 28. Februar 2020). - PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG z.H. der Beklagten 1 (samt Eingabe der D.________ vom 28. Februar 2020) - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beklagten 2 (samt Eingabe der B.________ vom 27. Februar 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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