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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2020 200 2019 687

5 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,920 parole·~20 min·2

Riassunto

Verfügung vom 19. August 2019

Testo integrale

200 19 687 IV publiziert in BVR 2020 S. 270 SCP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2007 von ihrem Vater wegen reduzierter intellektueller Fähigkeiten zum Leistungsbezug bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1, 7). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Namentlich gewährte sie eine Praktische Ausbildung zur … (AB 19), gefolgt von einem Arbeitstraining (AB 44). Anschliessend veranlasste sie eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA; AB 75, 94). Mit Verfügung vom 15. August 2013 (AB 114) sprach sie der Versicherten ab September 2012 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 41% zu, welche am 25. März 2014 (AB 124) revisionsweise bestätigt wurde. Des Weiteren gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (AB 126). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen erhöhte sie die IV-Rente der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (AB 170) ab Januar 2017 revisionsweise auf eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50%. Im Januar 2019 teilte C.________, die Beiständin der Versicherten, mit, dass diese am ... Dezember 2018 Mutter eines Sohnes geworden sei (AB 172), woraufhin die IVB ein neuerliches Revisionsverfahren einleitete (AB 174). In der Folge holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 29. Mai 2019; AB 186) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2019 (AB 187) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rentenleistungen nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats bei einem IV-Grad von 34% in Anwendung der gemischten Methode (Status: Haushalt 40%, Erwerb 60%) in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, Einwand (AB 190; 192). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 194) verfügte die IVB am 19. August 2019 wie im Vorbescheid angekündigt (AB 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch die Beiständin C.________, am 11. September 2019 Beschwerde und stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2019 betreffend Aufhebung der Invalidenrente für Frau A.________ sei aufzuheben und es sei die Weiterführung der bestehenden IV-Rente zu verfügen. 2. Subsidiär sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2019 betreffend Aufhebung der Invalidenrente für Frau A.________ aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der vorliegenden Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Gemäss Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b VRPG (BSG 155.21) sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche in der angefochtenen Verfügung entzogen wurde, wiederherzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Rentenleistungen während bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. C. Am 3. Dezember 2019 und am 29. Januar 2020 fanden nichtöffentliche Urteilsberatungen gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Doppel einer an die Beschwerdegegnerin adressierten Stellungnahme ih-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 4 res Hausarztes vom 15. November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 9) zu den Akten. Am 14. Januar 2020 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2 hinten) eine erweiterte Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2019 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 6 tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 7 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 8 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Juli 2017 (AB 170) – damals fand eine umfassende Prüfung des Leistungsanspruches bei gleich bleibender medizinischer Ausgangslage statt – mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung betreffend Rentenaufhebung vom 19. August 2019 (AB 195) entwickelt hat. 3.2 Im massgeblichen Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige bemessen (AB 170). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert hingegen auf der Annahme einer Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt). Dabei wurde der Statuswechsel als Revisionsgrund angesehen und mit der Geburt des Sohnes im Dezember 2018 begründet. Die Beschwerdegegnerin führte die Invaliditätsbemessung in Anwendung der gemischten Methode durch (AB 195; 186). Die Beschwerdeführerin bringt gegen das Bestehen eines Revisionsgrundes vor, die Anwendung der gemischten Methode bzw. der revidierte Art. 27bis IVV widerspreche dem Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und diskriminiere Mütter nach wie vor. Das neue Berechnungsmodell führe im Einzelfall immer noch dazu, dass eine Rente ausschliesslich auf Grund der Statusänderung bzw. Geburt des Kindes aufgehoben werde, weshalb die Berechnung EMRK- und somit bundesrechtswidrig sei (Beschwerde S. 2 f.). Damit dringt sie nicht durch: Die Beschwerdegegnerin führt unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 (VBE 2018.385, SVR 2019 IV Nr. 55 S. 176 ff.) zu Recht aus, dass mit der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27bis IVV den Anforderungen der EGMR-Rechtsprechung (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) entsprochen wird (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 13). Es liegt nun eine Berechnungsmethode vor, die weder in ihren Einzelberechnungen (Anteil Erwerbstätigkeit – Anteil Aufgabenbereich)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 9 noch in der Gesamtberechnung des IV-Grades der versicherten Person eine Ungleichbehandlung zu „Vollerwerbstätigen“ bzw. „Nichterwerbstätigen“ beinhaltet. Insbesondere wird mit der neuen Berechnungsmethode im Erwerbsbereich auf die vom EGMR gerügte doppelte Berücksichtigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet (SVR 2019 IV Nr. 55 S. 178 E. 3.3). Die Neubeurteilung des Status nach der Geburt eines Kindes erweist sich auch deshalb nicht als diskriminierend, weil es den Kindseltern frei steht, wie sie die Kinderbetreuung regeln, sei es untereinander und/oder durch Inanspruchnahme von Dritthilfe (Kindertagesstätte, Tagesmutter, Grosseltern). Zudem ist es auch nicht diskriminierend, wenn sich die invalidisierenden Beeinträchtigungen im neu hinzugekommenen Aufgabenbereich weniger stark auswirken als in einer leistungslohnbezogenen Tätigkeit, da die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich aufgrund der Einschränkungen im konkreten Einzelfall erfolgt, während im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes durchgeführt wird. Am 14. Januar 2020 entschied die erweiterte Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte denn auch, dass die im Rahmen der Revision der IVV vom 1. Dezember 2017 modifizierte Bemessung der Invalidität im Rahmen der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) nun EMRK-konform sei, weshalb ein Statuswechsel wiederum einen zulässigen Revisionsgrund darstellt, der auch zu einer Rentenaufhebung führen darf; die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50 ist nach der Revision überholt (vgl. auch IV- Rundschreiben Nr. 372 S. 2 in fine). 3.3 Nach dem Dargelegten stellt der Statuswechsel, der mit der Geburt des Sohnes im Dezember 2018 begründet wurde (AB 172), einen Revisionsgrund dar, der zu einer freien Prüfung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach sie ab August 2019 zu 60% im D.________ arbeiten werde (AB 186 Ziff. 3.2 f.), an,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 10 die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig (AB 186 S. 4). Dieser Status wird nicht bestritten, machte doch die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Beisein der Beiständin (AB 186 S. 2) und dessen Festsetzung gibt aufgrund der Erwerbsbiographie, der familiären Verhältnisse sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Beiständin gegenüber der Abklärungsfachperson denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Infolge dessen ist der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen (vgl. E. 5. f.). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorab, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 11 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Vorliegend ist das Bestehen eines Revisionsgrundes (Statuswechsel, der mit der Geburt des Sohnes im Dezember 2018 begründet wurde [AB 172]) seit 2018 ausgewiesen. Damit sind die Vergleichseinkommen pro 2018 zu bestimmen. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Bestehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 186 S. 5), was nicht zu beanstanden und unbestritten ist. Damit beträgt das Valideneinkommen – die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1992 war im Dezember 2018 26-jährig – 90% des Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung, mithin Fr. 73‘800.-- (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 369, gültig ab 19. Dezember 2017). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss AMA-Bericht vom 6. Juli 2012 (AB 94) ab, entsprechend der Verfügung vom 7. Juli 2017 (AB 170). Das Invalideneinkommen bemass sie dabei gestützt auf die Zahlen der LSE (AB 196 S. 25). Dem kann – unter Berücksichtigung der hier massgebenden Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 9C_650/2015, E. 5.3) – nicht gefolgt werden, erscheint doch das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen in der Höhe von Fr. 33‘032.-- (AB 186 S. 5) als nicht realistisch: Zunächst liegt der IQ der Beschwerdeführerin unter 55 (AB 85 S. 4; die Beschwerdeführerin ist denn auch ehemalige Kleinklassenschülerin), weshalb sie auch auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erheblichen Einschränkungen unterliegt. Zur Persönlichkeitsstruktur ist den Akten denn auch zu entnehmen, dass sie unsicher und scheu sowie auf wiederholte Anweisungen angewiesen ist (AB 60, 94 S. 7). Zwar kann sie ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 12 Fähigkeiten angepasste Arbeiten gut ausführen (AB 43 S. 3, 94 S. 4). In der Stiftung E.________ und in der Abklärungsstelle F.________ hat sie jedoch bloss einfache Tätigkeiten erledigt (AB 43, S. 3 und 94 S. 5 f.). Sie hat 2011 allein eine praktische Ausbildung zur … abgeschlossen (AB 50 S. 4; 6) und seitens der F.________ wurde im Rahmen der AMA festgehalten, dass das Ausbildungs- resp. Umschulungspotential der Beschwerdeführerin bei beschränkten intellektuellen Fähigkeiten ausgeschöpft sei (AB 94 S. 8). Der berufliche Werdegang zeigt, dass sie keine wesentliche berufliche Erfahrung mitbringt. Nach dem Abschluss der Ausbildung war sie bisher ausschliesslich an der jetzigen Stelle im G.________ tätig. In der Folge erachtet das Gericht die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verwertbarkeit in der aktuellen Stelle als … als optimal eingegliedert (vgl. auch Protokolleintrag der Arbeitsvermittlung vom 21. November 2014, in den Gerichtsakten). Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist damit auf den im G.________ effektiv erzielten Lohn abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 175 S. 1 ff.) hat die Beschwerdeführerin dort im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 25‘760.-- erzielt. Auf das massgebende Jahr 2018 aufgerechnet, resultiert daraus ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 25‘881.60 (Fr. 25‘760.-- : 105.9 x 106.4 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2018, Tabelle T1.2.10, Zeile „Beherbergungen und Gastronomie“]). 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25‘881.60 resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 64.93% resp. gewichtet 38.95% (64.90% x 0.6 [Status]). 6. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 13 ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 29. Mai 2019 (AB 186) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 6.1 hiervor) und überzeugt. Dieser Bericht basiert denn auch auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Beiständin (AB 186 S. 2). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 2.5% eingeschränkt ist (S. 9 f. Ziff. 7.2), was – ausgehend von einem Status 40% Haushalt – einer gewichteten Einschränkung von 1% (2.5% x 0.4 [Status]) entspricht. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 38.95% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und von 1% im Bereich Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet 40% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die laufende halbe IV-Rente – in Anwendung von Art. 88bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 14 Abs. 2 lit. a IVV (vgl. E. 2.5 hiervor) – per 1. Oktober 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2019 aufgehoben und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/687, Seite 15 laufende halbe IV-Rente per 1. Oktober 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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