Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.10.2020 200 2019 666

8 ottobre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,337 parole·~37 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019

Testo integrale

200 19 666 ALV SCP/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von August 2014 bis Ende Juli 2018 als ... bei der B.________ tätig. Sie kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2018 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegnern; vormals beco Berner Wirtschaft], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 62 f.) und trat ein vom 1. August bis 25. September 2018 befristetes Arbeitsverhältnis bei der C.________ an (act. IIA 60 f.). Am 24. September 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung (Akten des AVA, Dossier RAV [act. II] 124 f.) und gleichentags bei der Arbeitslosenkasse ... zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. IIA 118 ff.). Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte das RAV die Versicherte wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von elf Tagen ab dem 25. September 2018 in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung Nr. 336829512; act. II 89 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 83 ff.) wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2019 abgewiesen (act. II 52 ff.). Dieser blieb unangefochten. Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 93 f.) stellte das RAV die Versicherte mit Verfügungen vom 10. Januar 2019 (act. II 60 ff.) zudem wegen erstmals fehlenden resp. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von zwei Tagen ab dem 1. Oktober 2018 (Verfügung Nr. 337043145; act. II 63 ff.) und wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünfzehn Tagen ab dem 1. November 2018 (Verfügung Nr. 337043572; act. II 60 ff.) in der Anspruchsberechtigung ein. Zudem verfügte das RAV – ebenfalls nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 44) – am 8. März 2019 wegen drittmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit weitere fünfzehn Einstelltage (Verfügung Nr. 337382758; act. II 38 ff.). Die gegen die Verfügungen vom 10. Januar 2019 (act. II 60 ff.) und vom 8. März 2019 (act. II 38 ff.) erhobe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 3 nen Einsprachen (act. II 35 f., 45 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eventuell die Herabsetzung der Einstelltage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Empfang des RAV ... habe man ihr gesagt, die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 könne sie mit denjenigen des Monats Oktober 2018 einreichen. Weiter sei sie von der Personalberaterin zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass ihre Arbeitsbemühungen ungenügend seien. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2019 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort. Sollte er an seinem bislang vertretenen Standpunkt festhalten, hätte er dafür zu sorgen, dass die beiden Mitarbeiterinnen des RAV von der nach Art. 58 Abs. 3 des kantonalen Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) zuständigen Stelle ermächtigt würden, vor Gericht auszusagen. Am 4. November 2019 gingen die verlangten Entbindungserklärungen beim Gericht ein. Am 19. November 2019 ging unaufgefordert eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Am 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdegegner eine Ergänzung der Beschwerdeantwort zu den Akten und führte insbesondere aus, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Ausweitung der Stellensuche hingewiesen worden sei. Sollte sich herausstellen, dass die Information versäumt worden sei, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu schützen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 4 und auf den angefochtenen Einspracheentscheid in diesem Punkt zurückzukommen. Im Übrigen hielt der Beschwerdegegner an seinem bisherigen Antrag fest. Am 11. Juni 2020 wurde zur Klärung des Sachverhaltes betreffend die Einstelltage wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode vom 25. bis 30. September 2018 (Verfügung Nr. 337043145; act. II 63 ff.) eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin als Partei befragt. Weiter wurden deren Ehemann und die bei der Anmeldung am Empfang des RAV tätige Mitarbeiterin als Zeugen einvernommen. Am 24. August 2020 wurde zur Klärung des Sachverhaltes betreffend die Einstelltage in den Kontrollperioden Oktober (Verfügung Nr. 337043572; act. II 60 ff.) und November 2018 (Verfügung Nr. 337382758; act. II 38 ff.) die Instruktionsverhandlung fortgesetzt. Dabei wurden erneut die Beschwerdeführerin als Partei befragt und die Personalberaterin des RAV als Zeugin einvernommen. Im Nachgang an die Instruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im Rahmen von Schlussbemerkungen zum Beweisergebnis zu äussern. Mit Schreiben vom 18. September 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen. Der Beschwerdegegner hielt mit Schreiben vom 21. September 2020 fest, dass er auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 5 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode 25. bis 30. September 2018) im Umfang von zwei Tagen und wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperioden Oktober und November 2018) im Umfang von insgesamt 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Umstritten sind 32 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'718.-- (act. IIA 113). Das Taggeld der Beschwerdeführerin beträgt 70 % des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und act. IIA 118) bzw. Fr. 184.45 (Fr. 5'718.-- x 0.7 [Prozent des versicherten Verdienstes] / 21.7 [Umrechnung in Tagesverdienst; Art. 40a AVIV]), womit ein Streitwert von Fr. 5'902.40 (Fr. 184.45 x 32 [Einstelltage]) resultiert. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 6 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 7 Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 527). 2.5 2.5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.5.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 8 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 2.6 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2018, dauernd vom 25. bis 30. September 2018, im Umfang von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2018 (25. bis 30. September 2018) nach entsprechender Ermahnung/Aufforderung (act. II 111) am 22. Oktober 2018 beim RAV einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 9 gangen ist (act. II 99 f.). Das mit „September/Oktober 2018“ beschriftete Formular unterzeichnete die Beschwerdeführerin gleichentags. Dass die Bemühungen für die genannte Kontrollperiode somit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist, gemäss welcher der Nachweis spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode (vgl. E. 2.2 hiervor) zu erbringen ist, und damit grundsätzlich verspätetet eingereicht wurde, ist offensichtlich. Entschuldbare Verhinderungsgründe i.S.v. Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. hierzu Entscheid des EVG vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87) bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Weiter ist aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 24. September 2018 unterzeichneten Schreibens „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ (act. II 126) belegt, dass sie über das Erfordernis, die getätigten Arbeitsbemühungen auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ festzuhalten und dieses Formular jeweils spätestens bis zum fünften Tag des folgenden Monats einzureichen, in Kenntnis gesetzt wurde. Mit demselben Schreiben (act. II 126) wurde sie auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (abrufbar unter: <www.vol.be.ch>) hingewiesen. In dieser Informationsbroschüre wird mehrfach auf die massgebliche Frist sowie die Rechtsfolge bei Versäumnis aufmerksam gemacht (S. 10-11 und 13). Dieselbe Information findet sich auch auf den jeweiligen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (z.B. act. II 100). Die Beschwerdeführerin führt allerdings an, dass ihr bei der Anmeldung die Information erteilt worden sei, sie könne die Formulare für die Monate September und Oktober 2018 zusammen einreichen (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Sinngemäss beruft sie sich hiermit auf den sog. Vertrauensschutz (vgl. E. 2.5 hiervor). Hierzu ist was folgt festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdegegner ging in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) davon aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft am Empfang schon daher nicht zutreffen können, da diese selber nicht nach dem von ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 10 geltend gemachten Sachverhalt gehandelt habe und das Nachweisformular für die Kontrollperiode September 2018 nicht zusammen mit jenem für die Kontrollperiode Oktober 2018 eingereicht habe (act. II 26 unten). Dies überzeugt insoweit nicht, als die Beschwerdeführerin das mit „September/Oktober 2018“ handschriftlich betitelte Formular (act. II 99 f.) für die Auflistung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit benutzte und zusammen mit der Stellungnahme zum Vorwurf der fehlenden Arbeitsbemühungen (act. II 101) einreichte; eine auf dem Formular aufgelistete Stellenbemühung datiert denn auch vom 21. September 2018 (act. II 99; Eintritt der Arbeitslosigkeit: 25. September 2018 [act. II 124]; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2019 unten). Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners aus dem am 22. Oktober 2018 eingereichten Formular (act. II 99 f.) nicht auf die Nichterteilung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Information, wonach die ab dem 25. September 2018 zu tätigenden Arbeitsbemühungen zusammen mit denjenigen für den Monat Oktober 2018 eingereicht werden können, geschlossen werden. 3.2 Die bei der Anmeldung vom 24. September 2018 (act. II 124 f.) anwesenden Personen äussern sich zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Auskunft wie folgt: 3.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2018 (act. II 83 ff.) führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe bei ihrer Anmeldung am 25. (recte: 24.) September 2018 erwähnt, dass sie vom 29. September bis 7. Oktober 2018 in den Ferien sei, worauf ihr die am Empfang tätige RAV- Mitarbeiterin mitgeteilt habe, dass die Ferien abgezogen würden. Zudem sei gesagt worden, die Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober 2018 seien zusammen einzureichen. Da auf dem Formular „bis zum 5. des Folgemonats“ stehe, sei sie davon ausgegangen, das beide Kontrollperioden betreffende Formular sei per 5. November 2018 einzureichen (act. II 84 Mitte). In der Einsprache vom 6. Februar 2019 (act. II 48 f.) und der Beschwerde vom 8. September 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr die RAV-Mitarbeiterin am Empfang gesagt habe, die Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober 2018 seien zusammen einzureichen (act. II 48; Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Ihr Ehemann sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 11 bei der Anmeldung dabei gewesen und habe dies auch so gehört (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Auch in der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass ihr am Empfang des RAV mitgeteilt worden sei, sie solle das Formular für den September 2018 mit jenem für den Oktober 2018 einreichen (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 3 N. 14 f.). Das habe für sie auch Sinn gemacht, da der Monat September 2018 ja schon fast durch gewesen sei und sie in diesem Monat noch gearbeitet habe (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 4 N. 4 ff.; vgl. auch S. 3 N. 15 f.). 3.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2020 als Zeuge sinngemäss zu Protokoll, er habe seine Frau zur RAV-Anmeldung begleitet (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 5 N. 11). Die Mitarbeiterin am Empfang habe gesagt, dass die Formulare für die Monate September und Oktober 2018 zusammen eingereicht werden können (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 5 N. 20 f.). Für ihn habe dies gepasst. Aber dies sei einfach eine Interpretation von ihm (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 6 Ziff. 19 ff.). 3.2.3 Die Mitarbeiterin des RAV gab anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2020 hierzu sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, sie informiere die Kunden jeweils darüber, dass auch während unbezahlten Ferien Arbeitsbemühungen einzureichen seien (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 2 f.). Sie bespreche mit den Kunden stets das Gleiche und gehe dies mit ihnen anhand eines Formulars Schritt für Schritt durch und lasse das Formular unterzeichnen (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 8 f.). Sie sage immer, Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung der Arbeitslosigkeit dürften ins Erstgespräch mitgenommen werden und solche während der Arbeitslosigkeit seien bis zum fünften des Folgemonats einzureichen (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 14 ff.). Auf Frage des Vorsitzenden hin führte sie weiter aus, dass sie nie individuell reagiere, selbst dann nicht, wenn es sich nur noch um einen Tag handle. Dies sei ja gesetzlich vorgesehen (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 20 f.). Sie würde ihre Arbeit falsch machen, wenn sie der Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass sie die Formulare September und Oktober 2018 zusammen einreichen könne (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 30 f.). Sie informiere die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 12 Kunden immer, dass auch in den Ferien die Arbeitsbemühungen eingereicht werden müssten und sie sei sich sicher, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, sie müsse die Arbeitsbemühungen für den September bis zum 5. Oktober 2018 einreichen (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 9 N. 24 ff.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2020 hat sich ergeben, dass die handschriftliche Eintragung „September/Oktober 2018“ auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 99 f.) von der Beschwerdeführerin selber stammt (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 3 N. 27 f., S. 4 N. 1), wobei sie dies nicht bereits anlässlich der Anmeldung im Beisein der RAV-Mitarbeiterin ausfüllte (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 9 N. 10 ff.; vgl. auch S. 6 N. 1 ff.). Damit ist sowohl ausgeschlossen, dass ihr das erste Formular von der Mitarbeiterin des RAV so abgegeben wurde als auch, dass diese die Gelegenheit hatte, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass sie die Arbeitsbemühungen für jeden Monat gesondert einzureichen habe. Wie aus der Anhörung der Mitarbeiterin des RAV zu schliessen ist, erteilt sie den Stellensuchenden bei der Anmeldung die erforderlichen Informationen routinemässig – fast gebetsmühlenartig – und geht mit diesen die einzelnen Punkte auf den Formularen durch (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 8 f.). Zudem legte sie anlässlich der Anhörung überzeugend dar, dass sie sich bewusst ist, dass das Gesetz in Bezug auf die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen keinen Spielraum offenlässt, weshalb ausgeschlossen erscheint, dass sie der Beschwerdeführerin die von dieser behaupteten Auskunft auch tatsächlich erteilt hat. Eine solche Auskunft würde gemäss Aussage der RAV-Mitarbeiterin selbst dann nicht erteilt, wenn in einer Kontrollperiode nur noch Arbeitsbemühungen für einen Tag eingereicht werden müssten (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 8 N. 20 f.). Aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 13 Sicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin wirkte die Mitarbeiterin des RAV bei der Anmeldung sehr genervt (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 6 N. 18 f.), was in Anbetracht der verschiedenen Persönlichkeitstypen – die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Instruktionsverhandlung etwas lethargisch-distanziert und die Mitarbeiterin des RAV dynamischaufgedreht – mit dem von der Mitarbeiterin des RAV beschriebenen Ablauf der Erstinformation durchaus in Übereinstimmung steht. Fest steht zudem, dass anlässlich des Gespräches im Besonderen der per 29. September 2018 geplante Ferienantritt thematisiert und die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass sie während dieser Zeit keine Taggelder erwarten könne (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 3 N. 10, S. 5 N. 14 ff., S. 8 N. 1 f.). Was dagegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Information betrifft, wonach sie die in der ihr verbleibenden Zeit vom 25. bis 30. September 2018 zu tätigenden Stellenbemühungen zusammen mit denjenigen für den Monat Oktober 2018 einreichen könne (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 3 N. 14 f.), besteht unter den Parteien bzw. den als Zeugen befragten Personen Uneinigkeit. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann konnten anlässlich der Instruktionsverhandlung aufgrund von detaillierten Aussagen überzeugend darlegen, dass die Mitarbeiterin des RAV tatsächlich eine solche Information erteilte und es blieb offen, aufgrund welcher Fakten – trotz vorgängiger Information, wonach die Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode bis zum fünften Tag des folgenden Monats einzureichen seien (vgl. act. II 126 unten) – die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schliessen durften, die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 seien mit demjenigen für den Monat Oktober 2018 einzureichen. Namentlich erwähnten weder die Beschwerdeführerin noch der Ehemann, dass sie ihrerseits eine entsprechende Frage gestellt hätten. Mithin ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.7 hiervor), dass es die Interpretation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes war, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 mit denjenigen des Folgemonats eingereicht werden können, da sie dies in Anbetracht der bloss noch verbleibenden sechs Tage als vernünftig erachteten bzw. es für sie so Sinn machte. Der Ehemann räumte denn auch ein, es sei seine Interpretation und es habe für ihn gepasst, dass die Bemühungen für die Monate September und Oktober 2018 zusammen abgegeben werden (Protokoll vom 11. Juni 2020 S. 6 N. 19 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 14 Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.7 hiervor), dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung eine von der unterzeichneten Auskunft (act. II 126) abweichende Information erteilt wurde und es ist beweismässig davon auszugehen, dass und wenn die Abgabe des Formulars für die Kontrollperiode 25. bis 30. September 2018 überhaupt thematisiert wurde, die Gesprächsteilnehmer untereinander nicht klar kommunizierten, womit es an einer Zusicherung als Vertrauensbasis (vgl. E. 2.5 hiervor) fehlt. 3.5 Damit ist der von der Beschwerdeführerin erst am 22. Oktober 2018 eingereichte und mithin verspätete Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode vom 25. bis 30. September 2018 (act. II 99 f.) nicht zu berücksichtigen, d.h. die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV so zu stellen, wie wenn sie die Bemühungen nicht getätigt hätte. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den massgebenden Zeitraum im September 2018 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). 3.6 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen. 3.6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 15 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.6.2 Bei der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (act. II 63 ff.) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen geht der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden im untersten Bereich aus. Die verfügten Einstelltage liegen unterhalb der im Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.E/1; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>) vorgesehenen Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände hält die verfügte Einstelldauer von zwei Tagen einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.6.1 hiervor) dennoch stand. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere die verkürzte Kontrollperiode (25. bis 30. September 2018). Nicht massgebend ist hingegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 unten) – die relativ kurze Dauer der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 3.6.1 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt. 3.7 Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.) ist somit, soweit die Verfügung Nr. 337043145 (act. II 63 ff.) betreffend, nicht zu beanstanden. 4. In Bezug auf die Kontrollperioden Oktober und November 2018 ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf den Formularen (act. II 73 f., 97 f.) keine konkreten Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Oktober 2018 (act. II 97 f.) enthält den Vermerk, dass im Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 16 keine passenden Stellen zum Pensum in ... ausgeschrieben gewesen seien. Es sehe jedoch so aus, als könne sie die Stelle in ... ab Januar auf 80 bis 100 % aufstocken (act. II 97). Im Nachweisformular für den Monat November 2018 (act. II 73 f.) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls fest, dass leider keine passenden Stellen im ...- und ... vakant seien. Für kurzfristige Stellvertretungen sei sie nach wie vor abrufbar (act. II 73). Damit steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellensuche auf zu ihrem Pensum im Zwischenverdienst passende Stellen im Bereich ... und … beschränkte. Dabei verkannte sie, dass das Zugeständnis an qualifizierte Berufsleute, wonach diese ihre persönlichen Bemühungen anfänglich auf den bisherigen Berufszweig beschränken dürfen, auf Fälle begrenzt ist, bei denen der entsprechende Berufszweig offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528), was vorliegend – gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 73, 97) – gerade nicht der Fall war. Unter diesen Umständen hätte die erst seit August 2014 als ... tätige Beschwerdeführerin (act. II 128) sich grundsätzlich auch auf Überbrückungsstellen ausserhalb ihres bisherigen Berufszweiges bewerben müssen. In Anbetracht des für die Personalberaterin bereits am ersten Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2018 (act. II 68 f.) erkennbaren offenkundigen Fehlverständnisses der Beschwerdeführerin, wie sie sich um Arbeit zu bemühen hat (im Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV“ [act. II 124 f.] wurde unter der Rubrik „gesuchte Berufe“ nur die Ziff. 1 mit „...“ ausgefüllt, Ziff. 2 und Ziff. 3 wurden leer gelassen [act. II 125 oben]; im Formular „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?“ [act. II 122 f.] fügte die Beschwerdeführerin hinter „Ich suche Stellenangebote im Internet“ in Klammer „Stellen für … “ hinzu [act. II 122 unten] und fügte unter „Gibt es Gründe, die meine Stellensuche erschweren?“ an, dass es wenige offene Stellen und keine Vollzeitstellen gebe [act. II 123 Mitte]), und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es zum Kern der Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) gehört, eine Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; Entscheid des BGer vom 10. August 2018, 8C_438/2018, E. 3.3), hätte die Personalberaterin die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 10. Oktober 2018 mit Nachdruck und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 17 unmissverständlich auf die Pflicht hinweisen müssen, sich auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereiches zu bewerben. Damit wäre der Beschwerdeführerin genügend Zeit verblieben, ihr Bewerbungsverhalten zu ändern. Wie der Beschwerdegegner selber ausführte (ergänzte Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 S. 2 unten) geht aus den Akten des Beschwerdegegners nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin seitens der involvierten Personalberaterin zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihr falsches Verständnis der zu tätigenden Arbeitsbemühungen und insbesondere die Ausweitung der Stellensuche hingewiesen wurde. Insbesondere enthalten die Protokolle der Beratungsgespräche vom 10. Oktober und 19. November 2018 (act. II 68 f.) keinen entsprechenden Vermerk. Demnach ist nachfolgend eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.6 hiervor) zu prüfen (vgl. E. 4.1 ff. hiernach). Ist dies zu bejahen, stellt sich weiter die Frage, ob dies zur Folge hat, dass der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung der vertrauensschutzrechtlichen Grundsätze ihr Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. E. 4.4 ff. hiernach). 4.1 Anlässlich der Fortsetzung der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2020 äusserten sich die befragten Personen hierzu wie folgt: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin gab sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, ihr sei die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeitsgebiete nicht bewusst gewesen (Protokoll vom 24. August 2020 S. 4 N. 5 f.). In Bezug auf das erste Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2018 (act. II 68 f.) führte sie weiter aus, das Gespräch sei lange her und sie wisse nicht mehr viel davon. Da sich die Personalberaterin für den Beruf der ... interessiert habe, habe sie ihr davon erzählt. Weiter sei die bereits gefundene Teilzeitstelle (Zwischenverdienst) Thema gewesen. Die Personalberaterin sei fast etwas überfordert gewesen, dass sie vor dem ersten Beratungsgespräch bereits eine Stelle gefunden gehabt habe (Protokoll vom 24. August 2020 S. 4 N. 12 ff.). An einen Hinweis der Personalberaterin, sich auch auf ausserberufliche Stellen zu bewerben, möge sie sich nicht erinnern. Soviel sie wisse, habe ihr die Personalberaterin einfach gesagt, sie solle eine Stellungnahme einreichen (Protokoll vom 24. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 18 2020 S. 4 N. 23 ff.). Mit Sicherheit könne sie dies jedoch nicht mehr sagen. Es sei einfach ihr Gefühl (Protokoll vom 24. August 2020 S. 5 N. 1). 4.1.2 Die Personalberaterin gab anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2020 sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe der Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Gespräches vom 10. Oktober 2018 (act. II 68 f.) gesagt, dass die Situation stellenloser ... stets ein besonderer Fall sei. Sie habe ihr mitgeteilt, sie müsse vier Bewerbungen einreichen. Dies sei eigentlich sehr wenig. Aufgrund des bereits vorhandenen Zwischenverdienstes habe sie nicht mehr verlangt (Protokoll vom 24. August 2020 S. 7 N. 25 ff.). Weiter führte sie aus, man müsse sich auf alle zumutbaren Stellen bewerben. Dies sei gesetzlich vorgesehen. Sie habe der Beschwerdeführerin sicher gesagt, dass sie sich nicht nur eingeschränkt bewerben dürfe. Sie sage dies grundsätzlich immer (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 12 ff.). Auf Frage hin weshalb dies – in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nur im bisherigen Tätigkeitsfeld Stellen gesucht habe – im Gesprächsprotokoll (act. II 68 f.) nicht vermerkt worden sei, führte sie aus, es gebe Sachen, die für sie selbstverständlich seien. Diese schreibe sie jeweils nicht ins Protokoll. Ansonsten müsste sie ja immer alles protokollieren. Zudem stehe dies doch auch in der Broschüre. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie sich nicht nur eingeschränkt bewerben dürfe (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 19 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie mit deren Situation überfordert gewesen sei, führte die Zeugin weiter aus, sie sei nicht mit dem Gespräch, sondern mit der besonderen Situation der ..., überfordert gewesen. Lange seien ... Sonderfälle gewesen; plötzlich hätten sie jedoch gleichbehandelt werden müssen (Protokoll vom 24. August 2020 S. 9 N. 22 ff.). Sie habe schon lange keinen ... mehr beraten. Eine andere Mitarbeiterin des RAV habe ihr auf Rückfrage hin mitgeteilt, ... würden gleich wie andere Stellensuchende behandelt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einfach auf ihrem Standpunkt beharrt (Protokoll vom 24. August 2020 S. 9 N. 32 ff., S. 10 N. 1). Manchmal sehe sie den Sinn der verlangten Arbeitsbemühungen auch nicht. Das Gesetz sehe dies aber so vor und sie müsse machen, was der Arbeitgeber von ihr verlange (Protokoll vom 24. August 2020 S. 10 N. 8 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 19 4.2 4.2.1 Die Zeugin konnte anlässlich der Befragung vom 24. August 2020 nicht überzeugend darlegen, dass sie die Qualität der Arbeitsbemühungen beanstandet hat. Vielmehr wich sie mehrfach den Fragen des Vorsitzenden aus, indem sie auf allgemeine Grundsätze – wie beispielsweise sämtliche versicherten Personen müssten sich auf alle zumutbaren Stellen bewerben (Protokoll vom 24. August 2020 S. 10 N. 24 f.), dies stehe im Gesetz (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 12, S. 9 N. 11 f., S. 10 N. 8 f.) und der Broschüre (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 21, S. 9 N. 13) – verwies. Dazu passend meinte sie zunächst auch: „Ich habe ihr sicher gesagt, dass sie sich nicht nur eingeschränkt bewerben darf. Ich sage dies grundsätzlich immer.“ (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 12 ff.). Erst später korrigierte sie sich dahingehend, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie sich nicht nur eingeschränkt bewerben dürfe (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 21 f.). Details zum Ablauf der Beratungsgespräche wurden nicht erwähnt. Insbesondere vermag jedoch die Begründung fürs Nichtprotokollieren (act. II 68 f.) nicht zu überzeugen. Die Zeugin führte hierzu aus, dass sie die für sie selbstverständlichen Sachen nicht ins Protokoll schreibe, da sonst alles protokolliert werden müsste (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 19 f.). Dieser Standpunkt ist in Anbetracht des offenkundigen Fehlverständnisses der Beschwerdeführerin, wie sie sich um Arbeit zu bemühen hat, und nicht zuletzt auch aufgrund der von der Zeugin selbst genannten besonderen Situation der ... (Protokoll vom 24. August 2020 S. 7 N. 25 f., S. 9 N. 23) nicht verständlich, handelt es sich hierbei unter den gegebenen Umständen doch um ein zentrales Thema. Umso unverständlicher ist, dass auch das Gesprächsprotokoll vom 19. November 2018 (act. II 68) keinen entsprechenden Vermerk enthält, obwohl der Personalberaterin in diesem Zeitpunkt noch zusätzlich die eingeschränkte Stellensuche in der Kontrollperiode Oktober 2018 bekannt sein musste (act. II 97 f.). Erst recht hätte sich ein solcher aufgedrängt – wenn nicht gar eine schriftliche Abmahnung hätte erfolgen müssen –, wenn die Beschwerdeführerin – wie von der Zeugin behauptet (Protokoll vom 24. August 2020 S. 9 N. 34, S. 10 N. 1) – tatsächlich auf ihrem Standpunkt der beschränkten Stellensuche bestanden hätte. Die angeblichen Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der anderen RAV-Mitarbeiterin, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 20 welchen ebenfalls die Stellenausweitung Thema gewesen sein soll (Protokoll vom 24. August 2020 S. 8 N. 24 ff.; vgl. auch S. 10 N. 1 f.), lassen sich nicht belegen. In den Akten findet sich denn auch keine entsprechende Telefonnotiz. 4.2.2 Auch die Beschwerdeführerin konnte anlässlich der Befragung vom 24. August 2020 nicht detailliert über den Ablauf der beiden Beratungsgespräche Auskunft geben. Vielmehr gab sie offen zu, sich nicht mehr an viel erinnern zu können (Protokoll vom 24. August 2020 S. 4 N. 12 und N. 23), was in Anbetracht der vergangenen Zeit zwischen den Gesprächen vom 10. Oktober sowie 19. November 2018 (act. II 68 f.) und der Fortsetzung der Instruktionsverhandlung am 24. August 2020 durchaus verständlich ist. Passend hierzu gab sie denn auch an, es sei lediglich ihr Gefühl, nicht auf die Pflicht des ausserberuflichen Bewerbens hingewiesen worden zu sein; mit Sicherheit könne sie dies nicht sagen (Protokoll vom 24. August 2020 S. 4 N. 33 f., S. 5 N. 1). 4.2.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die Persoanlberaterin bei den gegebenen Umständen nicht nur gehalten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen, sondern dies – als wesentliches und vorliegend zentrales Thema – auch in den Gesprächsprotokollen (act. II 68 f.) zu vermerken und dieses bei der geltend gemachten Renitenz der Beschwerdeführerin schriftlich abzumahnen, sowie der Tatsache, dass die Zeugin anlässlich der Befragung vom 24. August 2020 mehrfach auf Allgemeinplätze verwies, legte sie nicht überzeugend dar, dass – entgegen den Gesprächsprotokollen (act. II 68 f.) – eine genügende Beratung erfolgt ist. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei tatsächlich erfolgter entsprechender Beratung dies nicht protokolliert oder gar schriftlich abgemahnt worden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die Personalberaterin ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat. 4.2.4 Anders verhält es sich jedoch mit Bezug auf die Verfügung vom 21. November 2018 (Nr. 336829512; act. II 89 ff.) betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, wird doch der Beschwerdeführerin darin mitgeteilt, dass ihrer Stellungnahme nicht gefolgt werden könne. Wenn es auf dem gesuchten Beruf keine offene Stelle gehabt habe, hätte sie die Stellensuche auf andere Berufe ausweiten müssen (act. II 89 Mitte).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 21 Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin offenbar umgehend zugegangen, datiert die dagegen erhobene Einsprache (act. II 83 ff.) doch vom 28. November 2018. 4.3 Nach dem Dargelegten ist beweismässig davon auszugehen, dass die Personalberaterin ihre Beratungs- und Auskunftspflicht zwar verletzt hat, dass die Beschwerdeführerin jedoch mit Verfügung vom 21. November 2018 (act. II 89 ff.) von einer weiteren Mitarbeiterin des RAV darauf hingewiesen wurde, dass ihr Bewerbungsverhalten nicht akzeptiert wird (act. II 89 Mitte). 4.4 Die Beschwerdeführerin hat ihr Bewerbungsverhalten stets kommuniziert und durfte daher in der Kontrollperiode Oktober 2018 und bis zum Erhalt der Verfügung vom 21. November 2018 (act. II 89 ff.) von einer – wenigstens stillschweigenden – Genehmigung derselben ausgehen und musste sich nicht veranlasst sehen, sich auch auf Stellen ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeitsbereiche zu bewerben. Mit anderen Worten wurde durch die von der Personalberaterin unterlassene Beratung eine Vertrauensbasis geschaffen. Daran ändert nichts, dass ihr die allgemein gehaltene Information in der Broschüre „Kundeninformation - Was Sie als RAV- Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (abrufbar unter: <www.vol.be.ch>), wonach sich versicherte Personen falls nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes zu bewerben haben (S. 10), bekannt sein musste (act. II 126; vgl. auch UELI KIESER [Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N. 30], wonach die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können). Nachdem die Personalberaterin ihrer Beratungspflicht unter den konkret gegebenen Umständen nicht hinreichend nachgekommen ist, gebietet sich für die Kontrollperiode Oktober 2018 (vgl. für November 2018 E. 4.5 hiernach) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin und ihr kann ihr Bewerbungsverhalten für diesen Zeitraum nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 22 4.5 4.5.1 Mit Zustellung der Verfügung vom 21. November 2018 (act. II 89 ff.), in welcher der Beschwerdeführerin die Ablehnung ihres Bewerbungsverhaltens klar kommuniziert wurde, ist die durch die Unterlassung der Personalberaterin geschaffene Vertrauensbasis jedoch zerstört worden. Ab erhalt der Verfügung (act. II 89 ff.) konnte sie nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen, sie dürfe sich einzig auf Stellen in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich bewerben. Da die Beschwerdeführerin – trotz zeitlicher Möglichkeit – auch auf dem Nachweisformular für den Monat November 2018 (act. II 73 f.) keine einzige Stellenbemühung auswies, ist die Verletzung von Art. 17 Abs. 1 AVIG offensichtlich. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den massgebenden Zeitraum November 2018 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) ändern allfällig getätigte – im massgebenden Nachweisformular aber nicht aufgelistete – Spontanbewerbungen (act. II 73 f.) daran nichts (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor). 4.5.2 Auch in masslicher Hinsicht (vgl. E. 3.6.1 hiervor) ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.), soweit die Verfügung Nr. 337382758 (fehlende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden November 2018) betreffend, nicht zu beanstanden. Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 3.6.1 hiervor) und innerhalb der im Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.D/2; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>) vorgesehenen Sanktion. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.6.1 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin in den Kontrollperioden Oktober 2018 zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die verfügte Einstellung in der Kontrollperiode November 2018 ist demgegenüber weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 23 5. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (act. II 24 ff.), soweit die Verfügung Nr. 337043572 (fehlende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Oktober 2018) betreffend, aufzuheben. Soweit die Verfügungen Nr. 337043145 und Nr. 337382758 (zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode 25. bis 30. September 2018 und fehlende Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2018) betreffend, lässt sich die Einstellung von zwei resp. 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz des teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung – unter den gegebenen Umständen – nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 8. Juli 2019, soweit die Verfügung Nr. 337043572 (fehlende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Oktober 2018) betreffend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, ALV/19/666, Seite 24 aufgehoben. Soweit weitergehend (zwei Einstelltage wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2018 [Verfügung Nr. 337043145] sowie 15 Einstelltage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2018 [Verfügung Nr. 337382758]) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 666 — Bern Verwaltungsgericht 08.10.2020 200 2019 666 — Swissrulings