200 19 648 UV JAP/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Zustellungsdomizil: Visana Services AG, Rechtsdienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (Unfall-Nr.: 18.004673)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 2. Mai 2018 (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 1) am 7. Februar 2018 beim Skifahren stürzte und dabei mit voller Wucht auf den Brustkorb und die linke Schulter fiel. Nachdem die Visana zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlungen erbracht hatte (vgl. AB 2-3, 28-29, 39), stellte sie diese mit Verfügung vom 28. September 2018 (AB 34) bezüglich der linksseitigen Schulterbeschwerden per 15. Mai 2018 ein und verneinte hinsichtlich Beschwerden im linken Gehörgang (Luxation der Stapesprothese) einen Leistungsanspruch. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (AB 37) anerkannte sie mit Entscheid vom 2. Juli 2019 (AB 63) auch eine Leistungspflicht betreffend der operierten Mittelohrprothese sowie der Rotatorenmanschettenrekonstruktion und terminierte die Leistungen auf den 3. Dezember 2018. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin die Leistungen auf den 3. Dezember 2018 terminierte und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über besagtes Datum hinaus sämtliche Behandlungskosten in Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links und dem Gehörgang links zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Februar 2018 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. Dezember 2018 einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.1.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 5 Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 6 trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen Entscheid des BGer vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3. 3.1 Dass das gemeldete Ereignis vom 7. Februar 2018 (AB 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlungen (vgl. AB 2-3, 28- 29, 39) und anerkannte mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (AB 63) einen Leistungsanspruch in Zusammenhang mit der Luxation der Stapesprothese und der Rotatorenmanschettenrekonstruktion. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf besagtem Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungseinstellung per 3. Dezember 2018 (AB 63 S. 4) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3.2 In Bezug auf die Beschwerden im linken Gehörgang lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 8 3.2.1 Die Erstkonsultation fand am 21. März 2018 bei Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, u.a. wegen einer anhaltenden Gehörsverminderung im linken Ohr statt. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerden auf einen grippalen Infekt zurückgeführt (AB 56). Im Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. Juni 2018 (AB 10) wird ausgeführt, dass am 1. Mai 2018 eine Schallleitungsschwerhörigkeit links objektivierbar gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass diese auf eine Dislokation der Stapesprothese links nach einem Skisturz am 7. Februar 2018 und auf einen grippalen Infekt zurückzuführen gewesen sei. Der Verdacht auf eine Prothesendislokation wurde sodann durch die Computertomographie (CT) Felsenbein nativ vom 7. Mai 2018 bekräftigt (vgl. AB 5 [=58], 47). Am 27. Juni 2018 führte Prof. Dr. med. D.________ eine transmeatale Stapesrevision links mit Einlage eines Richards Piston durch (AB 18 [=23, 49]). Gemäss Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 14. August 2018 (AB 52) gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos und der Patient konnte in regelrechtem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Eine ORL-spezifische Nachbehandlung fand nach der Aktenlage nicht statt und eine Arbeitsunfähigkeit wurde seitens dieser Fachdisziplin lediglich für die Zeit vom 26. Juni bis 12. Juli 2018 attestiert (AB 21-22). 3.2.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, beurteilte im Bericht vom 15. August 2018 (AB 75) die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. Februar 2018 und der Dislokation der Stapesprothese im linken Mittelohr als nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere fänden sich in den vorhandenen Berichten keine Hinweise auf Verletzungen im Bereich des Mittelohres. Es seien weder Ödeme noch Einblutungen, welche auf einen heftigen Anprall des Kopfes schliessen lassen könnten, dokumentiert. 3.2.3 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (AB 60) führte Prof. Dr. med. D.________ am 2. Mai 2019 (AB 61) sodann aus, dass die Verwachsung des Weichteilgewebes des ovalen Fensters nach der Luxation der Stapesprothese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch erfolgt sei. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass drei Monate nach einem Sturz weder ein Ödem noch Einblutungen zu sehen seien. Eine Implantat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 9 lockerung sei auch ohne Trauma möglich. Eine allfällige nicht traumatische Luxation finde sich häufig bei einer Inkusnekrose, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. 3.2.4 Im Bericht vom 13. Mai 2019 (AB 77) verwies ein weiterer beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, sodann auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ vom 2. Mai 2019 (vgl. E. 3.2.3 hiervor; AB 61). Die Luxation der Stapesprothese sei überwiegend wahrscheinlich Folge eines Unfalles. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (AB 63) massgeblich auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. G.________, vom 13. Mai 2019 (vgl. E. 3.2.4 hiervor; AB 77), welcher einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.2.3 hiervor; AB 61) verwies. Die Luxation der Stapesprothese sei überwiegend wahrscheinlich Folge eines Unfalles. Indirekt stützte sich die Beschwerdegegnerin demnach auf die Einschätzung des Arztes, der den operativen Eingriff durchführte (vgl. AB 18 [=23, 49]). Dessen Beurteilung steht im Einklang mit jener von Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.2.1 hiervor; AB 10) und überzeugt. In Bezug auf den linken Gehörgang präsentiert sich demnach eine kohärente und widerspruchsfreie medizinisch Einschätzung der behandelnden Ärzte. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen. Postoperative Beschwerden respektive Komplikationen in Zusammenhang mit der Stapesrevision sind weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. Folgerichtig benötigt der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Hospitalisation am 28. Juni 2018 (vgl. AB 52) keine ärztliche Behandlung mehr, weshalb die Terminierung der Leistungen in Bezug auf die Beschwerden im linken Gehörgang per 3. Dezember 2018 (AB 63 S. 4) nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.2 hiervor). 3.4 Hinsichtlich der Schulterbeschwerden lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 10 3.4.1 Im Bericht vom 14. Mai 2018 (AB 4) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie, aus, dass der Beschwerdeführer bei der ärztlichen Konsultation vom 19. April 2018 bei Abduktion ab 45°-60° starke Schmerzen in der linken Schulter verspürte. Mit Verdacht auf eine Supraspinatus-, Rotatorenmanschetten- oder Ossärläsion links veranlasste sie eine Magnetresonanztomographie (MRI). 3.4.2 Im Bericht vom 15. Mai 2018 (AB 6 [=46]) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Radiologie, fest, dass die MRI-Untersuchung neben einer subakromialen Impingement-Konfiguration bei hypertropher AC-Gelenksarthrose und lateralem Downsloping des Akromions einen transmuralen Defekt der Supraspinatussehne zeige. 3.4.3 Gemäss Bericht des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, vom 3. August 2018 (AB 74) würden die degenerative Schädigung in ihrem Ausmass dermassen stark mit dem Lebensalter korrelieren, dass sie weit eher als regelmässig auftretende, schicksalhafte Erscheinung im Rahmen der natürlichen biologischen Alterung, denn als Unfallfolge zu betrachten sei. Der Status quo sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. 3.4.4 Am 8. August 2018 führte Prof. Dr. med. K.________ eine diagnostische Arthroskopie, offene Rotatorenmanschettenreinsertion/Rekonstruktion, Bizepstenodese und eine subakromiale Dekompression durch (AB 51). Der Beschwerdeführer wurde vom 8. August bis 25. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (AB 26). In seinem Bericht vom 26. September 2018 (AB 36 [=54]) führte der Operateur aus, dass es dem Patienten subjektiv ordentlich gehe. Nach wie vor bestünden jedoch brennende Sensationen und Ausstrahlungen dorsal über dem Handrücken links mit Ausstrahlungen in die Finger. Die intrinsische und extrinsische motorische Funktion sei voll erhalten. Ab dem 26. September 2018 bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 29. Oktober 2018 sei er wieder voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 3. Dezember 2018 (AB 41 [=55]) stellte Prof. Dr. med. K.________ eine rückläufige kapsuläre Bewegungseinschränkung fest. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 11 Patient habe seine Arbeit am 29. Oktober 2018 wieder zu 100 % aufnehmen können. Allerdings bestünden Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der Amplituden und Schmerzen in der Endstellung. Im Seitenvergleich bestehe nach wie vor eine Hypotrophie des Deltoideus, des Supra- und des Infraspinatus. Die Auto- und Physiotherapie sei fortzuführen. Dabei gehe es in erster Linie um die Fortsetzung des Coachings. Mit einer weiteren Besserung sei innerhalb der nächsten vier bis fünf Monate zu rechnen. Für den Fall, dass eine relevante Bewegungseinschränkung über neun bis zehn Monate persistieren sollte, käme eine arthroskopische Arthrolyse in Betracht. Prof. Dr. med. K.________ entliess den Beschwerdeführer in die hausärztliche Betreuung. 3.4.5 Dr. med. G.________ äusserte sich am 1. April 2019 (AB 76) dahingehend, dass die Art der Läsion für ein traumatisches Geschehen spreche, auch wenn das Unfallereignis nicht ganz typisch für eine Rotatorenmanschettenläsion sei. Im Bericht vom 24. Juni 2019 (AB 78) führte er aus, der vorläufige Endzustand sei per 3. Dezember 2018 (Kontrolluntersuchung vom 30. November 2018 [vgl. E. 3.4.4 hiervor; AB 41 {=55}]) erreicht gewesen. 3.4.6 Im Bericht vom 27. August 2019 (AB 73) hielt Prof. Dr. med. K.________ fest, dass es dem Beschwerdeführer ein Jahr nach der Rotatorenmanschettenreinsertion subjektiv gut gehe. Jedoch würden leichte Restbeschwerden persistieren. Auch bestehe eine diskrete kapsuläre Bewegungseinschränkung. Die Schulter könne jedoch ohne besondere Einschränkungen beansprucht werden und der Patient treibe Sport. Die autotherapeutischen Dehnungsübungen seien fortzuführen. 3.5 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich hinsichtlich der Schulterbeschwerden insoweit kohärent und widerspruchsfrei, als die behandelnden Ärzte nie Zweifel daran äusserten, dass die ausgewiesene Rotatorenmanschettenruptur links mit Beteiligung des Supra- und teilweise des Infraspinatus in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Februar 2018 stand (vgl. AB 4, 6 [=46], 51). Hiervon wird auch im Bericht des Dr. med. G.________ vom 1. April 2019 (AB 76), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 12 2019 (AB 63) massgeblich stützte, ausgegangen. Die Einschätzung des beratenden Arztes steht demnach im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) erübrigen sich auch in Bezug auf die Beschwerden in der linken Schulter weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen. Bezüglich der Frage, ab welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden durfte (vgl. E. 2.2 hiervor), wird im Einspracheentscheid (AB 63) auf die Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 24. Juni 2019 (vgl. E. 3.4.5 hiervor; AB 78) verwiesen, welcher diesen auf den 3. Dezember 2018 festlegte. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Nach der Operation vom 8. August 2018 (vgl. AB 51) persistierten noch gewisse Residualbeschwerden (AB 36 [=54], 41 [=55], 53). Ab dem 29. Oktober 2018 bescheinigte Prof. Dr. med. K.________ indes wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit auf diesen Zeitpunkt hin effektiv wieder vollständig auf (AB 36 [=54], 41 [=55]). Ab Dezember 2018 wurde gemäss Bericht des behandelnden Orthopäden vom 3. Dezember 2018 (AB 41 [=55]) lediglich noch die Fortführung der Auto- und Physiotherapie empfohlen, wobei es in erster Linie um die Weiterführung des Coachings ging. Nach den orthopädischen Verlaufskontrollen wurde der Beschwerdeführer in die hausärztliche Betreuung entlassen (AB 41 [=55]) und eine eigentliche ärztliche Behandlung fand gemäss Akten nicht mehr statt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die ärztliche Konsultation vom 23. August 2019 (vgl. AB 73) steht dem Abschluss des Falles nicht entgegen. So handelte es sich hierbei nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung, sondern um eine Verlaufskontrolle, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Fallabschluss nicht zu hemmen vermag (vgl. Entscheide des BGer vom 4. Juni 2018, 8C_172/2018, E. 4.3, und vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 13 versicherungsgesetz, 2019, Art. 19 N. 15). Nichts anderes gilt für die verordnete Physiotherapie (AB 41 [=55]). Eine solche subsumierte das Bundesgericht bereits nach älterer Rechtsprechung dann nicht mehr unter die ärztliche Behandlung, wenn sie – wie bei einem Coaching (vgl. AB 41 [=55]) – weitgehend der Eigenverantwortung der versicherten Person übertragen wurde (Entscheide des BGer vom 28. Juli 2008, 8C_141/2007, E. 5.2.2, und vom 4. März 2008, U 291/06, E. 4.3). In jüngeren Urteilen erwog es sodann generell, dass es dem Fallabschluss nicht entgegenstehe, dass die versicherte Person von Physiotherapie profitieren könne (Entscheide des BGer vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3, und vom 11. Juli 2018, 8C_39/2018, E. 5.1; BGer 8C_172/2018, E. 4.3, und 8C_306/2016, E. 5.3). Daran ändert nichts, dass Prof. Dr. med. K.________ im besagten Bericht (AB 41 [=55]) noch eine weitere Besserung innerhalb der nächsten vier bis fünf Monate postulierte. Darin ist im Kontext von Art. 19 Abs. 1 UVG keine „namhafte“ Besserung (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 19 N. 8 ff.) zu erblicken, denn hierbei kommt es primär auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit an und der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist daher in der Regel erreicht, wenn die versicherte Person – wie der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2018 (AB 36 [=54], 41 [=55]) – in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 19 N. 11; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115; BGer 8C_674/2019, E. 4.3). 4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 3. Dezember 2018 einstellte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (AB 63) erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, UV/19/648, Seite 14 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.