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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2020 200 2019 623

19 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·8,004 parole·~40 min·1

Riassunto

Verfügung vom 17. Juni 2019

Testo integrale

200 19 623 IV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete …, meldete sich erstmals im Juli 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an wegen Agoraphobie mit Panikattacken und Dysthymie (Akten der IVB, [act. II] 2). Nach Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügungen vom 14. Februar und 6. März 2007 ab dem 1. August 2005 eine ganze Rente zu (act. II 28 S. 2 ff.). Nach Revisionen von Amtes wegen bestätigte die IVB einen unveränderten Rentenanspruch der Versicherten (Mitteilungen vom 23. Mai 2007 [act. II 32], 30. Dezember 2009 [act. II 40], 15. Januar 2013 [act. II 53]). Am 22. November 2013 meldete die Versicherte, sie werde am 3. Januar 2014 eine Stelle als … antreten (act. II 54, 59 S. 2 f.). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 15. März 2015 [act. II 77.1] und Stellungnahme vom 24. Juni 2015 [act. II 88]). Mit Verfügung vom 5. August 2015 hob die IVB die ganze Rente per Ende September 2015 auf (act. II 93). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 97) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2015 ab (IV/2015/815 [act. II 100]); dieses blieb unangefochten. Am 26. Mai 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (act. II 107). Die IVB veranlasste eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2018 [act. II 124.1]). Gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2018, worin die IVB die Ablehnung von Leistungen in Aussicht gestellt hatte (act. II 125), erhob die Versicherte Einwand (act. II 126). Die IVB holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Zentrum E.________, vom 28. August 2018 (act. II 134) sowie Angaben des Arbeitgebers (act. II 147, 150) und eine Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. März 2019 (act. II 153) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 21. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 3 2019 stellte die IVB, bei einem Invaliditätsgrad von 16 %, die Ablehnung einer Rente in Aussicht (act. II 155). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch G.________, Einwand (act. 159). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 lehnte die IVB einen Anspruch auf eine Rente ab (act. II 161). B. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels polydisziplinärem Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin) abzuklären. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin eine Teilrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. In der (unaufgefordert, zusammen mit weiteren Arztberichten, eingereichten) Stellungnahme vom 17. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und legte am 27. November 2019 ein weiteres Dokument ins Recht. In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 hielt die IVB an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ablehnte (act. II 161). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte. Soweit die Beschwerdeführerin die Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2; Eingabe vom 17. November 2019 S. 2), ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügte und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 6 sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 7 steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 8 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom 26. Mai 2017 (act. II 107) eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Sie lehnte mit angefochtener Verfügung vom 17. Juni 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab (act. II 161). Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 5. August 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente per Ende September 2015 aufhob (act. II 93), was mit VGE IV/2015/815 bestätigt wurde (act. II 100). Damit ist hinsichtlich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 5. August 2015 (act. II 93) mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu vergleichen (E. 2.3.4 hiervor), wobei zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt bei freier Prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 9 fung (vgl. E. 2.3.3 hiervor), ob der Invaliditätsgrad ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 5. August 2015 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. März 2015 (act. II 77.1) und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2015 (act. II 88) ab. Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C.________ das Folgende (act. II 77.1 S. 16): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit  Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit Panikattacken im Sinne einer Erschöpfungsdepression 2004/2005  Status nach emotionaler Traumatisierung im Kindesalter (ICD-10 Z63.3, Z61.2, Z63.0)  Dysthymie (ICD-10 F34.1) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit  Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) Die Gutachterin führte aus, medizinisch-theoretisch gesehen sei aufgrund der aktuellen Befunde, der Vorgeschichte und der anamnestischen Angaben keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr vertretbar (AB 77.1 S. 22). Bei der aktuellen Therapie gehe es um einen innerpsychischen Behandlungsprozess, der sich nicht gezielt auf die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausrichte. Die depressive Episode sei remittiert. Die Panikstörung sei medikamentös unter Kontrolle. Die verschiedensten Symptome hätten sich zurückgebildet. Nebst der Krankheit spielten in der Zwischenzeit auch krankheitsfremde Faktoren eine Rolle. Durch die lange Arbeitsuntätigkeit sei es bezüglich Arbeit zu einer Dekonditionierung gekommen (act. II 77.1 S. 20). Nach der langen Arbeitsabstinenz müsste die berufliche Reintegration schrittweise erfolgen, wobei eigentlich nichts dagegen spreche, dass man diese in einem Pensum von 40 % nachmittags einleiten würde (act. II 77.1 S. 21). Weiter hielt Dr. med. C.________ fest, psychisch bestehe ein Zustand nach einer unglücklichen Kindheit mit einer neurotischen Entwicklung mit ängstlichen und depressiv gefärbten Symptomen, deren Ausprägung und Dauer nicht derart sei, dass die Diagnose einer depressiven Episode gestellt werden könne. Im Kontakt zeige die Explorandin eine hohe Verletzlichkeit. Sie habe ihr … im Jahr 2005 verkauft, so dass dieses nicht mehr vorhanden sei. Aufgrund ihrer Angaben scheine sie für eine selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 10 ständige Tätigkeit wenig geeignet, da sie sich schlecht abgrenzen könne und ihren Betrieb auch zeitlich schlecht habe managen können. Die Tätigkeit als … liege der Explorandin, am liebsten arbeite sie als ….. Sie möchte (in der bisherigen Tätigkeit) in einem Rahmen von 20 % arbeiten. Aufgrund ihrer Angaben wäre ein Einsatz nachmittags während drei Stunden zumutbar. Bei einem geeigneten Arbeitsumfeld bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben gebe es keinen Grund, der gegen eine Tätigkeit als … sprechen würde. Wesentlich sei ein Arbeitsplatz, bei dem die Explorandin den Raum erhalte, ihre Arbeit nach Kundenwunsch und eigenem Gutdünken auszuführen (act. II 77.1 S. 21 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2015 (act. II 88) gab Dr. med. C.________ an, die Explorandin erhalte mit Lyrica medikamentös eine angstlösende Therapie und mit 15 mg Mirtazapin eine leichte schlaffördernde antidepressive Therapie. Bei den bestehenden Symptomen gehe es um vegetative Begleiterscheinungen von Angst. Die Explorandin habe anlässlich der Untersuchung erklärt, dass sich die Panikattacken unter der Therapie mit Lyrica deutlich gebessert hätten. Die dissoziativen Symptome seien im Gutachten aufgeführt worden. Werde die Lebensbiografie der Explorandin herangezogen, zeige sich, dass diese ihren Wunschberuf habe erlernen können und die Lehrzeit ohne Schwierigkeiten abgeschlossen habe. Sie habe während neun Jahren bis im Sommer 2004 in einem eigenen Geschäft gearbeitet. Sie habe ihr Geschäft mit viel Kreativität und Initiative zum Erfolg gebracht. Die Explorandin sei nach dem Bruch der ersten Beziehung eine neue Partnerschaft eingegangen, sie pflege einen langjährig bestehenden Freundeskreis. Weder aus den anamnestischen Angaben noch aus den Akten ergäben sich Hinweise darauf, dass die Explorandin vor der Therapie bei lic. phil. H.________ wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Therapie gewesen sei. Insgesamt sei sie einmal in stationärer Therapie gewesen, dies 2005 in der Klinik I.________. Aufgrund des Austrittsberichts hätten sich damals depressive Symptome mit kognitiven Einschränkungen, innerer Unruhe, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Panikattacken gezeigt. Die von lic. phil. H.________ aufgeführten traumatischen Erlebnisse lägen alle vor der Geschäftseröffnung. Die Explorandin habe während der Untersuchung detailreich von den von ihr erlebten Traumatisierungen durch ihre Mutter und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 11 dem schwierigen Zusammenleben mit ihrem Ex-Mann berichtet. Dabei habe sie keine Dissoziationen und keine Hypervigilanz gezeigt. Ihr Bericht über diese Ereignisse sei spontan erfolgt. Bezogen auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sei Punkt A nicht erfüllt, von wiederkehrenden Flashbacks könne nicht gesprochen werden, ein anhaltendes Vermeidungsverhalten mit fehlendem Interesse sei nicht vorhanden. Insgesamt seien die Diagnosekriterien aufgrund der anamnestischen Angaben und der klinischen Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erfüllt. Im Gutachten werde den traumatischen Ereignissen im Kindesalter Rechnung getragen. Diese seien als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden und stünden in ihrer Form so, wie diese von den früher behandelnden Ärzten und dem ersten Gutachter aufgeführt worden seien. Beim Wunsch der Explorandin, 20 % zu arbeiten, gehe es klar um einen krankheitsfremden Faktor. 3.3 3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung von Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Mai 2018 ab. Darin diagnostizierte die Expertin das Folgende (act. II 124.1 S. 29): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit  Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit Panikattacken 2004/2005 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit  Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) Die Gutachterin führte aus, die Explorandin arbeite seit Mai 2017 in einem … zu 10 %. Die vierstündige Arbeitszeit am Donnerstag zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr halte sie durch. Die aktuelle IV Anmeldung sei von der Explorandin ausgegangen. Wie bei der Anmeldung angegeben, sei sie darauf fixiert, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 10 % zu arbeiten. Bei der Anmeldung habe sie als gesundheitliche Beeinträchtigung eine Angststörung mit Panikattacken, Erschöpfung, Kraftlosigkeit und eine Schlafstörung genannt. Bei den aktuellen beiden Untersuchungen habe das bereits im Austrittsbericht der Klinik J.________ auf Seite 4 und bei der letzten Begutachtung beschriebene dramatisierende Vortragen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 12 schwerden und eine Kränkung im Vordergrund gestanden. Das Äussere und die objektivierbaren psychopathologischen Befunde bezüglich kognitiver Fähigkeiten seien unauffällig gewesen, die Stimmung sei dysphorisch, bei der Explorandin angenehmen Themen euthym. Beim Lesen könne die Explorandin Freude empfinden. Ein Interesseverlust bestehe nicht. Im Vordergrund der Klagen ständen vegetative Symptome in Form von Angstäquivalenten und Schmerzen in den Händen und Füssen, zudem Erschöpfung. Bei Berücksichtigung der aktuellen Befunde, der anamnestischen Angaben und der Vorakten sei weiterhin von einer neurotischen Entwicklung auszugehen. Diese bilde sich wie im Vorgutachten beschrieben in der Diagnose Dysthymie ab (act. II 124.1 S. 27). Bei einer zwischenmenschlichen Beziehung zeige die Explorandin eine erhöhte Verletzlichkeit und eine verminderte Kritikfähigkeit. Grundlage dafür seien ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitsanteile, die seit der Kindheit beständen. Grundsätzlich habe sich seit der letzten Untersuchung diagnostisch nichts verändert. Die Gutachterin hielt fest, im letzten Gutachten habe sie wegen der langen Arbeitsabstinenz empfohlen, die berufliche Reintegration schrittweise anzugehen. Die Explorandin sei aktuell darauf fixiert, nicht über 10 % arbeiten zu können. Deshalb müsse die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. Die Explorandin sei fähig, während vier Stunden am Stück in ihrem Beruf zu arbeiten. Die langen Erholungszeiten liessen sich psychiatrisch nicht begründen. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Aufgrund der angegebenen verstärkten vegetativen Symptome sei der Einsatz von SSRI angezeigt. Krankheitsfremd seien die Dekonditionierung, die fehlende Arbeitsmotivation, die lange Arbeitsabstinenz und die psychosozialen Belastungen (act. II 124.1 S. 28 f.). Von einer Schadenminderung bezüglich Medikation sei aus zwei Gründen abzuraten. Die Explorandin ertrage es nicht, wenn man sich in ihre persönlichen Angelegenheiten einmische, zudem sei bei der aktuellen Untersuchung von einer zielgerichteten Aggravation der Symptomatik auszugehen. In erster Linie müsse aktuell der Temestakonsum kontrolliert werden. Die behandelnde Psychiaterin sei sich diesem Umstand bewusst. Sollte eine Temestaabhängigkeit vorliegen, drängten sich weitere Massnahmen auf. Medikamentöse antidepressive Massnahmen seien bei Angstsymptomen in vielen Studien überprüft worden, deren Wirkung sei evidenzbasiert. Der Einsatz sei jedoch vom Leidensdruck der betroffenen Patienten abhängig. Bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 13 lich beruflicher Massnahmen würde die Versicherte keine Hilfe annehmen können, so dass von derartigen Massnahmen abzuraten sei (act. II 124.1 S. 29). In der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der Stressintoleranz bei neurotischer Entwicklung von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (act. II 124.1 S. 30 Ziff. 6). 3.3.2 Im Bericht vom 31. Mai 2018 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.________ eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) und eine chronisch generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 41.1, F41.0). Die Patientin arbeite als … zu 10 bis 20 %. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt; sie könne auf maximal 40 bis 50 % gesteigert werden (act. II 130 S. 2). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 6. August 2018 verwies Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, RAD, auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus, aufgrund der Stressintoleranz bei neurotischer Entwicklung (act. II 132 S. 3). 3.3.4 Aus somatischer Sicht holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Rheumatologin Dr. med. D.________ vom 28. August 2018 ein. Sie diagnostizierte eine Fingerpolyarthrose (ED Mai 2018), beginnende Bouchard-Arthrose und eine chronische generalisierte Angststörung (act. II 134 S. 5 Ziff. 2.5) und führte aus, nach Beginn der Behandlung mit Condrosulf sei eine deutliche Besserung der Fingerschmerzen eingetreten; es lägen persistierende belastungsabhängige Schmerzen vor (act. II 134 S. 4 Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne übermässige Belastung der Fingergelenke (Gewichte tragen, monotone Greiffunktion mit Kraft) sei von rheumatologischer Seite her ohne Einschränkung zumutbar (act. II 134 S. 5 Ziff. 2.7). Die Patientin sei als …/… in einem Pensum von 1 bis 2 ½ Tage pro Woche tätig (act. II 134 S. 5 Ziff. 3.1 und 3.2). Repetitive Kraftanwendung (…..) führe zu mehr Beschwerden in den Fingern (act. II 134 S. 6 Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu 4 ½ Stunden pro Tag zumutbar (act. II 134 S. 7 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 14 3.3.5 In der Stellungnahme vom 13. März 2019 hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ fest, im Mai 2018 sei neu die Diagnose einer Bouchard- Arthrose der Finger (Polyarthrose, da mehrere Finger betroffen seien) diagnostiziert worden. Aus dem Bericht der Rheumatologin Dr. med. D.________ sei nicht ersichtlich, wie viele Finger betroffen seien und wie die Diagnose gestellt worden sei (radiologisch oder sonographisch). Aus dem Bericht sei ersichtlich, dass die Arthrose keine objektivierte/objektive Einschränkung der Beweglichkeit der Finger auslöse. Funktionsrelevante Deformitäten der Finger seien nicht rapportiert worden. Die Faustschlusskraft sei auch als normal rapportiert worden. Im Fragebogen des Arbeitgebers sei erwähnt worden, dass der Beschwerdeführerin die Kondition fehle. Diese Problematik sei kurz- bis mittelfristig korrigierbar (gezielte Arbeit mit einer Ergotherapeutin); damit könne aber keine dauerhafte objektive funktionelle Einschränkung gemacht werden, mit der eine signifikante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden könnte. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien manuell; in ihrer Tätigkeit als … gebe es auch eine beratende Funktion. Die Arbeit als …, welche optimal sei, beinhalte leichte feine bis leichte grobe Tätigkeiten. Bei einer Polyarthrose der Finger würde die Beschwerdeführerin von einer ergotherapeutischen Beratung profitieren (Erlernen von gelenksschonenden Griffen zum Beispiel/Kräftigungsübungen). Da die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aber vorwiegend manuell seien, sei von einer Leistungsminderung von 20 % (vermehrter Pausenbedarf bei Polyarthrose, um die Finger zu entlasten = bei jeder geleisteten Arbeitsstunde [unabhängig vom Pensum] sollte sie von 12 Minuten Pause profitieren können) auszugehen. Es gebe keinen Grund das zumutbare Pensum zu reduzieren (es sei aus rheumatologischer Sicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag 5 Tage in der Woche am Arbeitsplatz sei). Daneben seien keine anderen rheumatologischen Gesundheitsschäden rapportiert worden, die von objektiven funktionellen Einschränkungen begleitet wären, die selber eine signifikante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden (act. II 153 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil als …/… hielt der RAD- Arzt fest, aus psychiatrischer Sicht sei das Pensum auf 70 % reduziert; aus rheumatologischer Sicht sei ein Pensum von 100 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zum Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. F.________ aus, aus rheumatologischer Sicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 15 sei bei einer Arbeit mit einer signifikanten Variation von manuellen und nicht manuellen Tätigkeiten die Leistung nicht zu reduzieren. Bei einem Pensum von 70 % sei eine Leistung von 100 % zumutbar (z.B. die Beschwerdeführerin habe auch früher als … gearbeitet – dann könne sie teilweise mit einem Head-set arbeiten/beim Head-set Gebrauch würde sie ihre Finger entlasten können. Zusätzlich würde sie von einem Spracherkennungssystem profitieren). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 14. März 2019 hielt RAD-Ärztin Dr. med. L.________ fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als …/… mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Eine angepasste leichte Tätigkeit mit signifikanter Variation von manuellen und nicht manuellen Anteilen könne unter Berücksichtigung folgender qualitativer Einschränkungen mit einem vollen Arbeitspensum bei voller Leistung zugemutet werden: Keine Schichttätigkeit, Akkordtätigkeit (act. II 154 S. 3). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 16 zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Laut Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Mai 2018 habe sich seit der letzten Untersuchung nichts verändert bzw. sei der psychische Gesundheitsschaden unverändert (act. II 124.1 S. 28). Eine Veränderung hat sich jedoch insoweit ergeben, als nunmehr somatische Beschwerden geltend gemacht werden und ausgewiesen sind (Fingerpolyarthrose, ED Mai 2018 [act. II 134 S. 5]). Damit liegt eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat in psychiatrischer Hinsicht zu Recht auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Mai 2018 abgestellt (act. II 124.1). Das Gutachten erfüllt grundsätzlich die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor). Die Gutachterin hatte Kenntnis der Vorakten und sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin. Sie begründete ausführlich sowie überzeugend, weshalb eine Dysthymie vorliege (act. II 124.1 S. 24 f.). Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 17 der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinischpsychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3), was hier der Fall ist; auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 3) vermögen das Verlaufsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kritik, die Einschätzung der behandelnden Ärzte stehe in Diskrepanz zum Gutachten, vermag das schlüssige Gutachten nicht zu entkräften. Denn weder die Psychiaterin Dr. med. K.________ im Bericht vom 31. Mai 2018 (act. II 130 S. 2) noch der Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 5. Juli 2018 (act. II 130 S. 1) begründeten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0). Die Gutachterin führte demgegenüber nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt sind (act. II 124.1 S. 25). Dr. med. K.________ diagnostizierte im Bericht vom 31. Mai 2018 (act. II 130 S. 2) eine chronisch generalisierten Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 41.1, F41.0). Die Gutachterin setzte sich ausführlich mit den Angstäquivalenten auseinander und hielt fest, bei der Untersuchung hätten Klagen über vegetative Symptome, Schmerzen und Überforderung im Vordergrund gestanden; sie ordnete die Angstäquivalente nach ausführlicher Diskussion der neurotischen Störung zu, was überzeugt (act. II 124.1 S. 26). Bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 31. Mai 2018 nicht gefolgt werden, es bleibt unklar, weshalb die Arbeitsfähigkeit lediglich auf maximal 40 bis 50 % gesteigert werden könne (act. II 130 S. 2). Dies gilt auch für die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. med. N.________ vom 5. Juli 2018 (act. II 130 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, das psychiatrische Gutachten sei nicht objektiv und es enthalte tatsachenwidrige Behauptungen (Beschwerde S. 4 Ziff. 3), was sie mit einer Tonaufnahme, erstellt anlässlich des ersten Untersuchungstermins, und dem Abgleich mit dem Gutachten begründet (Beschwerdeakten [act. I] 10). Nach Auffassung der Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 18 rin erfolgte diese heimliche Tonaufnahme rechtswidrig (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6; Stellungnahme vom 12. Dezember 2019). Ob diese Ansicht zutrifft (vgl. dazu etwa CHRISTIAN HAAG, Tonaufnahmen erlaubt, in Plädoyer 1/18 S. 14 f.), kann offen bleiben, zumal für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein absolutes Verwertungsverbot besteht (vgl. BGE 143 I 377 S. 385 f. sowie im Übrigen de lege ferenda Art. 44 Abs. 5bis ATSG [Amtliches Bulletin Nationalrat 2019, S. 115]). Jedenfalls lässt der Abgleich (act. I 10) nicht den Schluss auf eine Voreingenommenheit der Gutachterin zu und ist auch nicht geeignet, Zweifel an den sorgfältig erhobenen medizinischen Befunden sowie den nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen. Beispielsweise ist nicht entscheidrelevant, ob der Vorschlag zur Beendigung des ersten Untersuchungstermins nach zwei Stunden von der Beschwerdeführerin oder von der Gutachterin kam (vgl. act. I 10). Ferner ist entgegen der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 17. November 2019 S. 3; act. I 10) in keiner Weise zu beanstanden, dass die Expertin im Gutachten festhielt, die Beschwerdeführerin wolle keine Angaben zur Sexualität machen (act. II 124.1 S. 16), wollte Letztere gemäss Tonbandaufnahme doch auf keinen Fall, dass die (effektiv gegenüber der Expertin gemachten) Aussagen Niederschlag im Gutachten finden. Dass sich die Expertin an die mündliche Abmachung hielt, wonach entsprechende Aussagen nicht schriftlich festgehalten würden, spricht vielmehr für die Integrität bzw. gegen die behauptete Voreingenommenheit der Gutachterin. Was die geltend gemachte Faktenwidrigkeit bezüglich der gutachterlich verneinten Neigungen zum Weinen (act. II 124.1 S. 24) betrifft (Eingabe vom 17. November 2019 S. 3; act. I 10), ist festzuhalten, dass die Expertin durchaus von Zuständen mit zitternder und abbrechender Stimme berichtete sowie von durchwegs dramatisierendem Verhalten (act. II 124.1 S. 20). Unter diesen Umständen vermag das (allein) akustisch wahrnehmbare Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Tonbandaufnahme keine „Neigung zum Weinen" zu beweisen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der gutachterlichen Aussage bezüglich zu Perfektionismus neigender Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsmuster (Eingabe vom 17. November 2019 S. 3; act. I 10) nicht ableiten, im Gutachten hätte eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müssen oder die Gutachterin begegne ihr voreingenommen. Überdies hat die Feststellung der Expertin diagnostisch sehr wohl Eingang in die Diagnosen gefunden, sind im Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 19 doch akzentuierte Persönlichkeitszüge Z73.1 festgehalten (act. II 124.1 S. 29). 3.7 Auf eine Indikatorenprüfung kann verzichtet werden, da eine Dysthymie für sich allein grundsätzlich kein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes darstellt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2016, 8C_303/2016, E. 5 und vom 19. Januar 2016, 9C_146/2015, E. 3.2). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte die Gutachterin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie und attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Stressintoleranz bei neurotischer Entwicklung lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. II 124.1 S. 30 Ziff. 6). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann mit Blick auf die Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Doch selbst wenn in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit, bei welcher eine Leistung von 100 % zumutbar ist (vgl. act. II 153 S. 6), aus psychiatrischer Sicht – entgegen dem Gesagten – ein zumutbares Pensum von lediglich 70 % berücksichtigt würde, so resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.6 hiernach). 3.8 Aus somatischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin auf den Aktenbericht des RAD-Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 13. März 2019 abgestellt. Dieser stützte sich wiederum auf den Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.________ vom 28. August 2018 (act. II 134) und die Angaben des Arbeitgebers (act. II 148 S. 8, 150). Die Ausführungen des Dr. med. F.________, es lägen keine objektivierte/objektive Einschränkung der der Beweglichkeit der Finger vor (act. II 153 S. 5), sind schlüssig und überzeugen; liegt doch gemäss der objektiven Untersuchungsbefunde der behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.________ eine normale Faustschlusskraft beidseits vor (act. II 134 S. 4 Ziff. 2.4). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies ist hier der Fall; daran ändert auch die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 20 behandelnde Rheumatologin nichts. Sie attestierte zwar eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 4 ½ Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit (act. II 134 S. 6 Ziff. 4.1), begründete ihre Einschätzung jedoch nicht weiter. Demgegenüber berücksichtige der RAD-Rheumatologe, die von der behandelnden Rheumatologin angegebene Funktionseinschränkung, wonach repetitive Kraftanwendung (….) zu vermehrten Beschwerden in den Fingern (act. II 134 S. 6 Ziff. 3.4) führten. Er ging deshalb in der bisherigen Tätigkeit als …/… von einer Leistungsminderung von 20 % aus, was er überzeugend mit einem vermehrten Pausenbedarf zur Entlastung der Finger begründete. Schlüssig ist auch, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine leichte angepasste Tätigkeit (z.B. als …) ohne Leistungsminderung ausüben könnte (act. II 153 S. 6, 154 S. 3). An diesem Ergebnis ändern die mit Beschwerde und Eingaben vom 17. bzw. 27. November 2019 eingereichten Unterlagen ebenfalls nichts. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die durchwegs nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 17. Juni 2019 (act. II 161) datierenden Berichte sind somit nicht zu berücksichtigen. Die im Bericht des Hausarztes vom 12. November 2019 nunmehr erwähnten entzündlichen Veränderungen der rechten Schulter (gemäss Krankengeschichte im Oktober 2019: Bursitis subakromialis und Tendinitis calcarea der SSP-Sehne [act. I 15]) wären als eine seit Verfügungserlass vom 17. Juni 2019 eingetretene Verschlechterung allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Dies gilt auch für eine allfällige Verschlechterung die Fingergelenke betreffend. Dem Bericht der Rheumatologin Dr. med. D.________ vom 11. September 2019 (act. I 13) ist zu entnehmen, dass nunmehr eine ergotherapeutische Beratung zur Gelenkstabilisierung und Gelenkschutz in Erwägung gezogen wird, wie dies bereits Dr. med. F.________ im Aktenbericht vom 13. März 2019 empfohlen hatte (act. II 153 S. 5). Der Bericht von Dr. med. M.________, praktischer Arzt, vom 15. November 2019 (act. I 16) betreffend, erfolgt seine Behandlung der Beschwerdeführerin erst seit dem 22. Oktober 2019; seine Angaben zur aktuellen Situation sind deshalb in Bezug auf den medizinischen Sacher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 21 halt im massgebenden Verfügungszeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Auf den Bericht des Chiropraktikers Dr. O.________ vom 26. November 2019 (act. I 19) – erstellt nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt – kann hier ebenso nicht abgestellt werden. 3.9 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht die bisherige Tätigkeit als … in einem Pensum von 100 % und einer Leistungsminderung von 20 % ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit (z.B. als …) ist ihr in einem vollen Pensum und ohne Leistungsminderung zumutbar (act. II 153 S. 6, 154 S. 3). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als … tätig wäre. In der angefochtenen Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 22 gung vom 17. Juni 2019 stellte sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 62‘530.-- auf einen Durchschnittlichen Monatslohn ab (vgl. auch https://www.jobs.ch/... [median Fr. 48‘000.--]; https://www.lohncheck.... [Fr. 41‘119.-- bis Fr. 54‘545.--]), was jedoch nicht überzeugt. Vielmehr ist hier die LSE 2016 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8) erwähnt – beizuziehen. Bei einem monatlichen Bruttolohn (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 96 sonstige persönliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Frauen) von Fr. 3‘814.--, aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen: 41,8 Stunden/Woche) und indexiert auf das Jahr 2018 (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Ziff. 90-96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen; 2016: 106.7, 2018: 107.6) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 48‘230.95 (Fr. 3‘814.-- x 12 / 40 x 41.8 / 106.7 x 107.6 = Fr. 48‘230.95). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 23 kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total ab. Aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2018 (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Total, 2016: 105.0, 2018: 105.9), und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Total: 41.7), ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.95 (Fr. 4‘363.-- x 12 / 40 x 41.7 / 105.0 x 105.9). Entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. II 161) liegen keine Merkmale vor, welche einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Insbesondere wären die invaliditätsfremden Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) auch beim auf statistischen Zahlen beruhenden Valideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48‘230.95 und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘048.95 ergibt keine Einbusse. 4.6 Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungsminderung zumutbar (vgl. act. II 153 S. 6, 154 S. 3). Selbst wenn die von der Gutachterin berücksichtigte Einschränkung von 30 % wegen Stressanfälligkeit (E. 3.7 hiervor) berücksichtigt wird, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘534.25 (Fr. 55‘048.95 x 0.7). Beim Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt dies eine Einbusse von Fr. 9‘696.70 (Fr. 48‘230.95 abzüglich Fr. 38‘534.25 = Fr. 9‘696.70) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (Fr. 9‘696.70 / Fr. 48‘230.95 x 100 = 20.10 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 24 4.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. II 161) im Ergebnis nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen erstellt (act. I 3). Weiter ist das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sachund Rechtsfragen als angezeigt. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ist demnach gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 25 5.3 Die Beschwerdeführerin ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.5 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Das mit Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 27. Dezember 2019 geltend gemachte Honorar von Fr. 4‘826.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), bei einem Aufwand von 18.55 Stunden, erscheint mit Blick auf die gesamten Umstände und ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch; vielmehr erweist sich ein Stundenaufwand von 12 Stunden als geboten. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 3‘385.85 (12 Stunden à Fr. 250.-- [= Fr. 3‘000.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 143.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 242.05 [7.7 % auf Fr. 3‘143.80]) festzulegen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ist auf Fr. 2‘739.65 (12 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 2‘400.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 143.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 195.85 [7.7 % auf Fr. 2‘543.80]) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2020, IV/19/623, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘385.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘739.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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