200 19 594 ALV KOJ/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. II] 116-117) und stellte am 25. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2018 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 93-96). Am 24. April 2019 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem 1. März 2019 mit der Begründung, dass kein Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2019 eingereicht worden sei. Eine vom Versicherten auf dem einschlägigen Formular angegebene Schulung zum … (vgl. act. II 64-65) sei keine Bewerbung und könne als solche nicht berücksichtigt werden (act. II 48-49). Das Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 8, 10) mit Entscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 beantragte der Beschwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei angemessen beziehungsweise von 15 Tagen auf 10 Tage zu reduzieren. Auf die Fristansetzung des Instruktionsrichters vom 17. September 2019, wonach ein allfälliges Einverständnis mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag dem Gericht mitzuteilen sei, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2019 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 1.3 Bei einer Einstellung von 15 Tagen und einem Taggeld von Fr. 391.15 (act. IIB 7, 17-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 5 Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 526; SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2019 nicht erbracht hat, sondern auf dem entsprechenden Nachweisformular (act. II 64-65) auf den Besuch einer Schulung für … im Kanton … hingewiesen hat. Zu prüfen ist nachfolgend demnach, ob der Beschwerdeführer für besagten Monat von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit gewesen ist respektive ob ein entschuldbarer Grund für das Fehlen der Arbeitsbemühungen vorgelegen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass man ihn über die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu unternehmen, nicht informiert habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Obschon – was der Beschwerdegegner bestätigte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2-3 Art. 3) – vorerst keine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen vereinbart wurde, ist aufgrund des vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 unterzeichneten Schreibens „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ (act. II 115) belegt, dass er über das Erfordernis, die getätigten Arbeitsbemühungen auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ festzuhalten und dieses Formular jeweils spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats einzurei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 6 chen, in Kenntnis gesetzt wurde. Mit demselben Schreiben (act. II 115) wies ihn das RAV auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (abrufbar unter: <www.vol.be.ch>) hin. In dieser Informationsbroschüre wird auf das Erfordernis des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen (S. 10-11) ebenfalls aufmerksam gemacht. Ferner wird diese Pflicht unter Hinweis auf Art. 17 AVIG auch in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 64-65, 67-68, 84-85, 87-88, 90-91) explizit erwähnt und kommt ebenso in den Schreiben des RAV vom 12. Dezember 2018 (act. II 89) und vom 8. Januar 2019 (act. II 80) deutlich zum Ausdruck. Letztlich verdeutlichte das RAV dem Beschwerdeführer die Auflage und die Folgen deren Verletzung durch die am 17. Januar 2019 erstmals verfügten sechs Einstelltage (act. II 73-75). Die fragliche Pflicht musste dem Beschwerdeführer demnach – auch ohne konkrete Vereinbarung – bekannt sein, was er nicht zuletzt durch seine – wenigstens teilweise – ordentlichen Arbeitsnachweise in den vorangegangenen Kontrollperioden (vgl. act. II 67-68, 87-88, 90-91) bestätigte. Daran ändert eine Kursteilnahme und eine allfällige Gutheissung durch die RAV-Beraterin nichts (vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 134), zumal weder aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer geltend macht, dass er explizit von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit worden sei. 3.3 Bei seiner Argumentation, dass er seit seiner Anmeldung beim RAV nie arbeitslos gewesen sei, sondern lediglich Verdienstausfälle gehabt und daher bereits alles ihm Mögliche getan habe, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG und damit die Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen auch bei teilweiser Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 2 AVIG) respektive bei Arbeitslosigkeit mit Zwischenverdienst (vgl. Art. 24 AVIG) greift (vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand: Juli 2019, Rz. B317 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich durch die Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufes seine Chance,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 7 als … arbeiten zu können, verbauen würde, geht insofern fehl, als er für die Kontrollperiode Februar 2019 ebenfalls keine Bewerbungen für eine …tätigkeit nachgewiesen hat (vgl. act. II 64-65). So kann der Beschwerdeführer aus der anerkannten Praxis, die auch bei Berufen mit einem kleinen Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einräumt, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Beschäftigung zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme vom 28. März 2019 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2019 (act. II 59) erhalten hat, da es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln würde, sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt sowohl in der Einsprache (act. IIA 8, 10) als auch in der Beschwerde äussern konnte und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb ein allfälliger Mangel ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, für die Kontrollperiode Februar 2019 den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und dass er dies ohne entschuldbare Gründe unterlassen hat, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach gerechtfertigt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 8 Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt an der oberen Grenze des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1D.2) ist bei zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von 10 bis 19 Einstelltagen vorgesehen, doch entbindet dieses Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2523 f. N. 862). Der Beschwerdegegner hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2019 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat November 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. act. II 69-71), im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) zu Recht berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie vom Beschwerdegegner eingeräumt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) hätte in die Entscheidfindung jedoch auch einfliessen müssen, dass der Beschwerdeführer durch den Besuch des interkantonalen Zulassungskurses … (act. II 77, 82-83) im Februar 2019 eine für die Aufnahme in das …verzeichnis mehrerer Kantone erforderliche Voraussetzung erfüllt (vgl. act. II 82) und dadurch seine Berufschancen erhöht hat. Mit anderen Worten liess der Beschwerdegegner unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 9 rungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) anderweitig nachgekommen ist. Daher rechtfertigt sich vorliegend ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Sanktion ist entsprechend dem Minimum bei zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen gemäss AVIG-Praxis (vgl. hiervor) auf 10 Einstelltage herabzusetzen. 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von 15 Tagen auf 10 Tage herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz des teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 19. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als die Dauer der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 10 Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 10 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.