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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2019 200 2019 587

23 settembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,789 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019

Testo integrale

200 19 587 ALV FUE/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2018 bei der Alterswohnen STS AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 229). Sie meldete sich am 28. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV- Region Oberland [act. IIB] 186-187) und stellte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Dezember 2018 (act. IIC 223-228). Mit Schreiben vom 26. März 2019 lud das RAV ... sie für den 9. Mai 2019 zu einem Beratungsgespräch ein (act. IIB 117). Wegen Nichtwahrnehmens dieses Termins wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (act. IIB 98) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2019 gegeben, wovon diese bis zum Ablauf der Frist keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIA] 66-69) stellte das RAV ... die Versicherte wegen erstmaligen Terminversäumnisses für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 10. Mai 2019 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juni 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 7-9) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 (act. II 2-4) ab. B. Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom 12. Juli 2019 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmaligen Versäumnisses eines Gesprächstermins. 1.3 Bei einer Einstellung von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Kein einstellungswürdiges Verhalten liegt vor, wenn eine versicherte Person einen Beratungs- oder Kontrolltermin aus Unaufmerksamkeit verpasst oder sich im Tag irrt und ihr übriges Verhalten zeigt, dass sie pflichtbewusst ist. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt hingegen dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 230 f., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch beim RAV ... vom 9. Mai 2019 nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 5 erschien, obschon ihr Personalberater sie - auf ihre E-Mail vom 8. Mai 2019 hin, in dem sie ihre Nichtteilnahme am Beratungsgespräch ankündigte gleichentags auf die Folgen des Fernbleibens hinwies (act. IIB 99-100, 103). Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin bewusst gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren zwei E-Mails vom 8. Mai 2019 geltend, sie müsse den Termin absagen, weil sie aufgrund von Problemen mit der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung kein Geld zum Reisen zur Verfügung habe (act. IIB 99). In ihrer Beschwerde (S. 1) bekräftigt sie sinngemäss, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe bzw. dass sie den Termin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht habe einhalten können. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine wirtschaftliche Notlage unter gewissen Umständen einen entschuldbaren Grund für die Missachtung von Weisungen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Juni 2005, C 71/05, E. 2). In diesem höchstrichterlich beurteilten Fall erfolgte von Seiten der Verwaltung ein sehr kurzfristiges Aufgebot (vom 7. Mai 2004) zu einem dreimonatigen Kursbesuch (ab 10. Mai 2004), wodurch erhebliche Reisekosten (pro Woche Fr. 543.--) angefallen wären, die vom Versicherten nicht getragen werden konnten. Dieser meldete sich unverzüglich beim Sozialdienst, jedoch konnten die erforderlichen Mittel nicht fristgerecht erhältlich gemacht werden. Von einer vergleichbaren Situation kann hier aber nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erhielt die Einladung zum Beratungsgespräch vom 9. Mai 2019 beim RAV ... bereits mit Schreiben vom 26. März 2019 (act. IIB 117), mithin mehr als einen Monat vor dem Termin. Damit wusste sie lange im Voraus um die anfallenden Kosten für den Reiseweg (Streckenbillet [Halbtax] von … nach … Fr. 10.10 gemäss www.sbb.ch) und hatte somit ausreichend Zeit, ihre finanziellen Mittel entsprechend einzuteilen bzw. sich http://www.sbb.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 6 nötigenfalls um deren Bevorschussung zu kümmern, sei es über den Sozialdienst, karitative Institutionen oder Private (Verwandte, Freunde). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die (bescheidenen) erforderlichen finanziellen Mittel fristgerecht hätte erhältlich machen können, wenn sie sich rechtzeitig darum gekümmert hätte, wozu sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre. Dass sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 1), ist nicht plausibel, zumal sie in der hier massgebenden Zeit maximal zu 50% arbeitsunfähig war (act. IIB 113) bzw. ab 26. April 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig war (act. IIB 91). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftliche Notlage stellt somit keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch beim RAV ... dar. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Missachtung einer Weisung somit zu Recht erfolgte. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 7 3.3.2 Die Verwaltung hat für das erstmalige Versäumen des Beratungsgesprächs eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage festgesetzt (act. IIA 66-69, II 2-4), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Einstelldauer entspricht ferner der Mindestdauer gemäss Ziff. 3.A des Einstellrasters des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreis-schreiben/AVIG-Praxis; D79). Gemäss diesem ist für das erstmalige Fernbleiben vom Beratungsgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen. Die Sanktionsdauer liegt innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens und es besteht hier keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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