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Bern Verwaltungsgericht 02.05.2019 200 2019 58

2 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,647 parole·~33 min·1

Riassunto

Verfügung vom 7. Dezember 2018

Testo integrale

200 19 58 IV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsdienst B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Juli 2014 unter Hinweis auf eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und des rechten Armes bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 48) eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 5. April 2016; AB 74.1). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2016 (AB 77) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% die Zusprache einer vom 1. März 2015 bis am 29. Februar 2016 befristeten ganzen IV-Rente in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. März 2016 bei einem IV-Grad von 22%. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 81 und 83). Nach Einholung diverser Stellungnahmen des RAD (AB 99, 106, 116, 121) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (AB 125) bei einem ermittelten IV-Grad von 100% erneut die Zusprache einer vom 1. März 2015 bis am 29. Februar 2016 befristeten ganzen IV-Rente in Aussicht. Dagegen verneinte sie abermals einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. März 2016 bei einem IV-Grad von 21% resp. 38%. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 131 und 134). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (AB 137) sprach die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – eine vom 1. März 2015 bis am 29. Februar 2016 befristete ganze IV-Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch MLaw C.________ von B.________, am 22. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Viertelsrente. Eventualiter wurde die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt. Am 1. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht aufforderungsgemäss eine rechtsgültig unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift nach. In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. März 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2018 (AB 137). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. März 2015 bis am 29. Februar 2016 befristet zugesprochenen ganzen IV-Rente, zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 6 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 30. Dezember 2014 (AB 25) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwei Sehnenläsionen der Rotatorenmanschette rechts und eine postoperative Frozen Shoulder (S. 2 Ziff. 1.1). Ferner attestierte er vom 5. März 2014 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Bezüglich der Schulter bestehe eine reduzierte Kraft und eine nicht volle Beweglichkeit. Diesbezüglich wäre jedoch eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit gegeben. Aktuell stehe die psychologische Betreuung im Vordergrund (S. 4 Ziff. 1.7 f.). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Februar 2014 (recte: 2015; AB 32) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 7 namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), und eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1; S. 1 Ziff. 1.1). Ferner attestierte er ab ca. Juni 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des deutlichen Untergewichts sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem bestünden eine Resteinschränkung im Bereich der rechten Schulter und eine ausgeprägt agitiert depressive Symptomatik. Dabei lägen eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine eingeschränkte Belastbarkeit und kognitive Einschränkungen vor (S. 3 Ziff. 1.6. f.). 3.1.3 Die Dres. med. E.________ und D.________ diagnostizierten im Gutachten vom 5. April 2016 (AB 74.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M75.4/M25.61/Z98.8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 M79.61/Z98.8), einen Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1/F32.2), eine leistungsbetonte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) und chronische Beschwerden im Bereich des rechten Iliosakralgelenkes (ICD- 10 M79.65) auf (S. 18 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. E.________ aus, zurzeit könne keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Die langjährigen Belastungen am Arbeitsplatz, die körperlichen Beschwerden und die verminderte Leistungsfähigkeit hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Krise in der Form einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode geführt, welche remittiert sei. Gemäss eigenen Angaben gehe es der Beschwerdeführerin seit November 2015 deutlich besser. Sie fühle sich aber noch nicht ganz so leistungsfähig wie früher. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Von Juni 2014 bis November 2015 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Ab Dezember 2015 könne keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden (S. 11 f. Ziff. 3.3.5 und 3.7). Aus orthopädischer Sicht führte Dr. med. D.________ aus, im Vordergrund stünden die chronischen Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite bei Voreingriffen im April und Juli 2015. Diesbezüglich bestehe funktionell noch eine Reststeife, sodass körperlich schwere und anhaltend mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 8 telschwere Tätigkeiten ungeeignet seien. Im Weiteren seien die Schulterbeschwerden rechts zu erwähnen mit Voreingriffen im Jahr 2014. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, ohne Lasten heben und tragen von über 10kg bis selten 15kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mittelfristig sei von einer weiteren Besserung der linken Schulterfunktion auszugehen mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von auch mittelschweren Verrichtungen (S. 19 und S. 17 Ziff. 4.4 – 4.6). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeit seit Dezember 2015 zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Vorangehend sei die Arbeitsfähigkeit, zuerst orthopädisch dann psychiatrisch begründet; ab März 2014 bis zur Beendigung der psychiatrischen Behandlung im November 2015 sei sie ganz aufgehoben gewesen. Die angestammte Tätigkeit im … sei zurzeit nur partiell geeignet. Andauernde und belastende … seien derzeit nicht zumutbar. Mittelfristig sei mit einer Besserung der Schultersituation zu rechnen mit Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (S. 19 f. Ziff. 6). 3.1.4 Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juni 2016 (AB 87) eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, einen Zustand nach Schulter-OP rechts, intermittierende Gefühlsstörungen an den Extremitäten unklarer Genese, einen Verdacht auf Arthrose im Handgelenk rechts, depressive Episoden und ein habituelles Untergewicht. Die Beschwerdeführerin berichte, nach der Mobilisationsoperation im August 2015 sei es zu einer Schwäche im linken Schulterbereich gekommen, welche seit 2016 zugenommen habe. Aktuell könne sie die linke Schulter nicht mehr hochziehen, Aussenrotation und -elevation seien vermehrt geschwächt (S. 1). Die Bewegungseinschränkung an der linken Schulter sei am ehesten mechanisch bedingt. In der neurologischen Untersuchung zeige sich eine allgemeine Schwäche für Bewegungen aus der linken Schulter bei jedoch normalem Reflexverhalten. Bei der Sensibilitätsprüfung werde lediglich an der rechten oberen Extremität eine Hypästhesie angegeben. Aus dem Neurostatus ergäben sich weder ein Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 9 auf eine radikuläre Symptomatik noch auf eine Plexusläsion. Bildgebend bestünden insgesamt blande neurologische Verhältnisse (S. 2). 3.1.5 Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 11. Januar 2017 im Spital J.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. Januar 2017 (AB 95 S. 3 ff.) wurde namentlich eine Algodystrophie der linken Schulter diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer progredient unklaren Schwäche des Schultergürtels links zur Multimodal- Komplexbehandlung stationär aufgenommen worden. Bei ebenfalls Kribbelund Schwächegefühl im linken Arm und im Juni 2016 unauffälliger neurologischer Untersuchung zeige auch eine erneute neurologische Abklärung keinen klaren Hinweis auf Muskelatrophien/-asymmetrien oder Denervationszeichen. Auch bildgebend bestünden keine Hinweise auf eine Neuropathie oder Raumforderung im Bereich des Plexus cervicobrachialis. Eine Myelographie sei ebenfalls unauffällig. Eine Sonographie der Schulter zeige aktuell keine Entzündungszeichen. Unter Zusammenschau der Befunde liege am ehesten eine Algodystrophie/Morbus Sudeck vor. Eine Verbesserung der Gelenkfunktion sei durchaus wahrscheinlich, ein zeitlicher Rahmen könne aktuell nicht prognostiziert werden. Aktuell habe keine Veränderung der Situation erzielt werden können (S. 3 f.). 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Aktenbericht vom 5. Mai 2017 (AB 99) aus, aus rein neurologisch-psychiatrischer Sicht ergäbe sich aus den im Anhörungsverfahren beigebrachten Unterlagen kein Befund von Leistungsrelevanz. Somit ergäben sich keine quantitativen und/oder qualitativen Leistungseinschränkungen und auch keine neuen Gesichtspunkte zum (bidisziplinären) Gutachten vom 5. April 2016 (S. 6). 3.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Aktenbericht vom 31. August 2017 (AB 106) aus, in der angestammten Tätigkeit als … sowie in jeder anderen … und körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne weiterhin auf das Gutachten vom 5. April 2016 abgestellt werden. Hier sei eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 10 ohne Leistungseinschränkung für alle Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten attestiert worden (S. 3). 3.1.8 Im Bericht des Spitals J.________ vom 21. September 2017 (AB 111 S. 2 f.) wurden namentlich ein zervikothorakales Schmerzsyndrom und eine Algodystrophie der linken Schulter diagnostiziert (S. 2). Seit September 2017 klage die Beschwerdeführerin neben den bekannten Beschwerden betreffend die Algodystrophie der linken Schulter über eine Schmerzproblematik im Schultergürtelbereich und linken Arm. Ohne Auslöser oder Infekte sei eine vermehrte Ausstrahlung und Kraftminderung im linken Arm aufgetreten mit bewegungsabhängiger Modulation bei Rotation der Halswirbelsäule. Diese neu aufgetretene Beschwerdesymptomatik sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in erster Linie ein myofasziales Beschwerdeproblem, sekundär im Rahmen der Algodystrophie mit Fehlbelastung der Schulter resp. einer konsequenten muskulären Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur (S. 3). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Aktenbericht vom 14. Dezember 2017 (AB 116) aus, mit dem Bericht des Spitals J.________ vom 21. September 2017 sei eine eindeutige Verschlechterung des Vorzustandes dokumentiert mit einer massiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit links sowie einer erheblichen Verminderung der Handkraft links im Vergleich zur Situation, wie sie im Gutachten vom 5. April 2016 festgehalten worden sei (S. 4). Am Zumutbarkeitsprofil der Gutachter könne damit nicht mehr festgehalten werden. Die Erstellung eines neuen Zumutbarkeitsprofils sei jedoch noch nicht angezeigt, da zurzeit diagnostische und therapeutische Massnahmen angebracht seien. Der Zustand sei nicht stabilisiert (S. 5). 3.1.10 Im Bericht des Spitals J.________ vom 30. Januar 2018 (AB 118) wurden die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine C6-Wurzelirritation. Die Symptomatik ausgehend von der Algodystrophie (der linken Schulter) sei unverändert (S. 1 f.). 3.1.11 Der RAD-Arzt Dr. med. M.________ führte im Aktenbericht vom 20. März 2018 (AB 121) aus, die medizinische Situation habe sich seit Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 11 tember 2017 nicht wesentlich verändert. Das im Gutachten vom 5. April 2016 formulierte Zumutbarkeitsprofil werde insofern beeinflusst, als seit diesem Zeitpunkt der linke Arm nur sehr vermindert eingesetzt werden könne vorwiegend für leichte Gegenhalt-Tätigkeiten auf einer auf Bauchhöhe befindlichen Arbeitsfläche. Zur Manipulation von leichten Lasten in der Vertikalen könne nur der rechte Arm eingesetzt werden. Sowohl vom Spontanverlauf wie auch von den therapeutischen Massnahmen her könne erhofft werden, dass sich die medizinische Situation im Verlauf der nächsten Monate verbessere. Mit Gewissheit könne jedoch nichts über die Langzeitprognose ausgesagt werden (S. 3). 3.1.12 Dr. med. G.________ führte im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 10. Januar 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [BB] 4) aus, die Beschwerdeführerin sei mit der rechten Schulter zufrieden. Diese sei aktiv vollständig mobil und es lägen keine Bewegungseinschränkungen oder -schmerzen vor (S. 1). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine partielle Frozen Shoulder (links) mit maximaler Bewegungsamplitude bis zur Horizontalen. Subjektiv liege jedoch eine funktionslose Schulter vor, womit eine klinische Beurteilung weder der Rotatorenmanschette noch der Stabilität vorgenommen werden könne. Die Ursache für den Funktionsverlust sei nicht geklärt. Die Beschwerdeführerin könne mit dem linken Arm keinerlei Aktivitäten ausüben, mit Ausnahme von einfachen, unbelasteten Tätigkeiten bei einem auf dem Tisch liegenden Arm, wie z.B. dem Bedienen einer Tastatur. Damit sei die Stellungnahme im bidisziplinären Gutachten vom 5. April 2016 veraltet und deren Prognose, dass mittelfristig von einer weiteren Remission (wohl: Verbesserung) der linken Schulterfunktion auszugehen sei, nicht eingetroffen. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin als … ca. 50% in der … und 50% mit … zugebracht habe, liege im Moment eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% vor, da sie für den … Anteil vollständig arbeitsunfähig sei, während sie … zumindest teilweise noch absolvieren könne. Werde mitberücksichtigt, dass auch das Bedienen einer … mit dem linken Arm nur für wenige Stunden möglich sei, so müsste man die Arbeitsunfähigkeit gar höher einstufen. Ein aktuelles Belastungsprotokoll liege allerdings noch nicht vor (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 12 3.1.13 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ nahm im Aktenbericht vom 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) insbesondere zum Bericht von Dr. med. G.________ vom 10. Januar 2019 Stellung. Bereits im August 2017 sei seitens des RAD erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin den körperlich belastenden Anteil ihrer Arbeit in der … nicht mehr ausüben könne. In einer dem Leiden ideal angepassten Verweistätigkeit bleibe die Beschwerdeführerin aber auch mit ihrer seit (September) 2017 deutlich schlechteren linksseitigen Schulterfunktion hinsichtlich täglich möglichem Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Der betroffene linke Arm sei die adominante Seite der Beschwerdeführerin. Ellenbogen, Handgelenk und Hand könnten auch links auf Tischplattenniveau zum Einsatz kommen, auch an einer … . Von einer Leistungsminderung sei dabei nicht auszugehen (S. 4). Es ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse, weshalb weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 20. März 2018 abgestellt werden könne (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 13 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich vorab auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und D.________ vom 5. April 2016 (AB 74.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 5. April 2016 (AB 74.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass aus orthopädischer Sicht im Zusammenhang mit den an der rechten und linken Schulter erfolgten operativen Eingriffen ab März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Zudem attestierten sie aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer (damals) bestehenden depressiven Symptomatik (mittelgradige bis schwere depressive Episode) von Juni 2014 bis November 2015 ebenfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus haben die Gutachter schlüssig dargelegt, dass die depressive Symptomatik seit Dezember 2015 remittiert ist, dass ab diesem Zeitpunkt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig chronischen Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite bestehen und dass die Beschwerdeführerin (ab Dezember 2015) in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht bis selten mittelschwer, wechselbelastend, ohne Lasten heben und tragen von über 10kg bis selten 15kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau) zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist (AB 74.1 S. 11 f. Ziff. 3.3.5 und 3.7, S. 18 Ziff. 5, S. 19 f. Ziff. 6). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich schlüssig und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit den Beurteilungen in den medizinischen Vorakten, so insbesondere mit den Berichten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 30. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 14 2014 (AB 25) und vom 25. Februar 2015 (AB 32). Darauf ist abzustellen. Die Einschätzung der Gutachter wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Juni 2016 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemacht hatte, dass sich ihr Gesundheitszustand bezüglich der linken Schulter seit der Beurteilung der Gutachter massgebend verschlechtert habe (AB 81 und 83 jeweils S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Diesbezüglich legten die RAD-Ärztinnen Dres. med. K.________ und L.________ in den Aktenberichten vom 5. Mai 2017 (AB 99) und 31. August 2017 (AB 106) insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des Prof. Dr. med. I.________ vom 30. Juni 2016 (AB 87) und desjenigen des Spitals J.________ vom 12. Januar 2017 (AB 95 S. 3 ff.) nachvollziehbar dar, dass zwar die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im … nunmehr aufgehoben sei, aber für eine optimal angepasste Tätigkeit weiterhin auf das im bidisziplinären Gutachten vom 5. April 2016 (AB 74.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. Auf diese überzeugenden Berichte ist vorliegend abzustellen. Eine divergierende medizinische Beurteilung findet sich nicht. Namentlich haben weder Prof. Dr. med. I.________ noch die behandelnden Ärzte des J.________ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. AB 87 und 95 S. 3 ff.). Damit ist – zumindest in einer angepassten Tätigkeit – seit der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und D.________ im Februar 2016 (AB 74. 1 S. 2) keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. 3.5 Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des (somatischen) Gesundheitsschadens hat der RAD-Arzt Dr. med. M.________ im Bericht vom 14. Dezember 2017 (AB 116 S. 4 f.) insbesondere gestützt auf den Bericht des Spitals J.________ vom 21. September 2017 (AB 111 S. 2 f.) plausibel dargelegt, dass im September 2017 eine Verschlechterung der Symptomatik an der linken Schulter eingetreten sei, weshalb am Zumutbarkeitsprofil der Dres. med. E.________ und D.________ nicht mehr (vollumfänglich) festhalten werden könne. Ferner hat er im Bericht vom 20. März 2018 (AB 121) nachvollziehbar begründet, dass das im Gutachten vom 5. April 2016 formulierte Zumutbarkeitsprofil insofern anzupassen sei, als seit Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 15 tember 2017 der linke Arm nur sehr vermindert eingesetzt werden könne vorwiegend für leichte Gegenhalt-Tätigkeiten auf einer auf Bauchhöhe befindlichen Arbeitsfläche. Zur Manipulation von leichten Lasten in der Vertikalen könne nur der rechte Arm eingesetzt werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit hielt der RAD- Arzt dagegen nicht fest. Diese Einschätzung ist überzeugend und wurde im weiteren Verlauf durch den RAD-Arzt Dr. med. F.________ mit Bericht vom 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) bestätigt. Dabei vermag der Umstand, dass der RAD-Arzt Dr. med. M.________ keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, seine Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) sind vorliegend erfüllt. Insbesondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 10. Januar 2019 (BB 4) aufgrund einer bestehenden partiellen Frozen Shoulder resp. einer subjektiv bestehenden funktionslosen Schulter eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, ändert vorliegend nichts. Zum einen fehlt es in diesem Bericht an einer nachvollziehbaren Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, abgesehen davon, dass eine rein subjektive (d.h. medizinisch nicht objektivierte) Funktionslosigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat. Zudem äusserte sich der Facharzt nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Zum anderen hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________ am 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) zum besagten Bericht von Dr. med. G.________ einlässlich Stellung genommen und dargelegt, dass sich bezogen auf die Beurteilung von Dr. med. M.________ keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben würden, weshalb weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom 20. März 2018 abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in einer dem Leiden ideal angepassten Verweistätigkeit auch mit ihrer seit (September) 2017 deutlich schlechteren Schulterfunktion hinsichtlich täglich möglichem Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. 3.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass von März 2014 bis November 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 16 keiten bestanden hat. Ab November 2015 hat sich der Gesundheitszustand verbessert und in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht bis selten mittelschwer, wechselbelastend, ohne Lasten heben und tragen von über 10kg bis selten 15kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau) ist ab diesem Zeitpunkt eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Ab September 2017 ist insofern von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, als in einer angepassten Tätigkeit mit einer bloss verminderten Einsetzbarkeit des linken Armes eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Die jeweiligen Veränderungen stellen Revisionsgründe dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 17 Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Vorliegend ist seit März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Juli 2014 (AB 2) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 18 4.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit besteht ab dem 1. März 2015 bei einem IV-Grad von 100% ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.4 Ab Dezember 2015 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung, welche nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist ab März 2016 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als … einer … im N.________ tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 74‘310.-festgelegt hat (AB 137 S. 5), findet dies in den vorliegenden Akten keinen Rückhalt. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 resp. 2014 ein Einkommen von Fr. 6‘470.35 pro Monat zuzüglich Fr. 200.-- als monatliche VAP Zulage (AB 20 S. 3 Ziff. 2.10; vgl. auch AB 21.1 S. 1 und 21.2 S. 1). Dies ergibt ein Valideneinkommen per 2016 von Fr. 87‘655.25 (Fr. 86‘714.55 [Fr. 6‘470.35 x 13 + Fr. 200.-- x 13] : 101.4 x 102.5; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallöhne Frauen 2011 – 2017, Tabelle T1.2.10, lit. Q [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen]). Dies entspricht im Übrigen auch dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2013 erzielt hat (Fr. 86‘436.--; AB 16 S. 2). 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2016; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil im bidisziplinären Gutachten vom 5. April 2016, wonach der Beschwerdeführerin (seit Dezember 2015) eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 19 bar ist (AB 74.1 S. 19 Ziff. 6), ist es vorliegend grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Ziff. 86 - 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie namentlich …) der Tabelle TA1 festgelegt hat (AB 137 S. 5), zumal der Beschwerdeführerin ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil in ihrer gelernten und jahrelang ausgeübten Tätigkeit im … (AB 2 S. 4 Ziff. 5.3 f.) diverse Tätigkeiten offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt Fr. 5‘156.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86 - 88) angepasst, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 64‘346.90 (Fr. 5‘156.-- : 40 x 41.6 x 12) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin (in der angestammten Tätigkeit) zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (AB 137 S. 5) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘912.20 (Fr. 64‘346.90 x 0.9) im Jahr. Selbst wenn das Invalideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1 festgelegt würde, bestände – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘363.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total) angepasst, resultierte daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘581.15 (Fr. 4‘363.-- : 40 x 41.7 x 12) im Jahr. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt, da in einer angepassten Verweistätigkeit keine behinderungsbedingten Einschränkungen ausgewiesen sind. 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87‘655.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘912.20 resp. von Fr. 54‘581.15 resultiert ein IV-Grad von gerundet 34% resp. 38% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ab März 2016 kein Anspruch mehr auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 20 eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb der Rentenanspruch zu Recht auf Ende Februar 2016 befristet wurde. 4.5 Ab September 2017 ist aufgrund der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der linken Schulter ein weiterer Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 3.5 hiervor). Da seit der Rentenaufhebung weniger als drei Jahre vergangen sind und die Arbeitsunfähigkeit zudem auf das gleiche Leiden zurückzuführen ist, ist das früher bestandene Wartejahr (vgl. E. 4.2 hiervor) hier in Anwendung von Art. 29bis IVV anzurechnen (vgl. BGE 142 V 547). Folglich ist auf September 2017 ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen. 4.5.1 Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. E. 4.4.1 hiervor) per 2017 auf Fr. 87‘826.30 (Fr. 86‘714.55 : 101.4 x 102.7; BFS, Nominallöhne Frauen 2011 – 2017, Tabelle T1.2.10, lit. Q) festzusetzen. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen weiterhin gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2016) zu ermitteln ist. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (vgl. E. 3.5 hiervor), ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1, Tabelle TA1, festgelegt hat, zumal der Beschwerdeführerin verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsgebieten offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt Fr. 4‘363.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total) und das massgebende Jahr 2017 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 54‘789.10 (Fr. 4‘363.-- : 40 x 41.7 x 12 : 105.0 x 105.4 [BFS, Nominallöhne Frauen 2011 – 2017, Tabelle T1.2.10, Total]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15% (AB 137 S. 5) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten und dabei insbesondere der erheblichen Beeinträchtigung des linkes Armes genügend Rechnung. Wohl vermag gemäss Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 21 des Bundesgerichts eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienehand einen Abzug von 20% bis 25% zu rechtfertigen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Juni 2018, 9C_363/2017, E. 4.3). Indessen gilt zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin die adominante linke Seite betroffen ist (AB 74.1 S. 18 Ziff. 5.1) und zudem Ellenbogen, Handgelenk und Hand auch links auf Tischplattenniveau zum Einsatz kommen können (vgl. Bericht des RAD- Arztes Dr. med. F.________ vom 13. Februar 2019, S. 4; in den Gerichtsakten), weshalb kein Anlass besteht, in den ermessensweise erfolgten Abzug von 15% einzugreifen. Ergänzend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des Kompetenzniveaus 1 ihre langjährige, von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wenig betroffene Führungserfahrung lohnerhöhend einbringen kann. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘570.70 (Fr. 54‘789.10 x 0.85) im Jahr. 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87‘826.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘570.70 resultiert ein IV-Grad von gerundet 47%. Folglich besteht ab September 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018 insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin – neben der vom 1. März 2015 bis am 29. Februar 2016 befristet zugesprochenen ganzen IV-Rente – ab dem 1. September 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 22 Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. In der Kostennote vom 20. März 2019 hat MLaw C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 799.50 sowie Auslagen von Fr. 32.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 64.-- geltend gemacht. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 895.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2019, IV/2019/58, Seite 23 gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2018 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 895.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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