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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2020 200 2019 565

20 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,539 parole·~23 min·2

Riassunto

Klage vom 12. Juli 2019

Testo integrale

200 19 565 BV bis 200 19 567 BV (3) ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin lic. iur C.________ Kläger gegen D.________ Beklagte 1 E.________ Beklagte 2 F.________ Beklagte 3 betreffend Klage vom 12. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) leidet seit Kindheit an einer schweren Sehbehinderung (vgl. u.a. Akten des Versicherten [act. I 28]). Nach dem Besuch der Schule für Sehbehinderte (act. I 18) erlangte er das ... (act. I 6) und absolvierte zusätzlich eine Ausbildung zum ... (act. I 5). In der Folge war er in verschiedenen Unternehmen tätig (act. I 7 f.). Ab dem 1. Januar 2003 arbeitete er bei der G.________ AG für mindestens 40 Stunden pro Woche als ... (act. I 10). Zusätzlich nahm er ab dem 1. Oktober 2003 bei der H.________ eine Stelle zu 30% an (act. I 15). Über erstere Anstellung war der Versicherte bei der Pensionskasse der G.________ AG (nunmehr F.________ [nachfolgend F.________ oder Beklagte 3]) berufsvorsorgeversichert (act. I 44 ff. und Klageantwort der F.________ S. 4 Ziff. 9), über das zweite Arbeitsverhältnis bei der D.________ (nunmehr D.________ [nachfolgend D.________ oder Beklagte 1]; act. I 34 ff.). Nachdem er sein Arbeitsverhältnis bei der G.________ AG per 31. Juli 2004 gekündigt hatte (act. I 12), erhöhte der Versicherte sein Pensum bei der H.________ ab 1. Oktober 2005 auf 80% (act. I 15). Dieses Beschäftigungsverhältnis beendete er per 31. Dezember 2014 (act. I 15). In der Zeitspanne vom 8. Januar 2015 bis 31. Januar 2016, vom 29. März bis 31. August 2016 sowie vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2016 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war daher bei der E.________ (nachfolgend E.________ oder Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert (act. I 43). 2016 war er kurzzeitig arbeitstätig (act. I 20 ff. und Klage S. 7 f. Ziff. 5). Am 5. Mai 2016 (act. I 30) meldete er sich unter Hinweis auf eine hochgradige Sehbehinderung bei der IV-Stelle ... zum Leistungsbezug an. Diese gewährte – bei Invaliditätsgraden von 65% resp. 90% – mit Verfügung vom 4. April 2017 ab November 2016 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2017 eine ganze Rente (act. I 31 f.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (act. I 41), 30. November 2017 (act. I 43) und 3. Mai 2019 (act. I 48) verneinten die drei hier ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei der Versicherte nicht bei ihrer Einrichtung berufsvorsorgeversichert gewesen, jeweils ihre Leistungspflicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 3 B. Am 12. Juli 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, gegen die D.________ (Beklagte 1), die E.________ (Beklagte 2) und die F.________ (Beklagte 3) Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine volle Rente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit Klageerhebung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine volle Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab Klageerhebung auszurichten. 3. Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine volle Rente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab Klageerhebung auszurichten. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten. Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Kläger, die Beklagte 2 sei zu verpflichten, ihm gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eine Invalidenrente auszurichten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Klageantworten vom 12. und 27. August sowie 27. September 2019 schlossen die Beklagten jeweils auf Abweisung der Klage. Der Instruktionsrichter wies mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2019 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit Eingabe vom 8. November 2019 liess der Kläger an den klageweise erhobenen Anträgen festhalten. Am 15. November 2019 holte der Instruktionsrichter bei der H.________ das Personaldossier des Klägers ein und stellte Fragen im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 4 mit dessen Arbeitsverhältnis. Die angeforderten Unterlagen und Antworten gingen am 20. November 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2019 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien u.a. Frist zur Einreichung allfälliger Stellungnahmen zu den Ausführungen der H.________ und bat den Kläger, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und belegen. Die Eingaben der Beklagten 2 und des Klägers gingen am 27. November bzw. 5. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht ein, die Beklagte 3 verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 auf eine Eingabe und die Beklagte 1 liess sich nicht vernehmen. Am 11. Dezember 2019 zog der Kläger sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 12. Juli 2019 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten 1 befindet sich im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Dass die Beklagten 2 und 3 ihren Sitz in einem anderen Kanton haben (vorliegend im Kanton ...; vgl. … sowie www.zefix.ch), spielt dabei keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 5 Rolle. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (formgerechte Klage [Art. 32 VR- PG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch eine der Beklagten eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten. 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 6 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 3.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 3.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 7 Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der IV nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 3.5 3.5.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). 3.5.2 Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 3.6 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2018 BVG Nr. 37 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 8 138 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 3.7 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2.1). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80% genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 10 4. 4.1 Die IV-Stelle ... hat den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Januar 2015 festgesetzt (vgl. Vorbescheid vom 17. Februar 2017 [act. I 31] S. 2). Dies würde den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; vgl. auch E. 3.1 hiervor), in den Zeitraum der Nachdeckungsfrist durch die Beklagte 1 fallen lassen. Da der Beginn des Wartejahres von der IV-Stelle ... jedoch bei möglicherweise verspäteter Anmeldung allein damit begründet worden ist, dass bis Ende 2014 ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielt werden können und auf die Arbeitsunfähigkeit gar nicht eingegangen wurde (act. I 31 S. 2), ist die Festlegung des Beginns des Wartejahres berufsvorsorgerechtlich nicht massgeblich, weshalb insoweit keine Bindungswirkung an die Entscheide der Organe der IV besteht (E. 3.3.1 hiervor). In der Folge ist eine freie Prüfung vorzunehmen. Abgesehen davon, dass die Beklagten nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden sind (vgl. Vorbescheid vom 17. Februar 2017 [act. I 31 S. 3]). 4.2 Der Kläger arbeitete in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2014 bei der H.________ (act. I 15) und war in dieser Zeit bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Durch die Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG verlängerte sich der Versicherungsschutz bis zum 7. Januar 2015; ab dem 8. Januar 2015 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. I 19). Gemäss den Ausführungen seines ehemaligen Vorgesetzten vom 19. November 2019 (in den Gerichtsakten) war der Kläger dank spezieller Hilfsmittel zunächst ein vollwertiger administrativer Mitarbeiter (S. 2 Ziff. 2). Die Leistungen des Klägers seien immer etwas schwankend gewesen. Im Jahr 2010 sei es zu einer ersten Verschlechterung gekommen, im Herbst 2011 nochmals zu einer deutlichen Verschlechterung. Der Vorgesetzte habe u.a. Probleme in der Kommunikation und ein unerwartetes Ansteigen von Fehlleistungen festgestellt (Ziff. 3). Anlässlich der deutlichen Verschlechterung im Herbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 11 2011 sei es zu Fehlleistungen im Bereich Korrespondenz gekommen. So habe der Kläger Briefe erstellt und versandt, welche bei weitem nicht mehr der erwarteten Qualität entsprochen hätten. Sie hätten auf falschen Personenangaben basiert, was bei den Adressaten grosse Verwirrung ausgelöst habe. Auch weitere von ihm erstellte Dokumente genügten der vereinbarten Qualität nicht mehr. Die Schwierigkeit habe darin bestanden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine eigene Arbeit zu prüfen und bei Unsicherheit Hilfe anzufordern. Dieses Element sei für die Arbeitgeberin neu gewesen. Dazu sei ein beeinträchtigtes Erscheinungsbild und ein sehr zurückgezogenes Verhalten gekommen (Ziff. 4). Mit einzelnen einfachen Massnahmen sei es gelungen, eine Leistungsverbesserung zu erreichen. Diese sei jedoch nicht dauerhaft und nicht über alle seine Tätigkeitsbereiche möglich gewesen (S. 3 Ziff. 6.). Die durchgeführten Massnahmen hätten ihre Wirkung verfehlt (Ziff. 7). 4.3 Aufgrund des unter E. 4.2 hiervor Dargelegten, arbeitete der Kläger während Jahren für die H.________ in einem Pensum von 80% (act. I 15), ohne dass bis 2010/2011 eine Leistungsminderung aufgefallen wäre. Damit ist ein zeitlicher Konnex zu einer allfälligen, bereits vorher aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit unterbrochen worden (BGE 144 V 58; vgl. auch E. 3.7 hiervor), zumal die Beklagte 3 in ihrer Austrittsmeldung vom 29. Juni 2004 (act. I 46) eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestätigte. Deshalb kann keine Leistungspflicht der Beklagten 3 bestehen und ihr gegenüber ist die Klage abzuweisen. Ab Herbst 2011 trat jedoch eine deutliche Verschlechterung der Leistung ein, welche der ehemaligen Arbeitgeberin aufgefallen ist (Ausführungen der H.________ vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten] S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 5). Die Kündigung begründete der Kläger intern denn auch damit, dass er sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen fühlte (Ausführungen der H.________ vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten] S. 1 Ziff. 1), was sich mit den Angaben in der Kündigung vom 23. September 2014 (Akten der H.________ [act. III] 3) deckt. Es ist offensichtlich, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, auch wenn der Kläger gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin andere Gründe angab (Ausführungen der H.________ vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten] S. 3 Ziff. 6). Damit ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 12 (vgl. E. 3.1 hiervor) während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 eingetreten (vgl. hierzu auch die Telefonnotiz vom 10. April 2019 [act. I 33]). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität ist vorliegend offensichtlich nicht unterbrochen, da während mehr als drei Monaten keine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% in einer angepassten Tätigkeit erstellt ist (vgl. E. 3.7 hiervor), wie dem überzeugenden Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) … vom 20. September 2016 (act. I 29a) entnommen werden kann. An dieser klaren Ausgangslage ändert der in den Jahren 2015 und 2016 erfolgte Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung (Klageantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 5 und act. I 19) – dem keine effektive Arbeitsleistung entsprach – nichts. Dasselbe gilt für die im Jahre 2016 innegehabten Arbeitsverhältnisse im Zwischenverdienst, welche teilweise von der IV finanziell unterstützt wurden und bereits nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurden (act. I 20 f.). Damit kann auch keine Leistungspflicht der Beklagten 2 bestehen, weshalb auch ihr gegenüber die Klage abzuweisen ist. 5. In der Folge sind die weiteren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1 zu prüfen. 5.1 Massgebend ist das ab dem 1. Januar 2010 gültige Vorsorgereglement der Beklagten 1 (act. IIIA), welches grundsätzlich vom gleichen Invaliditätsgrad wie die IV ausgeht: Nach Art. 44 Abs. 1 des Reglements haben versicherte Personen, die vor Erreichen des ordentlichen oder vorzeitigen Rücktrittsalter im Sinne der IV mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Beklagten 1 unterstellt waren, Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Höhe der vollen Rente ist im Vorsorgeplan festgehalten (Art. 45 Abs. 1 des Reglements). Die Rentenhöhe wird nach Art. 45 Abs. 2 des Reglements abhängig vom Grad der Invalidität festgesetzt und entspricht dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 13 Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine volle Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% besteht kein Rentenanspruch. Die Leistungspflicht der Beklagten 1 beginnt nach Art. 46 Abs. 1 des Reglements im Zeitpunkt, da die Leistungspflicht der IV beginnt, frühestens jedoch nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung oder Gehaltsersatzleistung. 5.2 Die IV-Stelle ... stützt sich in ihrer Verfügung vom 4. April 2017 (act. I 32; vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Vorbscheid vom 17. Februar 2017 [act. I 31]) im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 20. September 2016 (act. I 29a). Danach ist der Kläger rein auf die Sehfähigkeit bezogen nicht mehr als 10% für eine behinderungsangepasste Arbeit arbeitsfähig. Der Bericht überzeugt und es ist in der Folge auch im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren auf dessen Feststellungen abzustellen. Da die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle ... nicht zu beanstanden ist, ist trotz fehlender Bindungswirkung (E. 4.1 hiervor) darauf abzustellen und der Kläger hat gemäss Art. 45 Abs. 2 des Vorsorgereglements (act. IIIA) ab November 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 1. 5.3 Abschliessend wird ein Verzugszins von 5% ab Klageerhebung beantragt (Klage S. 3 Anträge). Für die Ausrichtung von Verzugszinsen ist grundsätzlich das Reglement massgebend. Dieses (act. IIIA) enthält jedoch keine diesbezüglichen Bestimmungen. Bei Fehlen einer reglementarischen Normierung richtet sich der Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; BGE141 V 162 E. 5 S. 169 f.). Die Beklagte 1 hat demnach ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Juli 2019 (vgl. Briefumschlag [in den Gerichtsakten]) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gegenüber der Beklagten 1 gutzuheissen und sie wird verurteilt, dem Kläger den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechend ab November 2016 eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 14 Dreiviertelsrente und ab Januar 2017 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Es wird Sache der Beklagten 1 sein, die Rentenbetreffnisse in betraglicher Hinsicht festzusetzen (BGE 129 V 450). Die Klagen gegen die Beklagten 2 und 3 sind dagegen abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Rechtsanwältin C.________ macht in ihrer Kostennote vom 21. November 2019 nebst einer Administrationspauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.7% einen Zeitaufwand von 49 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Wie bereits dargelegt, ist das Stundenhonorar auf Fr. 130.-- festzulegen. Weiter erscheinen die geltend gemachten 49 Stunden gemessen an dem für die vorliegend streitigen Belange gebotenen und in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Insgesamt rechtfertigt sich für den vorliegenden Fall ein Aufwand von 20 Stunden als gerade noch vertretbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 15 Dies ergibt bei einem Stundenansatz von Fr. 130.-- ein Honorar von Fr. 2‘600.-- und zusammen mit der Adminstrationspauschale von 3% für Kopien und Porto von Fr. 78.-- (Fr. 2‘600.-- x 3%) und Mehrwertsteuer Fr. 206.20 (7.7% von Fr. 2‘678.--) einen Betrag von Fr. 2‘884.20. Diesen Betrag hat die Beklagte 1 dem Kläger zu ersetzen. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird dem Kläger ab November 2016 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2017 eine ganze Rente der Beklagten 1 gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zugesprochen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 15. Juli 2019 für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2. Die Sache wird an die Beklagte 1 überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Rentenbeträge festsetzt und unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung ausrichtet. 3. Die Klagen gegen die Beklagten 2 und 3 werden abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘884.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/19/565, Seite 16 7. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - D.________ (samt Kopie der Eingabe vom 11. Dezember 2019) - E.________ (samt Kopie der Eingabe vom 11. Dezember 2019) - F.________ (samt Kopie der Eingabe vom 11. Dezember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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