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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2019 200 2019 510

4 settembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,229 parole·~16 min·2

Riassunto

Verfügung vom 29. Mai 2019

Testo integrale

200 19 510 IV JAP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen am 2. Mai 2016 erlittenen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 3). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen edierte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere das vom zuständigen Unfallversicherer C.________ veranlasste orthopädische Gutachten vom 30. August 2018 (AB 89.2). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 98-100) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 4. März 2019 (AB 106) die Zusprache einer vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 befristeten ganzen Rente bzw. das Verneinen eines Rentenanspruchs für die Zeit danach in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand der Versicherten hin (AB 111, 114), empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (AB 115-117). Am 11. April 2019 informierte die IVB darüber, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für notwendig erachte (AB 118), wobei sie am 16. Mai 2019 unter Nennung der beteiligten Fachärzte bekanntgab, dass die Expertise bei der MEDAS D.________ erfolgen werde (AB 127). Damit zeigte sich die Versicherte am 27. Mai 2019 nicht einverstanden (AB 128), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (AB 129) am geplanten Vorgehen festhielt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24. Juni 2019 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: • Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit den Weisungen zu prüfen, ob die MEDAS D.________ über einen in dieser Sache geforderten Schulterspezialisten verfügt, und der Beschwerdeführerin sei anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren. • Eventuell: Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an eine der folgenden ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 3 DAS zu überweisen: E.________, F.________ oder MEDAS G.________, dies soweit diese MEDAS über einen in dieser Sache geforderten Schulter-spezialisten verfügen. • Subeventuell: Die fachliche und fallbezogene Eignung von Dr. med. H.________, Orthopäde der MEDAS D.________, sei gerichtlich abzuklären, insbesondere ob er seine Tätigkeit auf Schulterpathologie ausgerichtet hat und ob er über ausreichende fachliche Erfahrungen und Detailkenntnisse verfügt (Nachweis case load / selbständige operative Tätigkeit). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass vorliegend keine Begutachtung notwendig sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten Begutachtung bei der MEDAS D.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 129) nicht auf die im Rahmen des Schreibens vom 27. Mai 2019 (AB 128) vorgebrachten Argumente eingegangen sei (Beschwerde S. 5-6 Ziff. 3 und 4.1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 5 gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die angefochtene Verfügung (AB 129) erweist sich als hinlänglich begründet. Die Beschwerdegegnerin legte dar, weshalb sie am Vorgehen bzw. an der Begutachtung durch die MEDAS D.________ festhält. Namentlich hat sie auf die Einwendungen vom 27. Mai 2019 (AB 128) und dabei insbesondere zur geltend gemachten Unzumutbarkeit der Anreise und vorgebrachten fehlenden Transparenz hinsichtlich Kompetenz und Erfahrung der Fachärzte in sachgerechter Weise Bezug genommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen wäre eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin ihre Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das Gericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Um-fang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.4 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511). Im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 7 zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der medizinischen Sachlage vorzunehmen. Da die Beschwerdegegnerin indessen in der Beschwerdeantwort nunmehr prinzipiell die Auffassung vertritt, die von ihr zunächst angeordnete Begutachtung (AB 129) sei nicht notwendig, ist die Frage der Notwendigkeit vorab zu prüfen. 4.2 Ob das im Auftrag des Unfallversicherers erstellte orthopädische Gutachten von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. August 2018 (AB 89.2; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2017, IV/2017/534) den Anforderungen der final konzipierten IV (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) genügt und in Bezug auf den Zeitraum bis zur Exploration (5. Juni 2018 [AB 89.2/1]) beweiskräftig ist (vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), kann offen bleiben. Denn nach der Begutachtung unterzog sich die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018 im Spital K.________ einer weiteren (vgl. zuvor AB 26/8, 47/2-3) Schulteroperation (AB 84/3-4), woraufhin Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 28. September 2018 festhielt, es sei eher zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen und es sei auch noch eine Operation des Karpaltunnelsyndroms erfolgt (AB 90/2; vgl. auch AB 110/2, wonach am 14. August 2018 die vierte Operation erfolgt sei). Es bestehe eine persistierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … (AB 90/3); weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt (AB 90/4). Im Bericht vom 9. Januar 2019 diagnostizierte Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, insbesondere chronische Brachialgien rechts sowie zusätzlich einen Verdacht auf eine funktionelle Affektion des Plexus brachialis und ein resultierendes neurogenes Thorax-Outlet-Syndrom rechts (AB 110/7). Sie veranlasste eine MR-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 8 Untersuchung des Plexus brachialis (AB 110/9), anlässlich welcher die Nerven beidseits regelrecht dargestellt sowie keine Raumforderung, keine Gefässeinengung in Armabduktion und keine muskuläre Denervation festgestellt wurden (AB 121/2, MR vom 18. Januar 2019). Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 28. Januar 2019 die Diagnose einer Neuropathie des Plexus brachialis für möglich und stellte eine erneute Revision des Nervus suprascapularis zur Diskussion (AB 114/27-28). Im Bericht vom 8. März 2019 bestätigte Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … (AB 110/13). Er zog eine neurogene bzw. neuropathische Schmerzsymptomatik in Betracht und empfahl weiterführende Abklärungen (AB 110/14). Das am 19. März 2019 konsultierte Zentrum O.________ in … diagnostizierte neu ein chronisches CRPS (AB 110/2). Aus chirurgischer Sicht verneinte es eine Verbesserungsmöglichkeit und sah eine absolute Indikation zur schmerztherapeutischen Behandlung in einem spezialisierten Schmerzzentrum (AB 110/3). Bei dieser Ausgangslage erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Damit kann auf das Gutachten von Dr. med. J.________ vom 30. August 2018 (AB 89.2) sowie auf das von den RAD-Ärzten Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellte Zumutbarkeitsprofil vom 20. Dezember 2018 (AB 98-99, vgl. auch AB 100), welches Basis des Vorbescheids vom 4. März 2019 (AB 106) bildete, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Massgeblich vor dem Hintergrund teilweise inkonsistenter Befunde und des bisherigen Verlaufs empfahlen die RAD-Ärzte am 10. April 2019 denn auch die hier im Streit liegende polydisziplinäre Begutachtung (AB 116/7-8). Sodann schliesst alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung steht (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. C.4, vgl. AB 90/2 Ziff. 7), die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung nicht aus. Damit wurde die polydisziplinäre Begutachtung zu Recht angeordnet. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Einwände gegen die in Auftrag gegebene Begutachtung vorbringt, kann ihr nicht gefolgt werden:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 9 Hinsichtlich des Antrages, die Beschwerdegegnerin habe zunächst abzuklären, ob die MEDAS D.________ über einen in der Sache geforderten Schulterspezialisten verfüge (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 1, vgl. auch S. 6 Ziff. III.4.1), ist zu beachten, dass im Rahmen der Begutachtung insbesondere eine orthopädische Untersuchung vorgesehen ist (AB 126/1, 127/1). Die Orthopädie befasst sich mit Störungen der Form und Funktion im Bereich der Bewegungsorgane, die unter anderem den Schultergürtel umfasst (vgl. COTTA/PUHL, Orthopädie, 5. Aufl. 1993, S. 1 und 344-351). Sie ist für die Erfassung der hier zu beurteilenden Beeinträchtigungen unbestrittenermassen ein geeignetes medizinisches Teilgebiet. Zudem verfügt der für die orthopädische Expertise vorgesehene Dr. med. H.________ (AB 126/1, 127/1) gemäss Medizinalberuferegister (vgl. <www.medregom.admin.ch>) über einen in der Schweiz seit 11. August 2009 anerkannten Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Ein solcher Facharzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin ist für die gutachterliche Tätigkeit massgebend und auch ausreichend (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 2019 S. 6). Aufgrund der Reglementierung des Facharzttitels lassen sich hinreichende Rückschlüsse auf den beruflichen Werdegang und die durchlaufene Aus- und Weiterbildung bis hin zum Spezialarzt ableiten (vgl. SUSANNE LEUZINGER- NAEF, Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 432). Hinweise, dass Dr. med. H.________ seine Weiterbildung vernachlässigt hätte oder nicht hinreichend qualifiziert wäre, den Sachverhalt in orthopädischer Sicht zu beurteilen, liegen nicht vor. Es ist nicht erforderlich, dass ein Gutachter in der zu beurteilenden Fachdisziplin über eine weitere Spezialisierung oder Zusatzqualifikation verfügt, zumal er jedenfalls auch kompetent wäre, gegebenenfalls einen über seine eigene Fachkompetenz hinausgehenden Abklärungsbedarf zu erkennen (vgl. hierzu u.a. auch Entscheide des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.5, und 20. April 2016, 9C_753/2015, E. 3.3, wonach die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen im Ermessen der Gutachter liegt). Zudem war die Beschwerdegegnerin auch nicht ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 10 pflichtet, mit der Nennung der Namen und der ärztlichen Spezialisierung der vorgesehenen Gutachter (AB 126/1, 127/1) auf deren beruflichen Werdegang oder Aus- und Weiterbildungstitel hinzuweisen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 44 N. 36). Sodann führt der Umstand, dass sich vor einer Begutachtung bereits ausgewiesene Spezialisten oder gar namhafte Koryphäen mit dem spezifischen Leiden eines Exploranden befassten (vgl. AB 117/1) nicht dazu, dass ein in Aussicht genommener Sachverständiger sich bezüglich seines Werdeganges bzw. seines beruflichen Renommees mindestens auf demselben Niveau bewegen muss. Denn er hat sich allemal mit den verschiedenen ärztlichen Einschätzungen zu befassen und es ist sodann Sache der rechtsanwendenden Behörden beweisrechtlich zu würdigen, ob die gutachterliche Auseinandersetzung mit den Vorakten überzeugt oder nicht (vgl. E. 3.1 hiervor sowie zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) der subeventualiter gestellte Antrag, die fachliche und fallbezogene Eignung von Dr. med. H.________ gerichtlich abklären zu lassen (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 3). Bezüglich dem Eventualbegehren, die Sache direkt an eine bestimmte MEDAS zur Beurteilung zu übergeben (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 2, vgl. auch S. 6-8 Ziff. III.4.2), ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten nach der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt. Diese hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. E. 3.4 hiervor), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Unbehelflich ist der weitere Einwand der in Bern wohnhaften Beschwerdeführerin, ihr sei eine Begutachtung in R.________ nicht zumutbar (Beschwerde S. 7-8 Ziff. III.4.2). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass von einer (zumindest vorübergehenden) schmerzbedingten verminderten Belastbarkeit der Schulter auszugehen ist, nicht jedoch, dass eine Auto- oder Zugfahrt unzumutbar wäre. Bei einer Autofahrt mit einer Begleitperson, jedenfalls aber bei einer Zugreise hätte die Beschwerdeführerin die Mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 11 lichkeit von Positionswechseln zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen. Eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit betreffend den Ort der Begutachtung liegt nicht vor. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 (AB 129) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin sicherzustellen hat, dass die Gutachter über die vollständigen medizinischen Akten verfügen. In diesem Zusammenhang ist augenfällig, dass die Beschwerdegegnerin seitens der C.________ lediglich die Akten hinsichtlich Krankentaggeld (Ref. 12.079.210/0300; AB 105.1-105.6), nicht aber jene der obligatorischen Unfallversicherung (Ref. …; vgl. AB 60, 65, 81, 94) – abgesehen vom Gutachten von Dr. med. J.________ vom 30. August 2018 (AB 89.2) – edierte. Die Unfallversicherungsakten könnten allenfalls von Bedeutung sein, soweit sie beispielsweise zusätzliche Erkenntnisse über den biomechanischen Ablauf des Schadensereignisses oder bisher nicht bekannte medizinische Unterlagen beinhalten. 5. 5.1 Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/2019/510, Seite 12 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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