200 19 438 IV und 200 19 439 IV (2) LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 8. Februar 2019 und 3. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund einer bestehenden inkompletten Tetraplegie verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (IV), darunter seit Juli 2002 eine Viertelsrente resp. seit Juli 2005 eine Dreiviertelsrente (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 50, 59, 84). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 93) reduzierte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die laufende Dreiviertelsrente per 1. Dezember 2014 auf eine halbe IV-Rente. Ab Januar 2018 wurde diese erneut auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 15. Februar 2019; AB 141). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Nachdem die IVB von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Email vom 7. Januar 2019 (AB 138) darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Versicherten ab Juli 2005 durchgehend eine Dreiviertelsrente ausbezahlt worden ist, forderte die IVB mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 140) von der Versicherten unrechtmässig ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Umfang von insgesamt Fr. 35‘996.-- (inkl. Kinderrenten) für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2017 zurück. Daraufhin machte die Versicherte am 19. Februar 2019 (AB 142) unter dem Titel „Erlassgesuch“ eine Eingabe an die IVB, welche diese am 28. Februar 2019 an die AKB weiterleitete (AB 143). Am 25. März 2019 gelangte die Versicherte ein weiteres Mal an die IVB (AB 145 S. 5). In der Folge wies die IVB das Erlassgesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2019 (AB 147) mangels guten Glaubens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch C.________ von B.________, am 3. Juni 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 3 1. Die Rückerstattungsverfügung vom 8. Februar 2019 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventuell: Der Erlassentscheid vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Erlass für die Rückforderungen gemäss Verfügung vom 8. Februar 2019 zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 140), mit welcher die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2017 unrechtmässig ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Umfang von insgesamt Fr. 35‘996.-- (inkl. Kinderrenten) zurückforderte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit ihrer als Erlassgesuch betitelten Eingabe vom 19. Februar 2019 (AB 142) sinngemäss auch gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 Beschwerde erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin diese an das angerufene Gericht hätte weiterleiten müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. II 1). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann und diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist fraglich, zumal die Beschwerdeführerin in der besagten Eingabe hauptsächlich darum bittet, ihr den Rückforderungsbetrag von Fr. 35‘996.-- zu erlassen. Auch in der Eingabe vom 25. März 2019 (AB 145 S. 5) ersuchte sie die Beschwerdegegnerin, ihr die Rentenkürzungen zu erlassen. Die Eintretensfrage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da selbst wenn die Eingabe vom 19. Februar 2019 zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 an die Hand genommen wird, erweist sich diese – wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 2 nachstehend) – in materieller Hinsicht als nicht begründet und ist abzuweisen. Dabei bleibt festzuhalten, dass bei Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen – wie im Übrigen auch bei Erlassentscheiden – kein Vorbescheidverfahren vorgesehen ist (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 57 IVG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Eingabe vom 19. Februar 2019 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 zuständig ist. Zum anderen ist die Verfügung vom 3. Mai 2019 (AB 147) angefochten. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 35‘996.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen die Rentenreduktion. Hierüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (Verfügung vom 7. Oktober 2014; AB 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Da die beiden Verfahren (IV/2019/438 und IV/2019/439) dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffen, sind sie zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 2. Soweit mit der Beschwerde (resp. der Eingabe vom 19. Februar 2019) die Rückerstattungsverfügung vom 8. Februar 2019 (AB 140) angefochten worden ist, gilt das Folgende: 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 6 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.3 Unbestritten und anhand der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin, obwohl die laufende Dreiviertelsrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 93) per 1. Dezember 2014 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt worden war, weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde (AB 138 f.). Damit liegt offensichtlich ein unrechtmässiger Rentenbezug vor. Die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 35‘996.-- ist weder bestritten noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, dass der Betrag falsch berechnet worden wäre (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 2.4 Sodann steht fest, dass die Unrechtmässigkeit in einem AHVanalogen Faktor begründet ist, indem die AKB die von der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2014 rechtskräftig reduzierte Rente nicht anpasste. Die vorzunehmende Leistungsanpassung hat daher grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse sind zurückzufordern (vgl. E. 2.1 hiervor). 2.5 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2019 verwirkt war. Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermassen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) ergangen ist – davon ab, wann die Verwaltung die unrechtmässige Leistungsausrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, sodass in diesem Zeitpunkt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 7 einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst worden wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Wo die Leistungszusprechung resp. -ausrichtung auf dem Zusammenwirken von IV-Stelle und zuständiger Ausgleichskasse beruht, genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen. Ihnen ist das Wissen um einen Sachverhalt, der Anlass für eine Rückforderung geben kann, anzurechnen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E. 4.1 S. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. April 2019, 9C_241/2018, E. 2.2 f.). Nach der in E. 2.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung löst der ursprüngliche Irrtum – hier die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente trotz (rechtskräftiger) Rentenreduktion auf eine halbe IV-Rente – die einjährige Verwirkungsfrist (noch) nicht aus. Zu klären ist demnach, ob ein zweiter Anlass bestand, bei dem die Beschwerdegegnerin oder aber die AKB bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 93) und dabei insbesondre im Rahmen der im Februar 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der IV-Rente (AB 103 f.) weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durchgeführt hat (AB 106, 109, 111, 117 – 119, 122, 124). Ferner hatte sie Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Verfügung vom 13. September 2016; AB 101), für einen Elektrohilfsantrieb (Verfügung vom 12. Juli 2018; AB 120) und für Fussheberorthesen (Verfügung vom 6. Dezember 2018; AB 132) erteilt. In diesem Zusammenhang wurden jedoch jeweils einzig Abklärungen zur IV-spezifischen medizinischen oder beitragsrechtlichen Situation vorgenommen, nicht aber zum Leistungsvollzug im Sinne der Ausrichtung der richtigen IV-Rente. Zur Überprüfung des korrekten Vollzuges der Rentenausrichtung bestand insofern kein Anlass, zumal sich aus den erfolgten Erhebungen keine Hinweise auf die unrechtmässige Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente ergaben und auch sonst keine anderen Anhaltspunkte vorlagen, aus denen die Beschwerdegegnerin zumindest indirekt hätte Rückschlüsse darauf ziehen müssen. Vielmehr gingen sowohl die Versicherungsfachperson der Beschwerdegegnerin noch im Rahmen ihrer Anfrage an den Regionalen Ärztlichen Dienst vom 15. Juni 2018 (AB 119) als auch die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 8 für Selbstständigerwerbende vom 6. November 2018 (AB 124 S. 8 Ziff. 10 f.) von einer Ausrichtung einer halben IV-Rente aus. Gleiches hat für die AKB zu gelten. Erst nach Erlass des Vorbescheids vom 9. November 2018 (AB 125), in welchem im Rahmen der im Februar 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die Erhöhung der laufenden halben IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2018 in Aussicht gestellt worden war, hätte der AKB auffallen müssen, dass die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente nicht korrekt war, zumal ihr dieser Vorbescheid auch zugestellt worden ist (Art. 73bis Abs. 2 lit. c IVV). Somit lief ab diesem Zeitpunkt die relative einjährige Verwirkungsfrist, welche mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2019 ohne weiteres gewahrt wurde. 2.6 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 140) insgesamt Fr. 35‘996.-- an unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen zurückforderte. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Weiter ist der Erlass der Rückforderung von Fr. 35‘996.-- zu prüfen: 3.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 3.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 6), sie habe die in der Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2017 (zu Unrecht) ausgerichtete Dreiviertelsrente im guten Glauben empfangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im Erlassgesuch vom 19. Februar 2019 (AB 142) gab sie selbst an, im Februar 2015 realisiert zu haben, dass ihr die Rente nicht gekürzt worden sei (S. 1), womit eine Gutgläubigkeit ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 10 weiteres zu verneinen ist. Daran ändert das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin (Frau D.________) geführte Telefonat, das unbelegt blieb, nichts, in welchem sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Rentenkürzung nicht einverstanden erklärt habe und diese (Frau D.________) ihr gesagt habe, sie schaue „ob sie da noch etwas machen könnte“ (AB 142 S. 1; vgl. auch Beschwerde S. 6). Einzig gestützt auf dieses (nicht belegte) Telefonat und insbesondere die vagen Aussagen der Abklärungsfachperson durfte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 6) – nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2014 abgeändert würde. Dies hätte – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 9) – auch einem juristischen Laien klar sein müssen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie sich nochmals hätte vergewissern und die Sache schriftlich abklären müssen. Dies sei ihr Fehler gewesen (AB 142 S. 1). 3.3 Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2019 (AB 147) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Soweit sich die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 11 schwerde jedoch gegen die Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse – und damit eine Leistungsstreitigkeit – richtet, sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, durch die die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2019/438 und IV/2019/439 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2019, IV/2019/438, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.