200 19 405 IV FUE/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene, zuletzt als ... und stellvertretender ... im D.________ tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juni 2018 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 5. Juli 2018 zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1 und 9; Beschwerdebeilagen [BB] 7). Nach Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (vgl. insb. Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 30. August 2018 [AB 26] und Bericht der Abklärungsstelle E.________, vom 18. März 2019 [Abklärung der Eingliederungsfähigkeit; AB 58]) verneinte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51 und 61) mit Verfügung vom 15. April 2019 (AB 63) den Anspruch auf eine Umschulung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 9 %. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 24. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragt, der ergangene Verwaltungsakt sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zum ... zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2019 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum ... (EFZ-Ausbildung). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.3 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 5 erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). 2.4.1 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.2 Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.3 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 6 Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 f.). Daraus folgt, dass hinsichtlich der anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt enthält und deshalb, insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mit zu berücksichtigen sind (vgl. Regeste von BGE 124 V 108). 2.5 2.5.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der IV-Grad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.5.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 7 passten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2001 die Lehre als ... abgeschlossen (AB 31 S. 9) und anschliessend bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses praktisch durchgehend (AB 31 S. 4 [viermonatige Tätigkeit als ... von April bis August 2006]) auf dem erlernten Beruf gearbeitet hat (BB 3); ab dem 1. Mai 2010 war er als ... und stellvertretender ... im D.________ angestellt (BB 7). Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer einen Diplomlehrgang zum ... (BB 4) und in den Jahren 2012 und 2013 die Module für die Ausbildung zum ... absolviert (BB 5); hierbei scheiterte er gemäss eigenen Angaben an der Abschlussprüfung (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5). Im April 2013 hat er schliesslich den Berufsbildnerausweis erlangt (BB 6). 3.2 In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf die schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2018 (AB 26 S. 3) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei bildgebend nachgewiesenen lumbalen Diskopathien und degenerativen Veränderungen in diesem Bereich leidet und ihm infolge dessen die angestammte Tätigkeit als ... mittelfristig nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig (AB 26 S. 3). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Mithin ist die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. E. 2.5.1 hiervor), unbestrittenermassen erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 8 Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine andere Tätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Mit Blick darauf bzw. auf die spezifische Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor) gilt es die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. in Bezug auf berufliche Massnahmen bei Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 9 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2016 auf den im Arbeitgeberfragebogen (des D.________) vom 21. August 2018 (AB 23 S. 3 f. Ziff. 2.9 f. und 2.12) aufgeführten Verdienst von jährlich Fr. 66'300.-- (im Vollpensum) ab. Das Invalideneinkommen bestimmte sie aufgrund des Tabellenlohnes der LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'340.--; abrufbar unter www.bfs.admin.ch), da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen habe. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergab dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7). Die Beschwerdegegnerin liess sodann aufgrund des einschränkenden medizinischen Zumutbarkeitsprofils einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu (AB 63 S. 2), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘123.-- führte. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) IV-Grad von 9 % ([Fr. 66'300.-- - Fr. 60‘123.--] : Fr. 66300.-- x 100). Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht gerügt. http://www.bfs.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 10 Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Zu prüfen ist daher, ob trotz Nichterreichens der Erheblichkeitsschwelle ein Anspruch auf Umschulung aufgrund der fehlenden annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit und des jungen Alters des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2.4.1 ff. und 2.5.2 hiervor). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, gestützt auf die Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), welche seit 2011 nicht mehr wesentlich angestiegen, sondern teilweise leicht gesunken seien, sowie angesichts der fehlenden Bestrebungen des Beschwerdeführers, sich beruflich weiterzuentwickeln, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in den kommenden Jahren ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte. Zudem handle es sich beim 37-jährigen Beschwerdeführer auch nicht mehr um einen jungen Berufsmann, bei welchem sich ein Abweichen von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % rechtfertigen würde (AB 63 S. 3). Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. 5.2 5.2.1 Zunächst trifft es - wie in E. 3.1 hiervor bereits dargelegt - nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine aktiven Bestrebungen unternommen habe, um sich beruflich weiterzuentwickeln, hat er doch im Jahr 2010 einen Diplomlehrgang zum ... absolviert und in den Jahren 2012 sowie 2013 die Ausbildungsmodule (samt Prüfungen) zum ... durchlaufen. Daran ändert nichts, dass er letztlich an der Abschlussprüfung gescheitert ist. Dass er in der Folgezeit - abgesehen vom Berufsbildnerausweis (BB 6) - keine weiteren diesbezüglichen Anstrengungen unternahm, lässt sich damit erklären, dass er bereits seit 2004 unter seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung litt und in der hier interessierenden Zeitspanne wiederholte Absenzen zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 11 zeichnen waren (vgl. Anmeldung zur Früherfassung vom 6. Juni 2018; AB 1 S. 1 Ziff. 2). Gemäss Abwesenheitsliste des letzten Arbeitgebers, D.________ (beginnend ab dem Jahr 2015), wies der Beschwerdeführer namentlich in den Jahren 2015 und 2016 relativ viele Absenzen auf (2015: 20 ganze und 67 halbe Tage; 2016: 3 ganze und 59 halbe Tage; AB 25.3 f.). Mithin dürfte die per Juli 2016 erfolgte (erste) Pensenreduktion (von 100 % auf 85 %; AB 9 S. 6 Ziff. 5.4) wesentlich mit der gesundheitlichen Situation zusammengehängt haben. Die ab 2014 sinkenden Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug (AB 16 S. 1 f.) lassen sich mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne weiteres erklären (nicht AHV-pflichtige Krankentaggelder [vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVV; SR 831.101}]; weitere Pensenreduktion auf 50 % per Dezember 2017 [AB 23 S. 3 Ziff. 2.9]) und erlauben entgegen der Beschwerdegegnerin keinen Schluss auf die im Gesundheitsfall erfolgte berufliche Entwicklung (vgl. AB 63 S. 3). Auch die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Übernahme von Betreuungs- und Hausarbeiten durch den Beschwerdeführer per 2017 lässt keinen solchen Rückschluss zu, erfolgte die Aufteilung der Betreuungsund beruflichen Aufgaben doch nach Eintritt des Gesundheitsschadens und war von diesem offensichtlich massgeblich geprägt (vgl. E-Mail der Fachperson Berufliche Integration vom 16. Januar 2019, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers als Reaktion auf dessen unsichere berufliche Lage ihr Pensum als ... aufgestockt habe; AB 44 S. 1). Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der künftigen Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten durchaus möglich gewesen wäre, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. 5.2.2 Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über eine qualifizierte Berufsausbildung als ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (AB 31 S. 9) sowie über Weiterbildungen verfügt und jahrelang auf seinem Beruf qualifizierte Arbeiten ausübte (vgl. E. 3.1 hiervor). Die angestammte Tätigkeit kann der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind. Bei diesen - ohne Umschulung - zumutbaren körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten handelt es sich um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 12 unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als ... qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden können. Soweit die Beschwerdegegnerin eine annähernde Gleichwertigkeit einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten bejahte, kann ihr nicht gefolgt werden. Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter, - was das Bundesgericht ebenfalls als relevanten Faktor wertet -, den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Dieser Umstand darf namentlich bei jüngeren Versicherten mit einer beträchtlichen verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt 37 Jahre alt (AB 1 S. 1 Ziff. 1.1 und AB 63), womit eine Aktivitätsdauer von immerhin noch 28 Jahren verblieb. Somit liegt hier - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde (vgl. S. 7 f. Ziff. 8) zutreffend dargelegt hat - eine mit dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 5. März 2003, I 761/02 (EVG I 761/02), vergleichbare Konstellation vor; in jenem - einen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 36-jährigen Versicherten betreffenden - Fall hat das Bundesgericht der verbleibenden (langen) Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren hohes Gewicht beigemessen (EVG I 761/02, E. 3.3). 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der langen verbleibenden Aktivitätsdauer von 28 Jahren, der qualifizierten angestammten Tätigkeit sowie der konjunkturellen Risiken unqualifizierter Tätigkeiten, liegt hier ein Ausnahmefall vor, in welchem von der Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % abgewichen werden kann. 5.4 Was die weiteren Voraussetzungen der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht angeht (vgl. E. 2.3 hiervor), so erfüllt die beabsichtigte Ausbildung zum ... unbestritten diese Anforderungen. Die genannte Ausbildung erscheint mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil vereinbar (AB 68 S. 3 Ziff. 3). Sodann geht aus dem Bericht der Abklärungsstelle E.________ vom 18. März 2019 (AB 58) hervor, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert ist und über gute fachliche sowie soziale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 13 Ressourcen verfügt (AB 58 S. 3). Laut Fachperson der Beruflichen Eingliederung zeichnete sich der Beschwerdeführer an den Arbeits- und Schnupperlehrplätzen der Abklärungsstelle E.________ in den Bereichen ... bzw. ... durch ein „vorbildliches Verhalten" aus (AB 68 S. 3 f. Ziff. 2.2 und 4). Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig und willig ist, so dass die beantragte Umschulung - unter prospektiver Betrachtung - auch eingliederungswirksam ist. Schliesslich ist auch keine Unangemessenheit der angestrebten, verkürzten zweijährigen Ausbildung (vgl. AB 66) in finanzieller Hinsicht erkennbar. 5.5 Nach dem Dargelegten ist - trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % - der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum ... zu bejahen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2019 (AB 63) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung zum ... zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 14 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 2. Juli 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1‘238.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. April 2019 aufgehoben und die IV-Stelle Bern verpflichtet, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung zum ... zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘238.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, IV/19/405, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.