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Bern Verwaltungsgericht 27.06.2019 200 2019 397

27 giugno 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,371 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Mai 2019

Testo integrale

200 19 397 KV SCI/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juni 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen KPT Krankenkasse AG Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 27. November 2018 verlangte A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) von der KPT Versicherungen AG (KPT bzw. Beschwerdegegnerin) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Kostenübernahme (Kosten für eine Unterkieferalveolarfortsatzdistraktion in Narkose und spätere Implantation von zwei bis drei Zahnimplantaten) der vorgesehenen Behandlung durch Dr. med. & Dr. med. dent. B.________, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Akten [act] I 1, 3). Hierauf erliess die KPT am 10. Januar 2019 eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (act. I 3). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. Februar 2019 Einsprache (act. I 2). B. Am 15. Mai 2019 (Postaufgabe: 22. Mai 2019) erhob die Versicherte auf dem Briefpapier von Dr. med. & Dr. med. dent. B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die KPT Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Einsprache sei von der KPT bis zur Einreichung der Beschwerde nicht bearbeitet worden. Die KPT sei mit Nachdruck zur Bearbeitung des Falles aufzufordern. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin und dem behandelnden Arzt die Sach- und Rechtslage betreffend Vertretung dargelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 beantragte die KPT, es sei auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Sie habe den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 gleichentags mit A-Post Plus verschickt. Dieser sei der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 zugegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Stellung zu nehmen bzw. allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen und machte sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Einspracheentscheid gegebenenfalls mit entsprechender Beschwerde anzufechten wäre. Am 12. Juni 2019 ging ohne Kommentar eine Vollmacht des behandelnden Arztes datiert auf den 27. Mai 2019 sowie Aktenkopien beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag wurde dem Vertreter die Verfügung vom 7. Juni 2019 zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die dortigen Anordnungen ihre Gültigkeit behalten würden. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend in ihren finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungsresp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 4 schwerde, vorbehältlich der folgenden Ausführungen (zum aktuellen Rechtsschutzinteresse: vgl. E. 3.1 hiernach), einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Streitig ist einzig, der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig untätig geblieben ist. 1.3 Das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos (geworden). Zudem liegt der in der (verfügten) Ablehnung der Kostengutsprache Streitgegenstand bildende Betrag von Fr. 4‘475.-- (act. I 3) unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 5 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 die Kostenübernahme abgelehnt (act. I 1). Am 10. Januar 2019 erging die entsprechende Verfügung (act. I 3). Am 6. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben (act. I 2). Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 (act. II 1), der Post am 21. Mai 2019 übergeben und der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 um 09.24 Uhr zugestellt (act. II 2), hat die Beschwerdegegnerin den mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Entscheid erlassen. Es fehlt damit (inzwischen) ein Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverzögerungs- und Verweigerungsbeschwerde vom 15. Mai 2019 gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, erst die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 6 beschwerde habe zum Erlass eines ungebührlich verzögerten Entscheids geführt, was ein Abweichen vom allgemeinen Kostenverlegungsgrundsatz rechtfertigen könnte. Beachtlich ist dabei, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Mai 2019 zwar offensichtlich vorgängig bereits beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereicht hatte (Stempel 21. Mai 2019), jedoch nach Rückversand die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Mai 2019 erst am 22. Mai 2019 um 13.46 Uhr, d.h. nach Erhalt des Einspracheentscheids erneut der Post übergab. Insoweit fehlte (letztlich bereits vor Eingabe der Beschwerde) das aktuelle Rechtsschutzinteresse. So oder anders stellt die Zeit zwischen Erhalt der Einsprache vom 6. Februar 2019 (Zustellnachweis ist nicht vorhanden) und dem Erlass des Einspracheentscheids am 20. Mai 2019 (bzw. Versand einen Tag später) von rund 3 ½ Monate keine Rechtsverzögerung dar, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hätte, dass sie die Beschwerdegegnerin vorgängig gemahnt hätte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in der Wartezeit von 3 ½ Monaten keine weiteren Abklärungen getätigt hätte, eine Frage die mangels von der Beschwerdegegnerin eingereichter Akten derzeit nicht beurteilbar ist, läge keine Rechtsverzögerung vor. Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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