200 19 381 ALV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab 1. Juni 2015 bei der C.________ GmbH im Monatslohn angestellt; nach erfolgter Kündigung (infolge Geschäftsübergabe) per 31. Oktober 2018 (AB 137) stellte sie am 26. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2018 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 146 ff., 124 ff., 89 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 berechnete das AVA (bzw. das damalige beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern) einen versicherten Verdienst von Fr. 2'135.-- und begründete dies damit, dass die Versicherte als mitarbeitende Ehegattin des damals einzelzeichnungsberchtigten Gesellschafters und Geschäftsführers der C.________ GmbH, D.________ (AB 105 f., 79), den Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs zu erbringen habe und einzig effektive Lohnzahlungen von netto Fr. 2'002.35 bzw. brutto ("umgerechnet") Fr. 2'135.-- pro Monat belegt seien (AB 63 ff.). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 54 ff., 18 ff.) mit Entscheid vom 29. März 2019 fest (AB 9 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der versicherte Verdienst neu zu berechnen und auf mindestens Fr. 4'500.-- festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. März 2019 (AB 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 4 2. 2.1 Ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450 f., 128 V 189 E. 3a/aa S. 190). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 S. 451). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2011, 8C_840/2010, E. 3.3). 2.3 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) hat die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 5 beitenden Ehegatten und Ehegattinnen und nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen. Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen. Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (IK- Auszug) als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich z. B. allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bemessung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE B32 i.V.m. B147 f.; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 6 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE B148). 3. 3.1 Aktenkundig (AB 105 f., 79) und denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6) ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Verbindung mit dem damals einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. An den Beweis ihrer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin bescheinigte als (damals) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (AB 105 f., 79) mit Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Oktober 2018 eine Vollzeitanstellung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2018 (AB 150 Ziff. 1 f.; vgl. auch AB 137) und einen zuletzt ausbezahlten Monatslohn von Fr. 4'500.-- (2018: 10 Monate à Fr. 4'500.-- + 13. Monatslohn von Fr. 3'750.-- = Fr. 48'750.--, 2017: 12 Monate à Fr. 4'500.-- = Fr. 54'000.--; demgegenüber 2016 [12 Monate]: Fr. 28'600.--, 2015 [7 Monate]: Fr. 12'900.--; AB 151 Ziff. 16 f.). Hierzu wurden der entsprechende Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2016 mit Gültigkeit ab 1. Januar 2017 und einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-- (zzgl. 13. Monatslohn; AB 136), die Lohnabrechnungen von November 2017 bis Oktober 2018 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'500.-- bzw. Nettolohn von Fr. 3'963.45 (zzgl. anteilmässigem 13. Monatslohn 2018 per Oktober 2018;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 7 AB 124 ff.) sowie der Lohnausweis 2017 mit einem deklarierten Bruttolohn von Fr. 54'000.-- (AB 101) eingereicht. Obschon die so deklarierten Bruttoeinkommen für die Jahre 2016 (Fr. 28'600.--) und 2017 (Fr. 54'000.--) denjenigen gemäss IK-Auszug entsprechen (das Einkommen für das Jahr 2018 ist darin noch nicht erfasst; AB 90 ff.), kann diesen Dokumenten indes keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen, da sie allesamt vom Ehemann der Beschwerdeführerin selbst ausgestellt wurden und damit grundsätzlich als reine Parteibehauptungen anzusehen sind (vgl. E. 2.3 hiervor); deshalb hat der Beschwerdegegner zu Recht zusätzliche Unterlagen von der Beschwerdeführerin einverlangt (AB 107 ff.). 3.3 Diesen nachträglich einverlangten Unterlagen zufolge wurde der Beschwerdeführerin auf deren Konto bei der Bank E.________ von der C.________ GmbH für die Zeit von Januar 2017 bis Oktober 2018 jeweils ein monatlicher Lohn von Fr. 2'002.35 ausbezahlt (Kontoauszüge per 9. November 2018; AB 94 ff.). Gemäss Rekapitulation der Löhne für die Jahre 2017/18 durch die F.________ wurden von den monatlichen Bruttolöhnen von Fr. 4'500.-- die Sozialversicherungsabzüge von total Fr. 536.55 (AHV/ALV Fr. 280.15 + UVG Fr. 85.35 + BVG Fr. 171.05) bzw. von einmalig Fr. 8'250.-- (unter Berücksichtigung des anteilmässigem 13. Monatslohns per Oktober 2018) ein Abzug von Fr. 1'019.60 (AHV/ALV Fr. 513.55 + UVG Fr. 156.50 + BVG Fr. 349.55) vorgenommen, sodass nach der Auszahlung von Fr. 2'002.35 auf das Konto bei der Bank E.________ (AB 94 ff.) noch ein "Nettolohn" von monatlich Fr. 1'961.10.-- bzw. einmalig von Fr. 5'228.05 (Oktober 2018 unter Berücksichtigung des anteilmässigem 13. Monatslohns) – somit für das Jahr 2017 von total Fr. 23'533.20 (12 Monate x Fr. 1'961.10) und für das Jahr 2018 von total Fr. 22'877.95 (9 Monate [Januar bis September] x Fr. 1'961.10 + Fr. 5'228.05 [Oktober]) – resultierte; diese "Restbeträge" von Fr. 23'533.20 und Fr. 22'877.95 seien gemäss Hinweis der F.________ "auf Kontokorrent 2501 (Darlehen D.________) verrechnet" worden (AB 99 f.). 3.4 Gestützt auf diese Unterlagen erachtete der Beschwerdegegner einzig den Lohnfluss hinsichtlich der jeweils dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank E.________ (AB 94 ff.) gutgeschriebenen Lohnzahlungen im Betrag von Fr. 2'002.35 (netto) bzw. Fr. 2'135.-- (brutto bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 8 "umgerechnet") als effektiv, d.h. überwiegend wahrscheinlich erstellt, nicht aber hinsichtlich der rein buchhalterischen Umbuchung oder Verrechnung der "Restbeträge" mit dem Darlehen D.________ (AB 63; vgl. auch AB 80). Ersteres ist vorliegend zu Recht unbestritten; Letzteres gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.5 Im Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin vorbringen, aus wirtschaftlichen und steuertechnischen Überlegungen hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu entschieden, bei der C.________ GmbH ein Darlehen aufzunehmen und so einen Teil der privaten Aufwendungen dem Geschäftsvermögen zu belasten. Konkret seien verschiedene private Aufwendungen über das Geschäftskonto getätigt und der Beschwerdeführerin in Form eines Darlehens in Rechnung gestellt worden. Zu dessen Rückzahlung sei ihr nicht der ganze Lohn (vgl. AB 94 ff.) ausbezahlt und der Restbetrag mit dem Darlehen verrechnet worden (deren Ehemann habe sich demgegenüber den Lohn jeweils vollständig ausbezahlt). Hierbei handle es sich um monatlichen Zahlungen von Fr. 564.-- für die Säule 3a (AB 21 ff.), von Fr. 100.-- für die private Verwendung (AB 21 ff.) und von Fr. 400.-- als Sparbeitrag an die vier Kinder (AB 33 ff.), ferner um Naturallohn in Form der privaten Nutzung des auf das Unternehmen eingelösten Fahrzeugs im Betrag von Fr. 220.85 (AB 42, 44) und schliesslich um sonstigen privaten, über das Geschäftskonto verbuchten Eigenverbrauch im Betrag von Fr. 1'113.30 (AB 42, 44; zum Ganzen: AB 18 ff. und Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 8 ff.). 3.5.1 Aufgerechnet auf das gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2016 (AB 136) bis zur Kündigung per 31. Oktober 2018 (AB 137) 22 Monate dauernde Arbeitsverhältnis (Januar 2017 bis Oktober 2018) resultiert aus diesen geltend gemachten Lohnbestandteilen von monatlich Fr. 2'398.15 (Fr. 564.-- + Fr. 100.-- + Fr. 400.-- + Fr. 220.85 + Fr. 1'113.30) ein Totalbetrag von Fr. 52'759.30, der sich in keiner Weise mit den nicht ausbezahlten "Restbeträgen" von total Fr. 46'411.15 (Fr. 23'533.20 + Fr. 22'877.95; vgl. AB 99 f.) deckt (Abweichung von Fr. 6'348.15 bzw. 12 %). Allein schon aufgrund dieser augenfälligen Diskrepanz ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass die aufgeführten Positionen effektiven Lohn im Sinne der Arbeitslosenversicherung darstellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 9 3.5.2 Hinzu kommt, dass all diese nunmehr als Lohnbestandteile geltend gemachten Positionen mit Ausnahme der Beiträge an die Säule 3a schon im Jahr 2016 (AB 41 f.) und teilweise auch im Jahr 2015 (zumindest die finanziell bedeutsamste Position "Eigenverbrauch"; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 2 betreffend Konto 25010 der Hauptbuchhaltung für das Jahr 2015) angefallen sind (und sich schon damals der Ehegatte der Beschwerdeführerin den vollen Lohn ausbezahlt hat; vgl. BB 2). In diesen Jahren verdiente die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vollzeitanstellung (vgl. AB 150 Ziff. 1 f.) Fr. 12'900.-- (Juni bis Dezember 2015) bzw. Fr. 28'600.-- (Januar bis Dezember 2016; AB 151 Ziff. 16), was einem Monatslohn von rund Fr. 1'843.-- (2015) bzw. Fr. 2'384.-- (2016) entspricht. Damit bewegt sich das in den Jahren 2017 und 2018 aufgrund der effektiven Lohnzahlungen vom Beschwerdegegner ermittelte Bruttoeinkommen von Fr. 2'135.-- (AB 63 ff.) in etwa derselben Grössenordnung der Jahre 2015 und 2016. Dies legt den Schluss nahe, dass mit Blick auf einen bevorstehenden Verkauf des Unternehmens wegen steigender Konkurrenz und angespannter Branchenlage (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1) sowie die dadurch drohende und mithin tatsächlich eingetretene Arbeitslosigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn "auf dem Papier" quasi verdoppelt, dann aber doch weiterhin bloss ein Lohn in etwa der bisherigen Höhe ausbezahlt worden ist. 3.5.3 Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum sich der einzelzeichnungsberechtigte und geschäftsführende Ehemann jeweils den vollen Lohn ausbezahlt hat (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8) und einzig die Beschwerdeführerin – ohne überhaupt Gesellschafterin zu sein – mit ihrem Lohn zur Tilgung des geschäftlichen Darlehens hätte beitragen sollen. So sind im Jahr 2017 Beiträge an die Säule 3a von Fr. 12'408.-- (22 x Fr. 564.--) über das Geschäft verbucht worden, wobei sich die Vermutung aufdrängt, dass es sich dabei um die Beiträge sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch deren Ehegatten handelt (zumal aus den Buchhaltungsunterlagen keine anderen Lohnbezüger ersichtlich sind). Wenn es sich diesbezüglich – eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – um einen Lohnbestandteil gehandelt haben sollte (AB 18), wären diese Beiträge konsequenterweise auch vom Lohn des Ehegatten in Abzug zu bringen gewesen, was indessen nicht der Fall ist bzw. war (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8, wonach dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 10 sich den Lohn jeweils vollständig auszahlte). Bei den der Beschwerdeführerin zusätzlich ausbezahlten Fr. 100.-- zur freien Verfügung könnte es sich statt – wie geltend gemacht – um Lohn genauso gut um (anteilmässige) Trinkgelder gehandelt haben, welche nur dann zum massgebenden Lohn (vgl. E. 2.1 hiervor) gehören, wenn sie – anders als vorliegend – einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen (vgl. Rz. 2044 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]). Auch könnte es sich bei den den vier Kindern monatlich ausbezahlten Beiträgen von je Fr. 100.-- um Entschädigungen für deren Mitarbeit im elterlichen Betrieb gehandelt haben. Schliesslich wären – abgesehen davon, dass vor dem Jahr 2017 trotz des schon damals buchhalterisch erfassten Privatanteils Geschäftswagen und Eigenverbrauchs die Löhne jeweils vollständig ausbezahlt worden sind (vgl. BB 2) – ein "Privatanteil Geschäftswagen" bzw. andere (unregelmässige) Gehaltsnebenleistungen im Lohnausweis entsprechend zu deklarieren gewesen, was vorliegend nachweislich nicht erfolgt ist (vgl. AB 101). 3.6 Nach dem Dargelegten lassen die Akten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine klaren Rückschlüsse auf einen über die effektiven Auszahlungen von Fr. 2'002.35 (AB 94 ff.) hinausgehenden überwiegend wahrscheinlichen Lohnfluss zu. Der mit dem Darlehen der GmbH verrechnete Betrag ist in Bezug auf den versicherten Verdienst nicht als Lohn(-bestandteil) zu berücksichtigen, selbst wenn diese Verrechnung aus treuhänderischer Sicht rechtskonform sein mag. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, sodass davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Die entsprechende Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner vorliegend einen höheren als den auf den effektiven Lohnzahlungen basierenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Damit lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2019 (AB 9 ff.) nicht beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, ALV/19/381, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.