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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2019 200 2019 372

3 settembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,982 parole·~15 min·2

Riassunto

Verfügung vom 27. März 2019

Testo integrale

200 19 372 IV JAP/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 19. September 2009 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Nach entsprechenden Abklärungen erliess die IVB am 9. September 2014 eine abschlägige Verfügung (act. II 52). Auf Beschwerde vom 30. September 2014 (act. II 56 S. 3-8) hin wurde diese Verfügung mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, IV/2014/923, bestätigt und eine am 21. April 2015 dagegen erhobene Beschwerde (act. II 63 S. 2- 8) wurde mit Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 22. Oktober 2015, 8C_255/2015, abgewiesen (act. II 67). Auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 (act. II 73) ist die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2016 nicht eingetreten (act. II 92). B. Am 6. Dezember 2018 gelangte der Versicherte erneut mit einem Leistungsgesuch an die IVB und machte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend (act. II 100). Nach Sichtung der medizinischen Unterlagen empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie (act. II 104-106). Dies teilte die IVB dem Versicherten – unter Beilage des Fragenkatalogs sowie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Zusatzfragen einzureichen – am 14. Februar 2019 mit, unter Nennung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, und Psychiatrie (act. II 124). Hierzu nahm der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 24. Februar 2019 Stellung und ersuchte um Ausdehnung der Begutachtung auf zusätzliche Disziplinen, namentlich Orthopädie und Neuropsychologie, sowie um Anpassung bzw. Ergänzung der Fragenkatalogs, vornehmlich hinsichtlich des kausalen Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 3 sammenhangs gewisser Beschwerden mit den in den Jahren 2009 und 2010 erlittenen Unfällen (act. II 126). Mit Verfügung vom 27. März 2019 hielt die IVB am zuvor mitgeteilten Vorgehen hinsichtlich der Begutachtung fest. Dies mit der Begründung, dass letztlich die Gutachterstelle prüfen werde, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden müsse, und die IVB lediglich prüfe, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung verändert habe, wobei nicht massgebend sei, ob die geklagten Beschwerden auf eine Krankheit, einen Unfall oder eine geistige Behinderung zurückzuführen seien. Die eingereichten Zusatzfragen würden nur insoweit beantwortet, als dies gestützt auf die Disziplinen notwendig und zielführend sei (act. II 128). C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 13. Mai 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 27. März 2019 sei aufzuheben, es seien als zusätzliche Fachdisziplinen die Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie die Neuroophthalmologie, eventualiter die Rheumatologie, zuzulassen, es sei der Fragenkatalog der IVB sowie das falsche Datum der letzten leistungsabweisenden Verfügung (9. September 2014 anstatt 26. Februar 2019) zu korrigieren und es seien weitere Zusatzfragen zuzulassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass sie im Rahmen der Erteilung des Gutachtensauftrages an die MEDAS C.________ als Fachdisziplinen die Allgemeine Innere Medizin, die Kardiologie, die Neurologie, die Rheumatologie sowie die Psychiatrie genannt und bei der Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Verfügung das Datum vom 9. September 2014 angegeben habe. In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich der Kostenfolgen zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mindestens zum Teil verursacht habe, indem in der angefochtenen Verfügung ein falsches Datum der letzten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 4 materiellen Prüfung des Leistungsanspruch festgehalten und die Fachdisziplin Rheumatologie nicht genannt worden sei. Im Übrigen verletze die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör, indem die Beschwerdegegnerin die „Ergänzungsfragen“ und die zusätzlichen Fachdisziplinen Neuroophthalmologie und Orthopädie zu Unrecht nicht zugelassen habe. Diese Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 5 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. März 2019 (act. II 128). Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete Begutachtung auch die zusätzlich beantragten Fachdisziplinen zu umfassen hat, die Anpassung bzw. Ergänzung des Fragenkataloges zuzulassen ist und das Datum der für die Überprüfung eines veränderten Gesundheitszustandes massgebenden Referenzverfügung zu korrigieren ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 6 der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Beschwerdegegnerin die „Ergänzungsfragen“ (recte: Zusatzfragen) und die zusätzlichen Fachdisziplinen Neuroophthalmologie und Orthopädie zu Unrecht nicht zugelassen habe (Eingabe vom 21. Juli 2019). 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 7 einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.3 Die Rechtsmässigkeit der Verweigerung der beantragten Zusatzfragen und weiteren Fachdisziplinen stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine materiellrechtliche Frage dar (vgl. dazu E. 4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die angefochtene Verfügung setze sich mit seinen Vorbringen zu wenig auseinander, beschlägt dies hingegen die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Ob die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne das rechtliche Gehör verletzte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls läge höchstens eine leichte und durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilte Verletzung vor, nachdem der Beschwerdeführer vor dem angerufenen – mit voller Kognition ausgestatteten – Gericht die Möglichkeit erhalten hat, sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch der Eingabe vom 21. Juli 2019 seine Anliegen vorzubringen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene polydisziplinäre Begutachtung zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beschränken sich denn auch auf den Umfang der Begutachtung sowie die Korrektur des Fragenkataloges bzw. die Zulassung von Zusatzfragen. Zwar legte die Beschwerdegegnerin der Mitteilung vom 14. Februar 2019 (act. II 124) – entgegen der Vorgabe vom Rz. 2077.1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 8 Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) – lediglich die fallspezifischen Fragen bei; es liegt jedoch auf der Hand, dass die Expertise auch die Gliederungen/Fragestellungen gemäss den Anhängen VI-VIII KSVI zu umfassen haben wird, wie sie denn auch in der Auftragserteilung vom 8. Mai 2019 aufgeführt sind (vgl. act. II 135 S. 5-10). In Bezug auf den materiellen Einwand, dass der Fragenkatalog (act. II 124 S. 2 [3. Fragenkomplex, Lemma 3]) hinsichtlich der für das neuanmeldungsrechtliche Beweisthema (Veränderung des Gesundheitszustandes) massgebenden Referenzverfügung ein falsches Datum enthalte, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 den offensichtlichen Fehler eingeräumt (S. 3 lit. C Ziff.8 und 12) und diesen in der Auftragserteilung (act. II 135) entsprechend berichtigt. Gleichzeitig hat sie klargestellt, dass die Begutachtung – obwohl am 14. Februar 2019 (act. II 124) noch anders mitgeteilt – entsprechend der RAD-Empfehlung (act. II 104 S. 5) auch in der Fachdisziplin Rheumatologie erfolgen wird (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8 und 11; vgl. auch act. II 135 S. 9 Ziff. 2 Lemma 3, act. II 143 S. 1). Auf die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. März 2019, mit welcher sie am Vorgehen gemäss Mitteilung vom 14. Februar 2019 (act. II 124) festgehalten hat, ohne einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist die Beschwerdegegnerin weder während der Rechtsmittelfrist noch lite pendente zurückgekommen, sondern sie erteilte Anfangs Mai 2019 den Gutachtenauftrag mit den in der Beschwerdeantwort erwähnten Anpassungen (act. II 134 f.). Vor diesem Hintergrund sind die dort genannten Anpassungen dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt. Den in dieser Hinsicht übereinstimmenden und der Sach- und Rechtslage entsprechenden Anträgen der Parteien ist ohne weiteres stattzugeben. 4.2 Was die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen anbelangt, ist – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11) – darauf hinzuweisen, dass die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und Vollständigkeit der polydisziplinär erstellten Beurteilungsgrundlagen, andererseits aber auch unter dem Aspekt der Wirtschaft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 9 lichkeit für die Abklärungen (letzt-)verantwortlich sind. Mit dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Fachdisziplinenauswahl aufgezwungen würde, die sie – nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – (versicherungs-)medizinisch nicht für vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es vielmehr freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall dem Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person über die zu beteiligenden Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in dieser Hinsicht ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3. S. 352 f.). Die aus seiner Sicht notwendige orthopädische Abklärung begründet der Beschwerdeführer damit, dass im für den VVG-Krankentaggeldversicherer Anfang 2015 von der MEDAS D.________ erstellten Gutachten orthopädische Diagnosen gestellt wurden, namentlich eine Pseudocervicobrachialgie links, eine Discushernie, eine Spondylarthrose C5/6 mit Foraminalstenose und rechts-forami-naler Nervenwurzelkompression C6 sowie Osteochondrosen C4-C7 (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 4). Bei solchen degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden handelt es sich um ein medizinisches Geschehen im Schnittstellenbereich zwischen Rheumatologie und Orthopädie. Ersteres Fachgebiet befasst sich mit Erkrankungen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewegungsapparates, Zweiteres mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage 2017, S. 601 [„rheumatischer Formenkreis“], 1561 [„Rheumatologie“] und 1314 [„Orthopädie“]). Angesichts dessen ist es letztlich nicht entscheidend, ob die Begutachtung durch einen Rheumatologen oder einen Orthopäden durchgeführt wird. Schliesslich lässt sich für den geltend gemachten Einbezug der Neuroophthalmologie aufgrund der Akten kein zwingender Bedarf erkennen, zumal eine Untersuchung im Fachgebiet Neurologie vorgesehen ist; hierbei – wie auch betreffend die rheumatologische bzw. orthopädische Abklärung – wird es in der Kompetenz der Sachverständigen liegen, im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Augenflimmern gegebenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 10 falls Zusatzabklärungen zu veranlassen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diesen Anliegen nicht entsprochen hat. 4.3 Die vom Beschwerdeführer beantragten Zusatzfragen betreffen im Übrigen allesamt Kausalitätsaspekte, die im Rahmen der final konzipierten Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) irrelevant sind. Koordinationsgesichtspunkte könnten allenfalls Anlass dazu geben, die in einem Parallelverfahren umstrittenen Kausalitätsfragen zusätzlich zu prüfen (vgl. BGE 141 V 330 E. 6.2.4 S. 40). Vorliegend besteht indessen von vornherein kein Anlass, die natürliche (Rückfall-)Kausalität im Hinblick auf intersystemische Koordinationsfragen zu klären, nachdem die Suva ihre Leistungen im Zusammenhang mit den beiden Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. 25. Oktober 2010 mangels adäquater Kausalität rechtskräftig eingestellt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2014, IV/2013/482). Im Übrigen kann es auch nicht Sinn und Zweck des Rechts auf Zusatzfragen sein, auf diesem Weg Beweismaterial für eventuelle Prozesse gegen Drittpersonen wie etwa gegen den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer sammeln zu können (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 8C_386/2014, E. 4.4). Aufgrund dieser Darlegungen hat die IVB die beantragten Zusatzfragen zu Recht nicht zugelassen. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die in Aussicht genommene Begutachtung auch die Fachdisziplin Rheumatologie zu umfassen hat und sich die Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der mit Verfügung vom 9. September 2014 abgeschlossenen materiellen Anspruchsprüfung zu beziehen hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 11 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wobei von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hälftig aufgeteilt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Differenzbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Angesichts seines hälftigen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf hälftigen Ersatz der mit der – angemessenen – Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 21. Juli 2019 geltend gemachten Parteikosten. Die IVB hat dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 742.15 (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 27. März 2019 insoweit abgeändert, als sich die in Aussicht genommene Begutachtung zusätzlich auf die Fachdisziplin Rheumatologie zu erstrecken hat und die Fragestellung zum neuanmeldungsrechtlichen Beweisthema sich auf eine wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 9. September 2014 bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/372, Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Differenzbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten in Höhe von Fr. 742.15 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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