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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2019 200 2019 338

12 agosto 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,729 parole·~14 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. April 2019

Testo integrale

200 19 338 EL JAP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2016 eine ausserordentliche Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7). Am 8. Februar 2017 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AB 1). Dabei gab sie an, mit vier weiteren Personen im gleichen Haushalt zu leben und dass der jährliche Nettomietzins der Wohnung/Liegenschaft Fr. 10‘630.-- bzw. die Nebenkosten Fr. 1‘630.-betragen würden (AB 1 S. 3). Die AKB sprach der Versicherten in der Folge Ergänzungsleistungen (EL) ab August 2016 zu, übernahm in den Verfügungen vom 12. Juli 2017 (AB 11 f.), 22. Dezember 2017 (AB 18), 31. Januar 2018 (AB 22), 9. Februar 2018 (AB 25), 19. Juni 2018 (AB 32) und 15. März 2019 (AB 37) die von der Versicherten genannten Wohnkosten und ermittelte unter Abzug des Anteils der Mitbewohner anrechenbare Wohnkosten von Fr. 2‘462.--. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. März 2019 (AB 37) am 3. April 2018 (recte: 2019; AB 38) Einsprache, namentlich betreffend die ermittelten Wohnkosten, worauf die AKB mit Entscheid vom 15. April 2019 (AB 39) an ihrer Berechnung festhielt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater bzw. Beistand B.________, mit Schreiben vom 24. April 2018 (recte: 2019; AB 40) bei der AKB erneut „Einspruch“ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neuberechnung der Wohn- und Nebenkosten. Das Schreiben wurde von der AKB am 3. Mai 2019 im Sinne einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. April 2019 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2019 und in diesem Zusammenhang die Höhe der anrechenbaren Wohn- und Nebenkosten sowie der Umfang der Mietzinsaufteilung. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig der Umfang Wohn- und Nebenkosten von maximal Fr. 13‘200.-- (vgl. E. 2.2 hiernach) streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei werden für alleinstehende Personen als jährlicher Höchstbetrag Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.2.1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jähr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 5 lichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.2.2 Gemäss Art. 16a ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen (Abs. 1), oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht (Abs. 2), für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (Abs. 4) – Fr. 1‘680.-- pro Jahr (Abs. 3). Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; OR 220) zu zahlen haben, wird gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a ELV, mithin Fr. 840.-- (Art. 16b Abs. 2 ELV). Unter die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten. Art. 16c ELV ist sinngemäss anwendbar, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Besteht ein Mietvertrag und leistet der EL- Ansprecher oder -Bezüger effektiv den vereinbarten Mietzins, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls ist zur Bestimmung des abzugsfähigen Mietzinses der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV heranzuziehen und auf die einzelnen Personen aufzuteilen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 170 f.). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 6 veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Hinsichtlich der Nebenkosten macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der in der Anmeldung vom 8. Februar 2017 (AB 1 S. 3) angegebene Betrag von Fr. 1‘680.-- sei ungeteilt ihren Ausgaben anzurechnen. Zudem seien die Nebenkosten ohnehin zu tief bemessen. 3.1.1 Die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft steht gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2016 im Privateigentum ihrer Eltern (AB 8), wobei die im Rahmen der Anmeldung deklarierten Nebenkosten (AB 1 S. 3) der Pauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV entsprechen. Indes ist diese Pauschale lediglich in denjenigen Fällen massgebend, in welchen der EL-Ansprecher oder -Bezüger selber an der von ihm bewohnten Liegenschaft dinglich berechtigt ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Eine analoge Anwendung der Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV auf die nicht dinglich an der Liegenschaft berechtigte Beschwerdeführerin ist demgegenüber ausgeschlossen (MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 188; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 73), was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 ELV ergibt, der ausdrücklich das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht voraussetzt. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang sodann den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) zur Beweismaxime der sog. „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), zumal EL-Entscheiden zeitlich beschränkte Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. E. 1.3 hiervor) und deshalb die Höhe der Nebenkosten als Berechnungsfaktor für den vorliegend strittigen EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 7 Anspruch ab April 2019 frei zu prüfen ist. Ferner ist hier auch nicht einschlägig, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG im Fall der Erstellung einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten allfällige Nach- oder Rückzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, da – soweit ersichtlich – gerade keine Schlussabrechnung erstellt wurde. 3.1.2 Nachdem die Nebenkosten nicht anhand der Pauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV zu bestimmen sind und keine (miet-) vertragliche Regelung betreffend eine zu leistende Nebenkostenpauschale vorliegt, sind – vorbehältlich der gesetzlichen Höchstbeträge (vgl. E. 2.2 hiervor) – die effektiv bei der Beschwerdeführerin angefallenen Nebenkosten heranzuziehen. Dabei kann jedoch nicht unbesehen auf die von der Beschwerdeführerin (unter Abzug der auf die in der Wohn- und Gewerbeliegenschaft eingemieteten Drittpersonen entfallenden Anteil) für die Familie bzw. für sich geltend gemachte Summe (Beschwerde S. 2; Beschwerdebeilage [BB] 2 - 15) abgestellt werden. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob eine Position als Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG angerechnet werden kann, jeweils individuell zu prüfen, ob sie tatsächlich direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen ist. So sind etwa die Kosten des vom EL-Ansprechers bzw. -Bezügers persönlich verbrauchten Wassers nicht als Nebenkosten zu betrachten, denn das Wasser dient nicht dem Grundbedürfnis des Wohnen, sondern dem allgemeinen Lebensbedarf (Hygiene, Ernährung), das heisst die entsprechenden Kosten sind bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt. Selbiges gilt für Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss, da sie kulturelle Bedürfnisse und nicht Wohnbedürfnisse abdecken (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1761 N. 72 und Fn. 285). Derartige, nicht im Rahmen der Nebenkosten zu berücksichtigende Positionen wurden jedoch von der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgeführt. Auf ihre Berechnung kann daher nicht abgestellt werden, da sich daraus die effektiven Nebenkosten nicht entnehmen lassen. Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als unvollständig und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime sowie unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 hiervor) die effektiven Nebenkosten ermittelt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 8 3.2 In der Verfügung vom 12. März 2019 (AB 37 S. 6) respektive im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. April 2019 (AB 39 S. 2) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Netto-Mietzinses vom in der Steuererklärung deklarierten Eigenmietwert von Fr. 10‘630.-- (AB 8) aus. Dieses Vorgehen erweist sich als zulässig, zumal zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern offenbar kein Mietvertrag besteht und die Verwaltung diesfalls auf den Eigenmietwert abzustellen hat (MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 156; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 13 Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3132.05). Weiter teilte die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten i.S.v. Art. 16c ELV (vgl. E. 2.2.2; vgl. auch WEL, Rz. 3132.03) durch fünf Personen (Die Beschwerdeführerin, B.________, C.________, D.________, E.________), entsprechend den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. AB 1 S. 3). Hiergegen wurde im Rahmen der Beschwerde (S. 1) erstmals und einzig vorgebracht, dass E.________ seit einem Jahr nicht mehr im gleichen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin hatte zwar bereits in der Beilage zur Einsprache vom 12. Februar 2018 (AB 26) gegen die Verfügung vom 31. Januar 2018 (AB 22) sinngemäss geltend gemacht, es würden nur noch vier Personen in ihrem Haushalt leben (vgl. AB 26 S. 5 f., wo die Wohnkosten handschriftlich durch vier statt fünf [Personen] dividiert wurden). Angaben zu den Umständen respektive dem Zeitpunkt der Veränderung der Haushaltszusammensetzung sowie den Personalien des ehemaligen Haushaltsmitglieds finden sich demgegenüber keine. Die Beschwerdegegnerin konnte unter diesen Umständen eine bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte relevante Sachverhaltsänderung nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als dass sie der Beschwerdeführerin – ohne auf diesen Punkt eingegangen zu sein – am 16. April 2018 (AB 28) formlos mitteilte, das Einspracheverfahren als gegenstandslos abzuschreiben nachdem mit Verfügung vom 9. Februar 2018 (AB 25) den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden sei, und die Beschwerdeführerin dagegen nicht opponierte. Das Vorbringen einer neuen Begründung für die angestrebte Erhöhung der anrechenbaren Wohnkosten im hier zu beurteilenden Zeitpunkt (vgl. E. 1.2 hiervor) ist mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und der fehlenden Bindung des Gerichts an die Parteianträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 9 (Art. 61 lit. d ATSG) novenrechtlich ohne Weiteres zulässig (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 83; SUSANNE GENNER, Das Novenrecht im Sozialversicherungsprozess, in KIESER/LENDFERS [Hrsg.], JaSo 2015, S. 207). Indes kann diese in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (recte: 2019) nunmehr klar zum Ausdruck gebrachte voraussichtlich längere Zeit dauernde Änderung der Haushaltszusammensetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV erst ab April 2019 für den EL-Anspruch berücksichtigt werden. Die Rechtsfolge fällt somit in zeitlicher Hinsicht mit dem vorliegend strittigen EL-Anspruch ab April 2019 zusammen. Da die Beschwerdeführerin die behauptete Veränderung der Haushaltszusammensetzung bisher nicht näher begründet bzw. mittels entsprechender Beweismittel belegt hat, ist auch diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat durch geeignete Massnahmen (z.B. schriftliche Auskunft der Einwohnerkontrolle oder eine Abklärung an Ort und Stelle) die Haushaltszusammensetzung zu überprüfen und anschliessend über die Mietzinsaufteilung neu zu befinden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2019 (AB 39) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab April 2019 neu verfüge. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Auch wenn eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), hat die Beschwerdeführerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es bei der Vertretung nicht um einen Berufs- sondern um einen gewillkürten Beistand handelt (vgl. AB 2) und der entstandene Aufwand nicht das Mass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, EL/2019/338, Seite 10 dessen übersteigt, was dem oder der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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