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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2019 200 2019 329

18 luglio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,117 parole·~11 min·1

Riassunto

Verfügung vom 5. April 2019

Testo integrale

200 19 329 IV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf Komplikationen mit ihrer Totalprothese des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. August 2005 (AB 13) einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die IVB mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (AB 27). Am 16. November 2018 (AB 31) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, täglich unter sehr starken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk zu leiden. Die IVB legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2019 (AB 44) stellte sie mit Vorbescheid vom 15. Februar 2019 (AB 46) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) verfügte die IVB am 5. April 2019 (AB 49) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 4 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des leistungsabweisenden Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 5. April 2019 (AB 49) zu vergleichen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 (AB 27) auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August 2005. Diese diagnostizierte einen Status nach offener OSG-Luxationsfraktur am 10. September 1998 mit OSG-Totalprothese bei schwerer posttraumatischer OSG-Arthrose 2002 und Totalprothesen-Wechsel im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 6 2005 bei Zystenbildung am Talus und an der Tibia rechts. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und das Zurücklegen von längeren Gehstrecken seien nicht zumutbar. Eine leichte angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel sei zu 100 % zumutbar. Die seit 1999 durchgeführte Tätigkeit als … / …, wie sie auf dem Arbeitgeberformular beschrieben werde (d.h. 80 % Sitzen, 10 % Stehen, 10 % Gehen) sei somit zumutbar. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2006 (AB 27) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Restbeschwerden OSG rechts bei Totalprothese nach posttraumatischer Arthrose, Zystenexzision 2013, USG-Arthrodese 2008, Totalprothesen-Wechsel 2005, Totalprothese 2002 und Osteosynthese einer offenen Malleolarfraktur 1998. Die letzte Konsultation sei vor drei Jahren erfolgt. Seither sei keine Veränderung eingetreten. Die Patientin habe oft Schmerzen und Schwellung bei warmem Wetter. Sie erwähne eine Verschlimmerung der Schmerzen und Wetterfühligkeit. Objektiv bestehe im Vergleich zur letzten Kontrolle ein stationärer Zustand. Eine Lockerung der Prothese habe nicht stattgefunden. Die Beweglichkeit sei unverändert bei 20° Amplitude. Es bestehe unverändert ein 10°- Spitzfuss. Ein Prothesenwechsel würde die Situation nicht relevant verbessern. Eine Arthrodese könnte die Schmerzen vermindern, würde aber auch die Beweglichkeit eliminieren. Eine Schmerzfreiheit wäre nicht garantiert. Die Patientin wünsche keine Operation. 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 11. Februar 2019 (AB 44) aus, es lasse sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2005 erkennen, zumal die Versicherte gemäss Neuanmeldungsgesuch seit dem 1. März 2016, d.h. seit dem Zeitpunkt der letzten orthopädischen Konsultation, offenbar problemlos in der Lage gewesen sei, in einem Pensum von 100 % als Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma zu arbeiten. Es sei davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 7 auszugehen, dass diese Tätigkeit hauptsächlich sitzend mit einem geringeren gehenden Anteil ausgeführt werde, was somit dem vom RAD am 23. August 2005 formulierten angepassten Leistungsprofil entspreche. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2019 (AB 44) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Dessen Einschätzung, wonach eine Verschlechterung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht glaubhaft gemacht worden sei (AB 44 S. 4), ist schlüssig begründet und überzeugt. Insbesondere wird der Aussage, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % an ihrer Arbeitsstelle als Assistentin der Geschäftsleitung (bei der E.________ AG [vgl. AB 31 S. 6]) tätig ist, seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Prof. Dr. med. D.________ hat im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 40 S. 2 f.) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 8 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe einzig auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt, sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer Neuanmeldung der leistungsansprechenden Person obliegt, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist ihr nicht gelungen, womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2018 (AB 31) zu Recht nicht eingetreten ist. 3.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (AB 49) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/329, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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