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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2019 200 2019 308

6 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·678 parole·~3 min·2

Riassunto

Einspracheentscheide vom 7. und 15. März 2019

Testo integrale

200 19 308 AHV bis 200 19 310 AHV (3) LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 6. Mai 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 7. und 15. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, AHV/19/308, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  A.________ (Versicherter) zeigte sich mit bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) eingereichten Eingabe vom 4. April 2019 mit dem Einspracheentscheid der AKBA vom 7. März 2019 (Beiträge für Nichterwerbstätige betreffend Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2015) bzw. mit ebenfalls bei der AKBA eingereichten Eingaben vom 11. April 2019 mit den Einspracheentscheiden der AKBA vom 15. März 2019 (Beiträge für Nichterwerbstätige betreffend Perioden 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 30. April 2016) nicht einverstanden.  Mit Schreiben vom 24. April 2019 leitete die AKBA die Eingaben des Versicherten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zur Behandlung als Beschwerden weiter.  Bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern um eine Verbandsausgleichskasse (<www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.  Der Versicherte hat gemäss ZPV-Auszug Wohnsitz in …, Kanton Solothurn. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist somit das Obergericht des Kantons Solothurn, Versicherungsgericht, örtlich zuständig.  Eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, hat die Beschwerde nach Art. 58 Abs. 3 ATSG ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, AHV/19/308, Seite 3  Dementsprechend werden die eingereichten Beschwerden dem Obergericht des Kantons Solothurn, Versicherungsgericht, überwiesen.  Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht aber für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtsmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrenserledigung handelt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 14 zu Art. 49 sowie N 2 und 10 zu Art. 61).  Wegen der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG erfolgt somit kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird.  Das vorliegende Verfahren wird in der Folge als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.  Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteienentschädigungen werden nicht zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, AHV/19/308, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden örtlich unzuständig ist. 2. Die Beschwerden (samt Akten) werden von Amtes wegen an das Obergericht des Kantons Solothurn, Versicherungsgericht, überwiesen. 3. Die Verfahren werden als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - Obergericht des Kantons Solothurn, Versicherungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn (samt Beschwerden im Original) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.