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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2020 200 2019 305

6 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,126 parole·~16 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. März 2019

Testo integrale

200 19 305 ALV JAP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Januar 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) war seit dem TT. MM. 2017 als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin für die B.________ GmbH (Gesellschaft) tätig (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; früher: beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern; act. II] 186 bis 188), als am TT. MM. 2018 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (act. II 193). Am TT. MM. 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am TT. MM. 2018 (Akten der Ausgleichskasse C.________ [act. III] 1). Am 20. März 2018 hatte A.________ Insolvenzentschädigung beantragt (act. II 184 f.). Das AVA verneinte mit Verfügung vom 26. März 2018 (act. II 178 f.) eine Anspruchsberechtigung aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion von A.________ bei der Gesellschaft, woran es auf Einsprache hin (act. II 155 bis 164) mit Entscheid vom 9. Mai 2018 (act. II 152 bis 154) festhielt. In Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde (act. II 146 f.) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Oktober 2018 (VGE ALV/2018/418; act. II 134 bis 141) den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das AVA zurück. Nach weiteren Sachverhaltserhebungen verneinte das AVA mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. II 65 bis 67) erneut einen Anspruch auf lnsolvenzentschädigung mit der Begründung, A.________ habe auch nach ihrer per 5. Dezember 2017 erfolgten Abwahl als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin eine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 55 bis 64) mit Entscheid vom 22. März 2019 (act. II 48 bis 51) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ am 23. April 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019 und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung. Zudem sei eine Untersuchung gegen die betroffenen Behördenmitglieder einzuleiten. Sodann stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 5. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen identische Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2019 eingeräumten Möglichkeit, sich zu den beigezogenen Akten der Ausgleichskasse C.________ aus dem parallelen Beschwerdeverfahren AHV/2019/363 zu äussern, machten die Parteien keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2019 (act. II 48 bis 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. Soweit sich deren Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2, und Eingabe vom 5. Mai 2019, S. 7 Ziff. 2 f.), ist insoweit darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Immerhin bleibt im Zusammenhang mit der anbegehrten „Untersuchung gegen die betroffenen Beamten" (vgl. Beschwerde und Eingabe vom 5. Mai 2019, jeweils S. 7 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdegegner im Nachgang zum Urteil VGE ALV/2018/418 konkret getätigten Sachverhaltserhebungen in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfolgten und ohne Ermächtigung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Art. 28 Abs. 3 ATSG) zulässig waren. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. II 65 bis 67) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 2.2 Nach der zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangenen Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat oder als Gesellschafter einer GmbH, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben, so dass sich weitere Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten in der Unternehmung erübrigen (BGE 123 V 234 E. 7a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 6 S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2018 S. 102 E. 3.2 und S. 103 E. 5.1; SVR 2010 ALV Nr. 9 S. 25 E. 2). Diese Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (ARV 2018 S. 102 E. 3.2). 2.3 Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung von Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften ist nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137; ARV 2008 S. 149 E. 3.2). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem TT. MM 2017 als „Geschäftsführerin/Teilhaberin" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft stand (act. II 186 bis 188). Sie figurierte ab diesem Datum im Handelsregister des Kantons Bern als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. ... vom TT. MM 2017; act. II 156 f. und 180). Gemäss Protokoll der Gesellschafterversammlung (act. II 160) wurde sie am 5. Dezember 2017 von dieser Funktion abgewählt, wobei die entsprechende Mutation im Handelsregister erst per TT. MM 2018 erfolgte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 7 SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2018; act. II 180 f.). Mit Wirkung ab dem TT. MM. 2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; am TT. MM. wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am TT. MM. 2018 (act. III 1). 3.2 Im VGE ALV/2018/418, E. 3.2 (act. II 139), wurde erkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Abwahl als Geschäftsführerin per 5. Dezember 2017 (act. II 160) eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Gesellschaft innehatte. Hervorzuheben ist dabei, dass die Beschwerdeführerin - obwohl im Arbeitsvertrag auch als „Teilhaberin" bezeichnet (act. II 186 Ziff. 1) - lediglich Geschäftsführerin einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft war (vgl. act. III 1). Demnach ergibt sich die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu können, nicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203). Sie ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 321 f.; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis IE, gültig ab dem 1. Juli 2019 [abrufbar unter www.arbeit.swiss], B10 i.V.m. AVIG-Praxis ALE, gültig ab dem 1. Juli 2019, B12 und B17 f.). Vorliegend stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 3.2.1 Im Verfahren betreffend Übertragung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung der Gesellschaft gab die von der Beschwerdeführerin am 1. November 2017 bevollmächtigte (act. ll 79) D.________ (ehemalige Angestellte der Gesellschaft) am 3. November 2017 gegenüber dem Regierungsstatthalter von ... an, „sie habe keine Einsicht in die Finanzen, dies mache alles die Beschwerdeführerin“; diese sei ihre Vorgesetzte (act. II 77 und 83). 3.2.2 Gemäss Akten des Betreibungsamtes E.________, vom 6. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin - in ihrer Funktion als Geschäftsführerin - am 14. August 2017, 7. bzw. 10. November 2017, 30. Januar 2018 sowie 6. Februar 2018 Zahlungsbefehle betreffend ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft entgegen (act. III 7 S. 13, III

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 8 9 S. 12, III 10 S. 11, III 11 S. 4, III 13 S. 4), erhob mit eigener Unterschrift für die Gesellschaft Rechtsvorschläge (act. III 7 S. 13, III 10 S. 11, III 11 S. 4, III 13 S. 4) und war beim Pfändungsvollzug vom 10. November 2017 sowie 30. Januar 2018 im Betrieb anwesend (act. III 6 S. 7 und 10, III 10 S. 6 und 9). 3.2.3 Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes E.________ vom 26. Oktober 2018 (act. II 124 bis 128) sind betreffend die Gesellschaft für die Zeit vom 7. April 2017 bis zur Abwahl der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin vom 5. Dezember 2017 betreibungsrechtliche Ereignisse verzeichnet mit Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'578.74 (act. II 125 bis 127). 3.2.4 Der Stellungnahme des Konkursamtes F.________, vom 2. November 2018 (act. II 122) ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft per 31. Dezember 2017 einen Verlust verbucht habe. 3.2.5 Am 4. November 2018 führte die ehemalige Buchhalterin der Gesellschaft, G.________ (act. II 122), gegenüber dem AVA aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Konkurstermin als Geschäftsführerin angestellt gewesen sei und diese Tätigkeit mit sämtlichen Vollmachten ausgeübt habe; deren Arbeitsvertrag sei nicht gekündigt worden und es sei kein neuer Geschäftsführer angestellt worden. Die Gesellschaft habe sich bereits 2017 in einer finanziellen Schieflage befunden (act. II 106). 3.2.6 Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 15. November 2018 (act. II 96 bis 98) aus, dass ihr Lohn nach der Abwahl als Geschäftsführerin nicht reduziert worden sei (act. II 98). 3.2.7 Dem Schreiben des Regierungsstatthalteramts H.________ vom 11. Dezember 2018 (act. II 83 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis 30. April 2017, vom 12. Mai bis 30. Juni 2017 und vom 19. Juli bis 31. Oktober 2017 über befristete Betriebsbewilligungen für das B.________, verfügt habe. Die Bewilligungen seien befristet worden, weil die Beschwerdeführerin keinen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis gehabt habe. Am 6. November 2017 sei eine unbefristete Betriebsbewilligung an D.________ ausgestellt worden, da sie über einen Fähigkeitsausweis verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 9 3.3 3.3.1 Im Lichte dieser tatsächlich gelebten Betriebsverhältnisse und in Würdigung der gesamten Umstände vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe vor und nach ihrer Abwahl als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin vom 5. Dezember 2017 keinen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide der Betriebsführung nehmen können (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.), nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen die geschilderten Gegebenheiten (vgl. E. 3.2.1 bis 3.2.7 hiervor) die Annahme auf eine tatsächliche und insbesondere auch massgebende Einflussmöglichkeit auf den Geschäftsgang der Gesellschaft sowohl vor als auch nach der Abwahl aus der Geschäftsführung zu. Illustriert wird dies insbesondere dadurch, dass die Beschwerdeführerin betreibungsrechtliche Handlungen (Entgegennahme der Zahlungsbefehle, Erheben der Rechtsvorschläge, Anwesenheit bei Pfändungsvollzug; vgl. E. 3.2.2 hiervor) in ihrer Funktion als Geschäftsführerin - vor und nach der Abwahl vorgenommen hat. Untermauert wird dies zudem durch die Angaben der ehemaligen Mitarbeiterinnen D.________ und G.________ im November 2017 resp. 2018, wonach die Beschwerdeführerin Zugriff auf die Finanzen des Unternehmens gehabt und die Tätigkeit als Geschäftsführerin „mit sämtlichen Vollmachten“ bis zur Konkurseröffnung im MM. 2018 (act. III 1) wahrgenommen habe; weder sei der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin gekündigt noch sei ein neuer Geschäftsführer angestellt worden (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.5 hiervor). Konkrete Gründe, an der Glaubwürdigkeit der genannten Mitarbeiterinnen zu zweifeln, bestehen entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3) - nicht. Motive für eine Falschaussage sind nicht ersichtlich. Im Einklang dazu steht schliesslich auch die Tatsache, dass der Lohn der Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben - nach der Abwahl als Geschäftsführerin nicht reduziert wurde (act. II 98). 3.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten Gegebenheiten bzw. der im Nachgang zum VGE ALV/2018/418 (act. II 134 bis 141) getätigten Erhebungen sowie den beigezogenen Akten des Verfahrens AHV/2019/363 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin sowohl vor als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 10 auch nach der Abwahl aus der Geschäftsführung vom 5. Dezember 2017 (act. II 160) bzw. bis zur Konkurseröffnung vom TT. MM. 2018 (act. III 1) eine tatsächliche und insbesondere auch massgebende Einflussmöglichkeit auf den Geschäftsgang zukam. Damit ist sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des nach der Abwahl weitergeführten Arbeitsverhältnisses keine entsprechende Beeinflussungsmöglichkeit gehabt hätte. Denn nach der Rechtsprechung fällt der Ausschluss vom Entschädigungsanspruch auch für Zeiten nach dem Austritt aus der arbeitgeberähnlichen Stellung in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs führten, schon vorher bestanden haben und das Arbeitsverhältnis weitergedauert hat (BGE 126 V 134). Massgebend ist vorliegend demnach insbesondere der Umstand, dass die Ursachen für die Insolvenz der Gesellschaft bereits vor der Abwahl der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin gesetzt wurden. So wies die Gesellschaft bereits per 30. Juni 2017 in ihrer Bilanz- und Erfolgsrechnung einen Verlust aus (act. II 111 bis 118); nicht anders sah die finanzielle Situation, wie sich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes E.________ vom 26. Oktober 2018 (act. II 125 bis 127) sowie den Angaben des Konkursamtes F.________ vom 2. November 2018 (ausgewiesener Verlust per 31. Dezember 2017; act. II 122) und der ehemaligen Buchhalterin G.________ vom 4. November 2018 (act. II 106) ergibt, per Ende Dezember 2017 aus. Dies korreliert im Übrigen auch mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 20. März 2018 (act. II 184 f.) um Bezahlung von Löhnen ab Februar 2017 ersuchte (act. II 184). Gestützt auf die genannte Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin bereits aus diesen Gründen keine Insolvenzentschädigung beziehen (vgl. dazu auch die Stellungnahme des SECO vom 25. Oktober 2018; act. II 129 bis 133). Damit müsste auch nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin nach der Abwahl aus der Geschäftsführung weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung hatte. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass die Löschung der Funktion der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister erst per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 11 TT. MM. 2018 erfolgte (act. III 1). Irrelevant sind auch die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einen weiteren ehemaligen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft, I.________ (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 4 bis 7, und Schreiben von I.________ vom 1. März 2019 [Akten der Beschwerdeführerin {I} 3), da für den Ausschluss vom Entschädigungsanspruch aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung nicht massgebend ist, ob eine versicherte Person für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs führten, verantwortlich oder mitverantwortlich ist (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 320). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2019 (act. II 48 bis 51) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens fehlte es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der anbegehrten Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse, womit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 25. April 2019). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020, ALV/19/305, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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