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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2019 200 2019 298

15 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,754 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. März 2019

Testo integrale

200 19 298 AHV SCJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Gestützt auf die in der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen für das Jahr 2017 vom 20. Februar 2018 deklarierte Lohnsumme von total Fr. 149'500.-- (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 13) berechnete die AKB Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FAK und Verwaltungskostenbeiträge) von Fr. 21'564.25 und stellte mit Schlussrechnung vom 5. März 2018 (nach Berücksichtigung diverser Gebühren, Spesen, Einzahlungen und Rückverteilungen) Fr. 20'678.45 in Rechnung (AB 12). Mit Verfügung vom 29. November 2018 veranlagte die AKB die Lohnbeiträge von Fr. 21'564.25 bzw. den Rechnungsbetrag von Fr. 20'678.45 und hob den auf erfolglose Zahlungserinnerung (AB 11) und Mahnung (AB 10) hin in der Betreibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag (AB 8) auf (AB 7). B. Dagegen erhob die A.________ am 21. Dezember 2018 (Postaufgabe) Einsprache, wobei sie lediglich geltend machte, die Lohnsumme sei nicht korrekt (AB 5). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 (sowie Erinnerungen vom 5. und 25. Februar 2019) wies die AKB auf die Formerfordernisse einer Einsprache hin und gewährte unter sinngemässer Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine Frist zur Behebung der Mängel (AB 5; vgl. auch AB 3 f.). Dieser Aufforderung kam die A.________ innert Frist nicht nach, reichte aber parallel dazu bei der AHV-Zweigstelle … Ende 2018/Anfang 2019 und erneut am 25. Februar 2019 (im Nachgang zu deren Schreiben vom 7. Januar und 14. Februar 2019 mit der Aufforderung, dies zu begründen und belegen) unter Hinweis auf die "effektiv ausbezahlten Löhne 2017" ein vom 30. November 2018 datiertes Rektifikat der Lohnbescheinigung 2017 mit einer Lohnsumme von noch Fr. 45'740.-- ein (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2019 trat die AKB auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 3 Einsprache vom 21. Dezember 2018 nicht ein, da weder die Einsprache begründet worden sei noch entsprechende Belege nachgereicht worden seien (AB 1). C. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 17. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Löhne an die Geschäftsleitungsmitglieder hätten aufgrund des mässigen Geschäftsgangs nicht wie geplant ausbezahlt werden können, worüber die Beschwerdegegnerin mit dem vom 30. November 2018 datierten Rektifikat der Lohnbescheinigung 2017 (AB 2) informiert worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juli 2019 machte die die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende B.________ einen ihr unterlaufenen Fehler geltend, indem ein Beleg falsch interpretiert und verbucht (Lohnarbeit anstelle von Fremdarbeiten) und zudem die Lohndeklaration 2017 vor Erstellung der Buchhaltung 2017 eingereicht worden sei. Mit Eingabe vom 6. August 2019 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (AB 1). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 1.4.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung hat die Fristansetzung zur Verbesserung im Beschwerdeverfahren nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG genannten Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 119 V 264 E. 2a S. 266, 116 V 353 E. 2b S. 356; SVR 2009 IV Nr. 19 S. 50 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 5 Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde im Wesentlichen auf die materielle Seite des Streitfalls Bezug genommen. Allerdings hat sie auch ausgeführt, anhand eines Rektifikats vom 30. November 2018 sei gegenüber der AHV-Zweigstelle … die Lohnkorrektur begründet worden (vgl. AB 2), womit zumindest sinngemäss geltend gemacht wird, es liege eine genügend begründete Einsprache vor. Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2 nachfolgend), kann letzten Endes offen bleiben, ob eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt. 1.4.3 Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob die B.________, welche nachträglich als Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgetreten ist, rechtsgenüglich bevollmächtigt ist (vgl. dazu Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) und ob die beiden Personen, welche im Verfahren Eingaben dieser Firma unterschrieben haben, hierzu legitimiert sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber rechtzeitig Beschwerde geführt hat. 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 6 che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Einsprache (SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 29. November 2018 eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge des Jahres 2017 (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 Einsprache mit der Begründung, die Lohnsumme sei "nicht richtig" (AB 6). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 5 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) zur Verbesserung der Einsprache bis 31. Januar 2019 aufgefordert (AB 5), und zwar zu Recht, war diese doch bloss ungenügend begründet und enthielt auch kein klares Rechtsbegehren. Diese Frist lief unbenutzt ab, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (AB 1). Die nach Fristablauf am 5. bzw. 25. Februar 2019 zusätzlich gewährten Fristen (AB 3 f.) sind unerheblich; kommt hinzu, dass auch diese unbenutzt verstrichen sind. 2.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der AHV-Zweigstelle … nach Erlass der Veranlagungsverfügung vom 29. November 2018 (AB 7) ein vom darauffolgenden 30. November 2018 datiertes Rektifikat (AB 2) zugegangen ist, woraus hervorgeht, dass die Lohnsumme für das Jahr 2017 kleiner ausgefallen sei als dies ursprünglich angegeben worden war (vgl. AB 13). Die Beschwerdeführerin hätte nämlich die verfügende Beschwerdegegnerin auf dieses Rektifikat innerhalb der Frist zur Verbesserung der Einsprache (vgl. AB 5) ausdrücklich hinweisen müssen. Es war nicht Sache der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Abklärung der Frage, ob eine genügend begründete Einsprache vorliegt, von Amtes wegen nachzuforschen, ob in ihrem Herrschaftsbereich möglicherweise weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 7 Unterlagen vorhanden sind, aus welchen sich eine Begründung für die Einsprache ergibt. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 69). Auch wenn die AHV-Gemeindezweigstellen einen organisatorischen Teil der AKB und damit der Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG bilden, weshalb grundsätzlich die Formel: "Was die Zweigstelle weiss, das weiss rechtlich gesehen auch die Ausgleichskasse" (BGE 140 V 521, E. 6 S. 531) gilt, kann die Beschwerdeführerin vorliegend nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, wie von der AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 7. Januar und 14. Februar 2019 (AB 2) gefordert die nachträgliche Lohnkorrektur zu begründen und zu belegen, womit auch nach Kenntnis des Rektifikats weiterhin von einer ungenügend begründeten (bzw. belegten) Einsprache auszugehen ist. 2.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. 3.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. ATSG). 3.2 Bei diesen Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, AHV/19/298, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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