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Bern Verwaltungsgericht 28.08.2019 200 2019 292

28 agosto 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,224 parole·~21 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. März 2019

Testo integrale

200 19 292 UV SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als ... bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 7. Juli 2017 … und sich am rechten Fussgelenk verletzte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 25. Juli 2017 und legte das Taggeld auf Fr. 125.70 pro Tag fest (AB 2 - 4). Mit Schreiben vom 29. September 2017 teilte die Suva eine Erhöhung des Taggeldes auf Fr. 127.70 pro Tag mit (AB 21 f.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 80) zog die Suva die Leistungsanerkennung vom 25. Juli 2017 in Wiedererwägung, da zu viel Taggeld ausgerichtet worden sei. Das Taggeld wurde neu auf Fr. 37.05 pro Tag herabgesetzt, was zu einer Rückforderung von Fr. 23‘806.15 führte (AB 95). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 84) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 ab (AB 87). B. Dagegen reichte der Versicherte am 28. März 2019 Beschwerde bei der Suva ein; diese leitete die Eingabe am 11. April 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf die Herabsetzung des Taggeldes und die Rückforderung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2019 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2019 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Juli 2017 zu Recht zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 23‘806.15 zurückfordert. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.1.2 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). 2.1.3 Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.1.4 Der Grundsatz, wonach die Taggelder insofern nach der abstrakten Methode berechnet werden, als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht der mutmasslich entgangene Lohn, sondern jenes Einkommen massgebend ist, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall erzielte (Art. 15 Abs. 2 UVG), gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Massgebend bleiben die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten oder umgestaltet werden, bleiben bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 5 Taggeldberechnung ausser Acht. Die beiden Kriterien "unregelmässige Erwerbstätigkeit" und "starke Lohnschwankungen" sind erfüllt, wenn sie sich im Arbeitsverhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (BGE 139 V 464 E. 2.4 S. 468, 128 V 298 E. 2b aa S. 300). Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.5 S. 469). Beim Taggeld ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkret ausgeübten Arbeitsverhältnis massgebend (BGE 139 V 464 E. 4.4 S. 471). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zugesprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurückkommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 6 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 7 Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungsund Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 8 unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Leistungen kann solange nicht verwirken, als die monatlichen Leistungen noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 S. 11). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht von Fr. 125.70 bzw. 127.70 (AB 3 f., 21 f.) auf Fr. 37.05 herabgesetzt und die zu viel ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 23‘806.15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 9 zurückgefordert hat. In Bezug auf die Höhe des Taggeldes ist von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 7. Juli 2017 eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder sein Lohn grossen Schwankungen unterlag (Art. 23 Abs. 3 UVV; vgl. E. 2.1.3 und 2.1.4 hiervor). 3.2 Das zweite Kriterium der starken Lohnschwankungen kommt mit Blick auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einem fixen Stundenlohn von Fr. 25.45 (AB 76) nicht zum Tragen (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5 S. 472). Dass der erst im Verlauf des Verfahrens nach Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 80) nachgereichte, auf den 2. Juli 2017 datierte Arbeitsvertrag (AB 81/2) angegebene Stundenlohn von Fr. 28.-nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) massgebend betrachtet werden kann, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid überzeugend und schlüssig dargelegt (AB 87/3 f. Ziff. 2.1.1 und 2.1.2), was in der Beschwerde denn auch nicht beanstandet wird. 3.3 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 7. Juli 2017 eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder nicht. 3.3.1 In der Beschwerde wird desbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vor dem fraglichen Unfall zu 100 % (40 Stunden pro Woche) bei seiner damaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen, dies unter Beilage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Arbeitgeberin vom 28. März 2019 (im Gerichtsdossier). Zudem sei im … jeweils anfangs Jahr die Auftragslage noch etwas schwach, was sich im Verlauf des Jahres jeweils ändere. 3.3.2 Echtzeitlich hat die Arbeitgeberin bis zum Unfall vom 7. Juli 2017 allein Arbeitszeiten in einem geringen und unregelmässigen Pensum attestiert (AB 19). Dieses Pensum steht mit der Unfallmeldung vom 20. Januar 2017 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort [im Gerichtsdossier]) für den früheren Unfall vom 9. Januar 2017 in Übereinstimmung, wo ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 30 % bzw. eine Arbeitszeit von 12 Stunden pro Woche und ein unregelmässiger Arbeitseinsatz angegeben wurden. Nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann das (exakt ab dem Unfall vom 7. Juli 2017) behauptete 100 %-Pensum mit diesen Unterlagen. Zwar wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 10 den in der Schadenmeldung vom 23. Juli 2017 (AB 1) ein vertraglicher Beschäftigungsgrund von 100 % bzw. 40 Stunden pro Woche und ein regelmässiger Arbeitseinsatz angegeben sowie am 30. November 2018 ein Arbeitsvertrag (Datum des Vertragsschlusses nicht entzifferbar) mit Stellenantritt am 1. März 2016 in einem 100 %-Pensum eingereicht (AB 76); diese Angaben korrelieren jedoch nicht mit den vorstehend aufgezeigten echtzeitlichen Dokumenten. Der Beschwerdeführer hat schliesslich, obwohl er dazu von der Beschwerdegegnerin mehrfach und ausdrücklich aufgefordert worden war (AB 70 - 75, 77 - 79), keine echtzeitlichen Belege (z.B. Lohnabrechnungen) eingereicht, die belegen würden, dass die echtzeitlichen Angaben der Arbeitgeberin unzutreffend gewesen wären. Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15. Juli 2019, wonach es nicht sein Verschulden sei, wenn seine Arbeitgeberin die angeforderten Unterlagen nicht bzw. zu spät übermittelt habe, nicht zu hören; er hätte entsprechende Unterlagen denn auch problemlos selber einreichen können und müssen. Ebenfalls fehlen Belege dafür, dass sich an der Beschäftigungssituation etwas geändert hat. Dass der im Dezember 2018 nachgereichte, auf den 2. Juli 2017 datierte Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. Juli 2017 in einem 100 %-Pensum (AB 81/2) nicht massgebend ist, wurde bereits in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt; darauf ist zu verweisen. Das Argument, im … sei im Sommer der Arbeitsanfall höher, mag im Grundsatz korrekt sein. Seine darauf basierende Argumentation, er habe daher zunehmend mehr gearbeitet, trifft jedoch nicht zu. Zu beachten ist nämlich, dass eine solche Entwicklung über den Frühling hin beim Beschwerdeführer gerade nicht eingetreten ist (vgl. AB 19). Vielmehr ergibt sich, dass er unbesehen des bereits eingetretenen Sommers sehr unregelmässig gearbeitet und bis zum Unfall auch nicht annähernd ein 100 %- Pensum erreicht hat. Es ist damit nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 7. Juli 2017 regelmässig zu 100 % gearbeitet hat. Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet (jedoch entgegen der vorstehend dargelegten Aktenlage) tatsächlich dauernd vollschichtig gearbeitet, so läge ein Tatbestand der Schwarzarbeit vor. Dies ist mit Blick auf die vorliegende Sachlage nicht gänzlich ausgeschlossen, gestützt auf die aktuellen Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin wiederholt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 11 aufgefordert, zweckdienliche Angaben bzw. Unterlagen für seine Behauptung einzureichen. Dem ist er nicht nachgekommen. Da mangels entsprechender Angaben seitens des Arbeitgebers wie des Beschwerdeführers keine Ansatzpunkte ersichtlich sind, die weitere (auch nur ansatzweise erfolgversprechende) retrospektive Abklärungen hinsichtlich der möglichen Schwarzarbeit und damit eines höheren Pensums möglich erscheinen lassen, hat es mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das nach den Angaben des Arbeitgebers effektiv geleistete Pensum (vgl. AB 19) abgestellt hat, hier sein Bewenden. 3.3.3 Zur Berechnung des Taggeldes ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (AB 87/5 Ziff. 2.3) zutreffend von einer Taggeldhöhe von Fr. 36.74 ausgegangen ist. Zugunsten des Beschwerdeführers hat sie jedoch darauf verzichtet, das in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 37.05 festgesetzte Taggeld entsprechend herabzusetzen, d.h. eine Schlechterstellung vorzusehen. Darüber hinaus bestehen weder in der Taggeldberechnung noch in der Berechnung des Rückforderungsbetrages Anzeichen für Fehler; die Berechnungen werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.3.4 Die Mitteilungen der Taggeldhöhe vom 25. Juli 2017 (AB 3 f.) und 29. September 2017 (AB 21 f.) erfolgten formlos bzw. nicht in Verfügungsform. Das Zurückkommen auf diese Versicherungsleistung erfordert nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, einen Rückkommenstitel, wobei hier die Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Betracht fällt. 3.3.5 Vorliegend war es mit Blick auf die bis zum Unfall vom 7. Juli 2017 geleisteten Arbeitsstunden (vgl. AB 19) zweifellos unrichtig, das Taggeld pro Kalendertag gestützt auf eine regelmässige Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche zu bestimmen und ein Taggeld von Fr. 127.70 auszurichten. Zudem fällt die Differenz von Fr. 90.65 zwischen dem ausgerichteten Taggeld von Fr. 127.70 und dem korrekten Taggeld von Fr. 36.74 erheblich aus. Folglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die entsprechende Leistungszusprache zurückgekommen. Zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 12 prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten sind. 4. 4.1 Die Auszahlung des Taggeldes im Betrag von Fr. 125.70 erfolgte gestützt auf die formlose Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2017 (AB 3 f.). Am 28. September 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin das angeforderte Stundenblatt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 ein (AB 19), aus welchem ersichtlich ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 7. Juli 2017 gearbeitet hat. Am 29. September 2017 erhöhte die Beschwerdegegnerin das Taggeld auf Fr. 127.70 pro Tag (AB 21 f.). Knapp ein Jahr nach Eingang des Stundenblattes für das Jahr 2017 (AB 19) hat die Beschwerdegegnerin am 12. September 2018 gegenüber der Arbeitgeberin telefonisch eine geplante Rückforderung von Fr. 23‘806.15 erwähnt (AB 68). Bei einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 wurde die genannte Rückforderung ebenfalls thematisiert, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, die erwähnte Stundenliste sei nicht korrekt (AB 70). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf, entsprechende Belege einzureichen (AB 70 - 75, 77 - 79); dieser Aufforderung wurde jedoch nicht Folge geleistet. Der Erlass der Rückforderungsverfügung erfolgte am 14. Dezember 2018 (AB 80). 4.2 Bereits gestützt auf das Stundenblatt vom 28. September 2017 (AB 19), das die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeit abschliessend dokumentiert, hätte die Beschwerdegegnerin das korrekte Taggeld berechnen können. Die Anhandnahme der Rückforderung erst rund ein Jahr nach Eingang der Stundenliste für das Jahr 2017 mit anschliessend weiterem Zeitablauf kann nicht als innert angemessener Zeit erfolgt gelten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen ein unmittelbares Tätigwerden der Beschwerdegegnerin nach Eingang der Stundenliste für das Jahr 2017 und den fristgerechten Erlass der Verfügung gesprochen hätten. Folglich ist der Erlass der Rückforderungsverfügung am 14. Dezember 2018 (AB 80) soweit vor dem 14. Dezember 2017 (ein Jahr vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 13 Verfügungserlass) ausgerichtete Taggeldleistungen zur Diskussion stehen (vgl. E. 2.3 in fine hiervor) als verspätet zu qualifizieren. Diesbezüglich ist die einjährige Verwirkungsfrist nicht eingehalten. Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Rentenbetreffnisse bzw. periodische Leistungen kann solange nicht verwirken, als die periodischen Leistungen noch gar nicht ausbezahlt waren (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5b bb S. 276). Vorliegend ist somit in Bezug auf alle Taggeldleistungen, die länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 80) ausbezahlt wurden, der Rückforderungsanspruch verwirkt, nicht hingegen in Bezug auf die später als am 14. Dezember 2017 ausgerichteten Taggelder (worunter auch diejenigen für die Periode vom 1. bis 14. Dezember 2017 fallen, die erst am 28. Dezember 2017 ausbezahlt worden sind [AB 95]). Nach dem 14. Dezember 2017 wurden die folgenden Taggelder ausbezahlt (AB 95): Taggeldleistung vom 28. Dezember 2017 Fr. 3‘958.70 (Periode 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017) Taggeldleistung vom 26. Januar 2018 + Fr. 3'958.70 (Periode 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018) Taggeldleistung vom 1. März 2018 + Fr. 3‘575.60 (Periode 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2018) Taggeldleistung vom 10. April 2018 + Fr. 2‘684.70 (Periode vom 1. März 2018 bis 31. März 2018) Total = Fr.14‘177.70 Von diesem Betrag ist der ab Dezember 2017 bestehende Taggeldanspruch in Abzug zu bringen (vgl. AB 95), was den noch nicht verwirkten Rückforderungsbetrag ergibt. Dabei ist vorliegend entgegen der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 80) der Berechnung der korrekte Ansatz von Fr. 36.74 zugrunde zu legen. Unbesehen dessen resultiert daraus nicht eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, muss er doch lediglich weniger zurückzahlen als von der Beschwerdegegnerin ausgerechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 14 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 201 (31 x Fr. 36.74) Fr. 1‘138.95 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 (31 x Fr. 36.74) + Fr. 1‘138.95 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 (28 x Fr. 36.74) + Fr. 1‘028.70 Total = Fr. 3‘306.60 Fr. 14‘177.70 - Fr. 3‘306.60 = Fr.10‘871.10 Für den Monat März 2018 hat der Beschwerdeführer bei Anwendung des Taggeldes von Fr. 36.74 keinen Taggeldanspruch mehr, da er in diesem Monat bei einer Teilarbeitsfähigkeit (AB 67) einen Verdienst von Fr. 1‘631.95 erzielt hat (AB 64) und dieser den Taggeldanspruch von Fr. 1‘138.95 (31 Tage x Fr. 36.74) übersteigt. Ab dem 1. April 2018 war der Beschwerdeführer sodann wieder zu 100 % arbeitsfähig (AB 65). 5. Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde und in der Eingabe vom 15. Juli 2019 geltend gemachten guten Glauben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) festzuhalten, dass dieser im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches zu prüfen ist. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2019 (AB 87) ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer nicht Fr. 23‘806.15, sondern Fr. 10‘871.10 an zu viel ausbezahlten Taggeldern zurückzuerstatten hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 15 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz des teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung des Beschwerdeführers auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 15. März 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer Fr. 10‘871.10 an zu viel ausbezahlten Taggeldern zurückzuerstatten hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2019) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2019, UV/19/292, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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