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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2019 200 2019 290

20 novembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,866 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (302-62309.0)

Testo integrale

200 19 290 UV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladener 1 C.________ Beigeladener 2 betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (302-62309.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Personal der A.________ GmbH ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert (vgl. u.a. Akten der Suva [act. II] 2). Im Rahmen einer periodischen Betriebsrevision durch die Suva im Februar 2018 (act. II 74 ff.) wurde festgehalten, B.________ und C.________ hätten in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ GmbH unselbständige Tätigkeiten ausgeführt (act. II 77). Am 14. Februar 2018 (act. II 78) wurde deshalb der A.________ GmbH eine Rechnung über Fr. 3‘221.95 zugestellt. B.________ und C.________ wurde die Prämienrechnung ebenfalls eröffnet (Akten der Suva [act. IIA] 7 und Akten der Suva [act. IIB] 21). Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 80, act. IIA 9, act. IIB 22) wies die Suva mit drei separaten Entscheiden vom 14. März 2019 (act. II 93, act. IIA 16, act. IIB 40) ab. Darin hielt sie fest, B.________ und C.________ seien bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend zu betrachten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2019 (act. II 93). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter B.________ (Beigeladener 1) und C.________ (Beigeladener 2) zum Verfahren bei und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 8. August 2019 dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 3 Gericht eine Stellungnahme einzureichen. Sie liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93), mit welchem bestätigt wurde, dass die Beigeladenen 1 und 2 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Bereich Unterhaltsund Revisionsarbeiten im D.________ in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend gelten und an den am 14. Februar 2018 (act. II 78) in Rechnung gestellten Prämien von Fr. 3‘221.95 festgehalten wurde. 1.3 Umstritten ist die Nachzahlung von UVG-Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3‘221.95. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnahmen und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeitnehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 5 zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHVrechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 6 dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. Die Beigeladenen haben die sie betreffenden Einspracheentscheide vom 14. März 2019 (act. IIA 16, act. IIB 40) nicht angefochten. Sie haben zudem die ihnen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht genutzt. 4. 4.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beigeladenen in den Jahren 2013 bis 2017 für die Beschwerdeführerin Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ ausgeführt (act. IIA 13/2 und 15 sowie act. IIB 22 und 32) und für die geleisteten Stunden der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt haben (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 für seine Tätigkeit im Bereich …, … und … als selbstständigerwerbend gilt (act. IIA 5 Ziff. 1). Gleiches gilt für den Beigeladenen 2 für die Tätigkeit im Bereich allgemeine Montagearbeiten (act. IIB 22/7). Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht auf die Rechtsprechung zum Beitragsstatut bei mehreren Tätigkeiten hin (Einspracheentscheid S. 2 E. 2.2; BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Danach ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragrsrechtlichen Charakter hin zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb unerheblich, dass die Beigeladenen von der Beschwerdegegnerin für gewisse Bereiche als selbstständigerwerbend anerkannt sind und über eine eigene Unfallversicherung verfügen (act. II 80/2- 3). Entscheidend ist, dass sie von der Beschwerdeführerin in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 7 2013 bis 2017 für die Erledigung von Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ beigezogen und gleich wie Arbeitnehmer im Stundenlohn entlöhnt wurden. Die geleisteten Arbeiten wurden der Beschwerdeführerin und nicht etwa dem D.________ in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Auch traten die Beigeladenen nicht in eigenem Namen auf. Weiter sind ihnen keine erheblichen Investitionskosten im Sinne eines Unternehmensrisikos (vgl. E. 2.3 hiervor) entstanden. Sie unterlagen denn auch einer Rechenschaftspflicht und hatten sich an Weisungen zu halten (vgl. act. IIA 13/2, act. IIB 32/1). Die Beigeladenen nahmen wie Arbeitnehmer an den Arbeiten des Betriebs teil und gelten demzufolge als unselbstständigerwerbend. Zudem haben sie hauptsächlich ihre Arbeitsstunden in Rechnung gestellt (act. IIA 13/31, 13/48, 13/63, 13/65 sowie act. IIB 32/34, 32/52, 32/66, 32/73, 32/96, 32/111). Diese unterteilten sie in Normalstunden zu 100% und Überstunden zu 125% bzw. 150%; sowohl die Überstunden wie auch die Sonntagsarbeit wurden denn auch mit den im Arbeitsrecht üblichen Zuschlägen von 25% bzw. 50% abgegolten. Bei Überstunden wird – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Einspracheentscheid S. 5) – davon ausgegangen, dass eine Sollzeit besteht und darüber hinaus gearbeitet wurde. Dies ist für Arbeitnehmer typisch und spricht somit klar für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zudem wurden Spesen für Reisen und Essen entschädigt, was ebenfalls für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beigeladenen 1 und 2 bei der Tätigkeit im Bereich Unterhalts- und Revisionsarbeiten im D.________ für die A.________ GmbH in den Jahren 2013 bis 2017 als unselbstständigerwerbend zu betrachten sind. Die Höhe der ihnen in diesen Jahren ausbezahlten Entschädigungen wird nicht bestritten und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit. Die Prämienrechnung vom 14. Februar 2018 (act. II 78) sowie der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (act. II 93) lassen sich nicht beanstanden. Die erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, UV/2019/290, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH z.Hd. A.________ - Suva - B.________ - C.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.