200 19 29 IV publiziert in BVR 2019 S. 468 SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Juli 2018 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende vollständige Gehörlosigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. Arbeitsvermittlung an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Nach Einholung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 17) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 18, 22) verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 28. November 2018 (AB 25) einen Leistungsanspruch. Sie erwog im Wesentlichen, aufgrund der medizinischen Aktenlage könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden; eine Erwerbstätigkeit als ... sei möglich und zumutbar. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Januar 2019 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Unterstützungsleistungen in Form von Arbeitsvermittlungsmassnahmen und Hilfsmitteln zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren unter Beizug der unterzeichneten Anwältin zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. November 2018 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin ggf. unter erneuter medizinischer Begutachtung neu zu befinden. Der Instruktionsrichter räumte der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 (Ziff. 1d und 3) die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme hinsichtlich des Streitgegenstandes ein, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 25. März 2019 machte die Beschwerdegegnerin von der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährten Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gut. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (siehe hierzu aber sogleich), weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 4 sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. November 2018 (AB 25). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019, Ziff. 1d und 3). Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von Hilfsmitteln beantragt wird (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 1), hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hierzu den Erlass eines separaten Entscheids in Aussicht gestellt (AB 25/1). Demnach fehlt es an einem diesbezüglichen Anfechtungsobjekt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019, Ziff. 1b und c). 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt und sie in der Regel befristet zugesprochen wird (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5009), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). 2.3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). 2.3.1 Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Die leistungsspezi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 6 fische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2, vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.3, vom 4. Mai 2012, 9C_966/2011, E. 3.2, BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 18 N. 6, sowie KSBE, Rz. 5005 [vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125]). 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 141 V 191 E. 3 S. 194, 138 V 17 E. 4.2 S. 20; SVR 2018 BVG Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Ausle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 7 gung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 V 148 E. 5.1 S. 155). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 30. Oktober 2018 (AB 17) eine beidseitige Taubheit und hielt fest, diese sei die einzige gesundheitliche Einschränkung. An keiner Stelle sei eine weitere Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder intellektuellen Gesundheit genannt worden, welche von funktionellen Einschränkungen objektiver Art begleitet würde, die Grundlage für eine massgebliche und länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sein könnte. Auf die Frage einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... führte Dr. med. C.________ aus, dass eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vorwiegend sitzend sowie in Wechselposition ausgeübt ohne Leistungsminderung zu 100 % zumutbar sei. Die Kommunikation könne via Schemen sowie schriftlichen oder gezeichneten Notizen oder Anweisungen erfolgen. Der Beizug einer Person, welche der Gebärdensprache mächtig sei, könne punktuell notwendig sein. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 8 3.3 Abgesehen vom vorerwähnten Bericht des RAD vom 30. Oktober 2018 (AB 17 bzw. E. 3.1 hiervor) liegen bei den Akten keine weiteren – insbesondere keine echtzeitlichen – medizinischen Unterlagen. Nichts destotrotz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit Geburt bestehenden beidseitigen Taubheit (AB 17/2, vgl. auch AB 1/6 Ziff. 6, 1/10, 9.31/5, 9.16) bei der ursprünglichen Berufswahl eingeschränkt war. Insoweit ist eine Frühinvalidität erstellt (vgl. hierzu Art. 26 IVV, BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035, sowie Art. 13 IVG i.V.m. Ziff. 445 [angeborene Taubheit] gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; siehe auch prozessleitende Verfügung vom 25. Februar 2019, Ziff. 1j). Dabei ist mit Bezug auf die beantragte Arbeitsvermittlung unerheblich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens hinsichtlich Geburts- bzw. Frühinvalidität (Geburt: 4. April 1976 [AB 9.15/5]) nicht der IV unterstellt war, denn im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin verfügte sie über die Schweizerische Staatsbürgerschaft (AB 1/1 Ziff. 1.4, 3/1), womit vorliegend die Anspruchsprüfung nach den für Schweizer Bürger geltenden Bestimmungen zu erfolgen hat (THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, S. 27). Da unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen der beidseitigen Taubheit behindert ist, überzeugt die ärztlicherseits attestierte vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit insoweit, als sich diese Beurteilung auf die Tätigkeit als ... bezieht. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht (grundsätzlich) in Abrede gestellt. Soweit sie jedoch geltend macht, der Bericht des RAD erfülle die rechtssprechungsgemässen Anforderungen (E. 3.2 hiervor) insoweit nicht, als unklar sei, ob Dr. med. C.________ die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die ursprüngliche Tätigkeit oder bezogen auf eine angepasste Tätigkeit angegeben habe (vgl. Beschwerde S. 5-6), ist dies vorliegend insofern nicht von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen hiervor durch ihre Behinderung in der Ausübung ihrer angestammten bzw. erlern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 9 ten Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Offen gelassen werden kann zudem die Frage, ob sich die Einschränkungen in der Kommunikationsfähigkeit bei der Verwertung der 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit insoweit auswirken, als für einen Arbeitgeber ein höherer Führungs- und Betreuungsaufwand anfällt. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation bildet, ausgehend von den leistungsspezifischen Anspruchsvoraussetzungen – entgegen der Annahmen der Parteien (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) – weder die Arbeits(un)fähigkeit noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sondern einzig die Frage das Beweisthema, ob die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitsschadens bei der Stellensuche beeinträchtigt ist und deshalb Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung hat. Als Gehörlose ist die Beschwerdeführerin in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt, worüber ein potenzieller Arbeitgeber aufgeklärt werden muss. So ist beispielsweise ein Telefongespräch zur ersten Kontaktaufnahme nach Einreichung des Bewerbungsschreibens wie auch ein Bewerbungsgespräch ohne Hilfsmittel oder Dritthilfe nicht möglich und mit Blick auf eine mögliche Anstellung muss über die besonderen Anforderungen an die Kommunikation unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln und die Möglichkeiten zur Gewährung von Eingliederungshilfen informiert werden, damit die Beschwerdeführerin in Konkurrenz zu anderen Mitbewerberinnen überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Damit liegt unzweifelhaft eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vor, welche die Stellensuche erschwert. Die Beschwerdeführerin ist somit für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Invalidenversicherung angewiesen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung, an welcher die 4. und 5. IV-Revision nichts geändert haben (vgl. E. 2.3.2 hiervor), erfüllt sind; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (E. 3.4 hiernach). 3.4 Soweit die Beschwerdegegnerin, ausgehend vom Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG geltend macht, es liege im bisherigen bzw. erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit vor, womit auch die Anspruchsvoraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 10 setzungen nicht erfüllt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der durch Auslegung zu ermittelnde wahre Sinn der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung ergibt das Folgende (vgl. E. 2.4 hiervor): 3.4.1 Von seinem Wortlaut her richtet sich Art. 18 Abs. 1 IVG an arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind („L'assuré présentant une incapacité de travail et susceptible d'être réadapté…“, „Gli assicurati che presentano un'incapacità al lavoro e sono idonei all'integrazione…“), wobei für die Arbeitsunfähigkeit auf Art. 6 ATSG verwiesen wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Verordnung regelt hinsichtlich Arbeitsvermittlung einzig den Anspruch auf Taggeld für die Zeit, während der die versicherte Person auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet (Art. 19 IVV); ansonsten ist der Verordnung keine Regelung zu entnehmen. Eine Präzisierung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung findet sich indessen im KSBE (Rz. 5005 [vgl. E. 2.3.2 hiervor]). Betreffend der Frage einer Frühinvalidität (vgl. hierzu E. 3.3 hiervor) hält der Wortlaut von Art. 18 IVG – wie auch die Verordnung und das Kreisschreiben – keine klare Antwort bereit. 3.4.2 Systematisch ist die Arbeitsvermittlung unter dem Titel „Eingliederungsmassnahmen und Taggelder“ (vor Art. 8 ff IVG) sowie dem Untertitel „Die Massnahmen beruflicher Art“ (vor Art. 15 ff. IVG) geregelt. Auslegungsrelevant ist massgeblich Art. 8 Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen – zu welchen die Arbeitsvermittlung zählt (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) – im Grundsatz invaliden oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohten Versicherten zustehen (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). 3.4.3 Zur Entstehungsgeschichte der Norm ist insbesondere das Folgende zu beachten: Im IVG von 1959 widmete sich der Arbeitsvermittlung einzig Art. 18 Abs. 1, welcher festhielt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt werde (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, S. 753, N. 15). Anlässlich der 4. IV- Revision (2001) wurde der Gesetzeswortlaut insoweit angepasst als eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 11 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Damit war im Gesetz erstmals ausdrücklich von einem Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung die Rede (vgl. MURER, a.a.O., S. 754, N. 22-23), welcher „[e]ingliederungsfähige[n] invalide[n] Versicherte[n]“ zustand, mithin war der Anspruch an einen leistungsspezifischen Invaliditätsfall gebunden. Seit dem Inkrafttreten der 5. IV- Revision am 1. Januar 2008 steht der Anspruch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 N. 2). Die Rechte der Versicherten wurden erheblich ausgeweitet (MURER, a.a.O., S. 754 N. 25; siehe hierzu auch die teleologische Auslegung E. 3.4.4 hiernach). 3.4.4 Gesetzesmaterialien können dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Sie können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371). Der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 S. 4459 ff.) lässt sich entnehmen, dass im Zeitpunkt der 5. IV-Revision der invalidenversicherungsrechtliche Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nicht mehr im ursprünglichen Sinne umgesetzt werden konnte (BBl 2005 S. 4521). Insbesondere wurden die beruflichen Massnahmen für beruflich unqualifizierte Arbeitsunfähige als unzureichend taxiert und in der Folge eine Ausweitung der bestehenden Massnahmen beruflicher Art vorgeschlagen (BBl 2005 S. 4522, vgl. auch S. 4524). Das Ziel der Erweiterung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung wurde vom Bundesrat mehrfach und ausdrücklich festgehalten. 3.5 Die Auslegung von Art. 18 IVG ergibt massgeblich gestützt auf das systematische (E. 3.4.2 hiervor), das historische (E. 3.4.3 hiervor) sowie das teleologische Element (E. 3.4.4 hiervor), dass mit der 5. IV-Revision nicht – wie es die Beschwerdegegnerin versteht – eine Einschränkung, sondern eine Ausweitung des Leistungsanspruchs bezweckt wurde. Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG, welcher einzig „arbeitsunfähige“ Versicherte erfasst, ist damit nicht isoliert, sondern im Kontext mit der Grundnorm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 12 von Art. 8 Abs. 1 IVG dahin zu verstehen, dass nebst den invaliden und von Invalidität bedrohten Versicherten auch arbeitsunfähige Versicherte Anspruch auf Massnahmen der Arbeitsvermittlung haben, soweit sie eingliederungsfähig sind (vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 426-427 N. 844, MURER, a.a.O., S. 769- 770 N. 84). Schliesslich steht dieses Auslegungsverständnis – im Sinne einer zeitgemässen Auslegung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 41 N. 180) – auch mit den weiteren politischen Entwicklungen in Einklang. So beantragte der Bundesrat am 11. Februar 2009 die Annahme des von Gisèle Ory am 15. Dezember 2008 eingereichten Postulats 08.3818 „Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen“ (vgl. www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Cura Vista > Postulat 08.3818 „Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen“). Weiter führte der Bundesrat am 9. Dezember 2011 zu der von Ignazio Cassis am 29. September 2011 eingereichten Interpellation 11.3900 „Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern“ aus, für gehörlose bzw. hörgeschädigte Personen stünden sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Erstausbildung, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, den Erhalt des Arbeitsplatzes sowie die Wiedereingliederung unterstützten, zur Verfügung. Sie würden in Abhängigkeit von der individuellen Situation zielgerichtet eingesetzt. Neben diesen Leistungen und dem erwähnten Einsatz sowie der Finanzierung von Dolmetschern für Gebärdensprache seien insbesondere der Einsatz von Jobcoaches, die Möglichkeit von Tutoriaten, der ausnahmsweise Taggeldbezug im Rahmen der Ausbildung und der Nachteilsausgleich bei Unterricht und Prüfungen zu erwähnen. Zudem existierten verschiedene Institutionen, welche die Eingliederung von Gehörlosen in die Arbeitswelt unterstützten: Wesentlich sei die Führung der Berufsschule für Hörgeschädigte, welche individuell zugeschnittene Ausbildungen im ganzen Bereich der beruflichen Grundbildung für hörgeschädigte Menschen organisiere. Die Beratungsstellen für Gehörlose, welche teilweise zudem eine intensive Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und den IV-Stellen bezüglich Vermittlung von gehörlosen Stellensuchenden pflegten, würden auch eine wichtige Rolle einnehmen. Für Dachorganisationen der Behindertenhilfe im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 13 Gehörlosigkeit würden Beiträge im Umfang von jährlich 9,4 Millionen Franken durch die Invalidenversicherung erbracht. Personen mit Hörbehinderung würden also in verschiedenen Formen bei der Ausbildung und der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt (vgl. www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Cura Vista > Interpellation 11.3900 „Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern“; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 25. Februar 2019). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2018 (AB 25) gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 14 In der Kostennote vom 1. April 2019 hat Rechtsanwältin B.________ einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden à Fr. 250.-- und damit ein Honorar von Fr. 1‘875.-- sowie Auslagen von Fr. 105.70 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 152.50 (7.7 % auf Fr. 1‘980.70) geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird demnach auf Fr. 2‘133.20 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2019 vorsorglich gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘133.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, IV/19/29, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.