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Bern Verwaltungsgericht 26.03.2019 200 2019 25

26 marzo 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,030 parole·~15 min·1

Riassunto

Klage vom 14. Januar 2019

Testo integrale

200 19 25 BV KOJ/SCC/SMA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagte betreffend Klage vom 14. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich per 1. April 2015 zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der A.________ (Klägerin; bis 14. November 2018 D.________, Akten der A.________ [act. I] 3) an (act. I 4). Nachdem die A.________ die Arbeitgeberin zuletzt am 5. März 2018 wegen Beitragsausständen gemahnt hatte (act. I 23), kündigte sie den Anschlussvertrag am 26. März 2018 auf Ende des Monats (act. I 25) und fakturierte mit Schlussabrechnung vom 24. Mai 2018 (act. I 26) den bis am 31. März 2018 aufgelaufenen negativen Saldo des Prämienkontokorrents zuzüglich Zinsen. Da die Schlussabrechnung (auch nach Mahnung; act. I 27) in der Folge nicht beglichen wurde, stellte die A.________ am 13. Juli 2018 für eine Forderung von Fr. 9'938.55 nebst Zins zu 6 % seit dem 8. Juni 2018 ein Betreibungsbegehren (act. I 28). Gegen den am 28. August 2018 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob die Arbeitgeberin am gleichen Tag Rechtsvorschlag (act. I 29). B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob die A.________, vertreten durch Advokat B.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie stellt folgende Anträge: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'938.55 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 9'938.55 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 3 3. Alles unter o/e Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich – nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 – zur Klage nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30, vgl. act. I 8 S. 2) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 4 bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 9'938.55, nebst Verzugszinsen von 6 % seit 8. Juni 2018 sowie für vertragliche Inkassokosten (Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren) von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageerhebung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seine Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 6 geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Mit dem Abschluss des Anschlussvertrags per 1. April 2015 hat sich die Beklagte unter anderem auch mit den Geschäftsbedingungen und dem Kostenreglement der Klägerin einverstanden erklärt (act. I 4). Gemäss den Geschäftsbedingungen, gültig per 18. Oktober 2017 (act. I 6, Geschäftsbedingungen), war die Beklagte verpflichtet, die gesamten Beiträge fristgerecht auf das Beitragskonto zu zahlen (Ziff. 2.3 lit. d), wobei ein allfälliger am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo zugunsten der Klägerin als Kapitalforderung (inkl. aufgelaufener Zinsbelastungen) auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird (Ziff. 2.3 lit. h). Nach dem Kostenreglement vom 5. Juli 2017 (act. I 6, Kostenreglement) kann die Klägerin bei der Beklagten zudem unter anderem Pauschalentschädigungen für Mahnungen von Fr. 20.-- (1. Mahnung) resp. Fr. 50.-- (2. Mahnung) und für Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- erheben (Ziff 2.3). Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung pro versicherter Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor. 3.2 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 9'938.55 mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Aus dem Auszug des Prämienkontokorrents vom 8. November 2018 (act. I 8) sowie aus den Beitragsabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2018 inkl. Vorsorgeausweisen (act. I 9 ff.) ergibt sich, dass die Beklagte für insgesamt drei Versicherte beitragspflichtig war. Die Beklagte hat zwischen Juli 2015 und Februar 2018 zwar immer wieder (Teil-)Beiträge geleistet, allerdings nicht im geforderten Umfang (vgl. act. I 8). So bestanden zu Jahresende jeweils Ausstände zugunsten der Klägerin (2015: Fr. 1'746.65, act. I 12; 2016: Fr. 2'704.75, act. I 19; 2017:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 7 Fr. 5'652.90, act. I 22), welche jeweils als Kapitalforderung auf das nächste Jahr vorgetragen wurden (zuzüglich aufgelaufener Zinsen; vgl. act. I 8). Die Klägerin wies die Beklagte mit diversen Mahnungen (4. Februar 2016, act. I 12; 4. März 2016, act. I 14; 9. Mai 2016, act. I 15; 9. Juni 2016, act. I 16; 10. Februar 2017, act. I 19; 6. März 2017, act. I 20; 2. Mai 2017, act. I 21; 5. Februar 2018, act. I 22; 5. März 2018, act. I 23) auf die Ausstände hin und erhob jeweils Mahngebühren von Fr. 20.-- (erste Mahnung) resp. Fr. 50.-- (zweite Mahnung). Im Hinblick auf die Kündigung des Anschlussvertrags per 31. März 2018 verrechnete die Klägerin zudem eine Entschädigung von Fr. 300.-- für die Vertragsauflösung und forderte schliesslich mit der Schlussabrechnung vom 22. Juni 2018 (act. I 26) den festgestellten ausstehenden Betrag des Prämienkontokorrents von Fr. 9'618.55 (inkl. aufgelaufener Zinsen im Betrag von Fr. 212.30, vgl. act. I 8 S. 2). Da auch die Schlussabrechnung nicht beglichen wurde, erhöhte die Klägerin ihre Forderung schliesslich um eine Mahngebühr von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 22. Juni 2018 (act. I 27) sowie eine Pauschalentschädigung für das Betreibungsbegehren im Betrag von Fr. 300.-- (act. I 28, 8 S. 2). Die Beklagte hat die in der Schlussabrechnung geltend gemachte Forderung von Fr. 9'638.55 resp. die im am 28. August 2018 zugestellten Zahlungsbefehl (act. I 29) bezifferte Forderung von Fr. 9'938.55 nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.3 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab 8. Juni 2018 – dem Fälligkeitsdatum der ausstehenden Forderung gemäss Schlussabrechnung (act. I 26) – stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (act. I 6, Geschäftsbedingungen) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine allgemeine Verzugszinspflicht ist praxisgemäss anerkannt (vgl. E. 2.1 hiervor); zudem wird sowohl die Höhe des Verzugszinses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 8 als auch die Tatsache, dass der Verzugszins auch für Verwaltungskosten gilt, explizit in den Geschäftsbedingungen geregelt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'938.55 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klageschrift S. 2, 7), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 9 solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.2 4.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 10 Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. die klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerde- bzw. Klageverfahren nur teilweise gutgeheissen, so rechtfertigt eine solche "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann, wenn das Begehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 E. 2c). 4.2.2 Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Der Vertreter der Klägerin reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'889.90 ein. Diese erscheint mit Blick auf den gebotenen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4.2.3 Vorliegend beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'250.-- (zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung) zu verurteilen (vgl. Klage S. 2, 7 Ziff. 13). Dabei stützt sie sich auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements (act. I 6), wonach die Klägerin unter anderem für bestimmte Aufwendungen im Inkassoverfahren Pauschalentschädigungen erheben könne. Die Bestimmung ist – aufgrund der Höhe des Betrags – so auszulegen, dass dies sämtliche mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags zusammenhängenden Kosten und damit in erster Linie die sich aus der Anhebung und Durchführung eines Klageverfahrens ergebenden Aufwände umfasst und nicht lediglich die bei einem solchen Verfahren anfallenden internen Kosten einer anwaltlich vertretenen Partei. Da für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'889.90 zugesprochen wird, sind damit die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- abgegolten (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2016, BV/2015/867, E. 4.3.2 mit Hinweis). Obwohl hiermit den gestellten Begehren nicht vollumfänglich entsprochen wird, ist die Parteientschädigung nicht zu kürzen, da durch die Geltendma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 11 chung der Kosten der Prozessaufwand nicht beeinflusst wurde. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'889.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'938.55 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'889.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/19/25, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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