200 19 245 ALV KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Juni 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog vom 12. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2018 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], act. IIA sowie act. II 40). Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2018 wurde der Versicherte wegen erstmaligem Terminversäumnis für sieben Tage ab dem 14. September 2018, wegen zweitmaligem Terminversäumnis für neun Tage ab dem 21. September 2018 und wegen drittmaligem Terminversäumnis für zwölf Tage ab dem 28. September 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 3 - 13). Diese Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge forderte das beco Berner Wirtschaft mit Verfügung vom 13. März 2019 vom Versicherten den Betrag von Fr. 2‘446.10 zurück, weil ihm im September 2018 zu viele Taggelder ausbezahlt worden seien (act. II 34 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 31) wurde mit Entscheid vom 22. März 2019 abgewiesen (act. II 28 - 30). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. (Postaufgabe: 27.) März 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. März 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdegegner am 29. April 2019 weitere Unterlagen zu den Akten, was dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. März 2019 (act. II 28 - 30). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode September 2018 im Betrag von Fr. 2‘446.10. 1.3 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 4 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 5 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Terminversäumnissen u.a. für sieben Tage ab dem 14. September 2018 und für neun Tage ab dem 21. September 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 3 - 10). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einwände betreffend die Einstellungstatbestände vorbringt, sind diese unbeachtlich; sie hätten in Anfechtung der Verfügungen vom 11. Oktober 2018 erhoben werden müssen, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und beschränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Randziffer D50 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die Einstellungen am 11. Oktober 2018 rückwirkend auf den 14. bzw. 21. September 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 6 verfügt und die Taggelder für September 2018 bereits ausbezahlt wurden. Auch konnten die Einstelltage zufolge der Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenkasse per 31. Oktober 2018 (act. II 40) nicht mehr mit laufenden Leistungen getilgt werden. Der Beschwerdegegner hatte unter diesen Umständen die im Monat September 2018 bereits ausgerichteten 16 Taggelder (sieben Taggelder ab dem 14. September 2018 und neun Taggelder ab dem 21. September 2018; act. II 3 - 10) verfügungsweise zurückzufordern (vgl. E. 3.2 hiervor). Die rechtskräftigen Verfügungen vom 11. Oktober 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor), mit welchen der Beschwerdeführer für insgesamt 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellen einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat September 2018 zurückzukommen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung von Fr. 2‘446.10 ist unbestritten und aufgrund der Akten (vgl. Abrechnungen in act. IIA sowie Rückforderungsabrechnung vom 12. März 2019, act. IIB 2) nicht zu beanstanden. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt und die Rückforderung geht auch nicht über die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage hinaus (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Die Taggelder für September 2018 wurden dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 ausgerichtet (vgl. act. II 34 und act. IIB 1) und mit Verfügung vom 13. März 2019 zurückgefordert (act. II 34 f.). Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 7 Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019, ALV/19/245, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.