200 19 231 AHV SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2017 meldete sich die 1961 geborene A.________ am 4. September 2018 zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige ab 1. Januar 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle Brügg- Aegerten, an (Akten der AKB [act. II] 11). Die AHV-Zweigstelle holte die notwendigen Unterlagen für die Bemessung der persönlichen Beiträge der Versicherten pro 2018 ein und erliess am 28. November 2018 eine entsprechende Verfügung (act. II 7) samt Differenzrechnung (act. II 8). B. Nachdem die Versicherte die Beiträge nicht innert der Zahlungsfrist beglichen hatte, forderte die AHV-Zweigstelle diese mit Zahlungseinladung vom 4. Februar 2019 auf, den geschuldeten Betrag unverzüglich zu überweisen, ansonsten eine gebührenpflichtige Mahnung erfolge sowie Verzugszinsen in Rechnung gestellt würden (act. II 5). Auch auf diese Einladung reagierte die Versicherte nicht, weshalb die AHV-Zweigstelle die Versicherte am 20. Februar 2019 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 70.-- mahnte (act. II 4). Gleichentags stellte die Versicherte unter Bezugnahme auf eine telefonische Besprechung mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 verschiedene Unterlagen per E-Mail zu, was nach Angaben im E-Mail zuvor zweimal erfolglos per Briefpost versucht worden sei (act. II 3). In einem Schreiben vom 26. Februar 2019 zuhanden der AKB legte sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Mit Eingabe vom gleichen Datum erhob die Versicherte Einsprache gegen die veranlagten Beiträge in Höhe von Fr. 2‘367.75 für das Geschäftsjahr 2017, welches mit einem Verlust abgeschlossen habe; ferner verlangte sie, ihr die ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 3 drohte Mahngebühr zu erlassen, da die Verzögerungen einzig auf den mehrfachen Verlust ihrer Unterlagen bei der Ausgleichskasse zurückzuführen sei (act. II 2). Mit Entscheid vom 6. März 2019 trat die AKB auf die Einsprache infolge verspäteter Einreichung nicht ein (act. II 1). Im Einspracheentscheid wurden indessen nochmals die Grundlagen der Festsetzung der Beiträge in der Verfügung vom 28. November 2018 erläutert. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit auf den 14. März 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe: 20. März 2019, Eingang beim Gericht: 21. März 2019) Beschwerde; sie beantragt die nochmalige Prüfung der Sachlage sowie die Anpassung der verfügten AHV-Beiträge nach unten. Nach Erhalt der Verfügung vom 28. November 2018 am 29. November 2019 habe sie sich gleichentags mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und sich nach den Gründen für die Beiträge in dieser Höhe erkundigt. Am 11. Dezember 2018 habe sie der Ausgleichskasse per A-Post einen – nicht als Einsprache betitelten – Brief sowie eine Kopie der Steuererklärung zugestellt. Darauf habe sie keine Antwort erhalten, sondern am 4. Februar 2019 eine Mahnung. Auf entsprechende Rückfrage habe man ihr mitgeteilt, dass die genannte Postsendung nicht bei der Ausgleichskasse eingetroffen sei. Auch die in der Folge gesendeten E-Mails habe die Ausgleichskasse nach ihren Angaben nicht erhalten. Bezüglich der Bemessung der Beiträge macht sie geltend, dass nicht ein fiktives Vermögen herangezogen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2019 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 6. März 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob gegen die Verfügung vom 28. November 2018 rechtzeitig Einsprache erhoben worden ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 5 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still (Art. 38 Abs. 4 ATSG): a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 140 III 244 E. 5.1 S. 247 f.; 122 I 139 E. 1 S. 143; 115 la 12 E. 3b S. 17; 113 lb 296 E. 2a S. 297 f.). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen. 2.4 Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann die 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 6 matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bzw. Einsprache obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die (per normaler Post versandte) Verfügung betreffend ihre AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 am 29. November 2018 erhalten habe und sich gleichentags um 14.00 Uhr bei der Ausgleichskasse telefonisch erkundigt habe, warum die Berechnungsgrundlage für die Beiträge derart hoch sei. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. November 2018 spätestens am 29. November 2018 zugestellt erhalten hat. Die Rechtsmittelfrist begann bei diesen Gegebenheiten am 30. November 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (vgl. E. 2.2 hiervor) am 14. Januar 2019. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt ferner, dass sie anlässlich des Telefongesprächs vom 29. November 2018 nachmittags von der Ausgleichskasse aufgefordert worden sei, ihre Beanstandungen schriftlich einzureichen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe am 11. Dezember 2018 einen an die Ausgleichskasse adressierten Brief inkl. einer Kopie der Steuererklärung bei der Hauptpost Biel zum Versand aufgegeben. Dabei räumt sie ein, dass sie diesen nicht eingeschrieben, son-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 7 dern mit A-Post verschickt hat. Ein solches Schreiben befindet sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin kann die Postaufgabe nicht durch Vorlage einer Versendungsquittung beweisen, nachdem sie den Brief gemäss ihren Angaben mit normaler Post (A-Post) verschickt hat; es ist auch nicht ersichtlich, wie die Postaufgabe noch auf anderem Wege bewiesen werden könnte. Die geltend gemachte Zustellung einer Einsprache am 11. Dezember 2018 oder zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der Einsprachefrist bleibt somit unbewiesen. Die sich aus dieser Beweislosigkeit ergebenden Rechtsfolgen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Zahlungseinladung vom 4. Februar 2019 am 5. Februar 2019 telefonisch bei der Ausgleichskasse gemeldet. Eine schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin ist der Ausgleichskasse offenbar erst nach Mitte Februar 2018 zugekommen (act. II 2). Bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Januar 2019 ist die Eingabe vom 26. Februar 2019 klar verspätet. Selbst wenn die gemäss der Beschwerdeführerin zuvor im Februar getätigten telefonischen Bemühungen berücksichtigt würden, wäre eine in diesem Zeitpunkt erhobene Einsprache nicht rechtzeitig erfolgt. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die – verspätete – Einsprache nicht eintrat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2019, AHV/19/231, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.