Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.10.2019 200 2019 206

23 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,480 parole·~12 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019

Testo integrale

200 19 206 EL FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 11, 16, 21, 23, 38 f., 43, 53). Im Rahmen einer im August 2018 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs (AB 56) erhielt die AKB davon Kenntnis, dass dem Versicherten in den Jahren ab 2014 von der Fürsorge-Stiftung der B.________ jeweils höhere Leistungen ausgerichtet worden waren, als ihr bisher bekannt (vgl. AB 32 f., 38 mit AB 61, 65 f. und 69), sowie dass es in Bezug auf die Wohnung des Versicherten ab November 2012 zu mehreren, ihr nicht gemeldeten Mietzinssenkungen gekommen war (siehe AB 63). In der Folge ermittelte die AKB den EL-Anspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 neu und forderte gestützt hierauf mit vier Rückererstattungsverfügungen vom 14. Januar 2019 EL im Umfang von total Fr. 8‘156.-- zurück (Fr. 1‘076.-- für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2014 [AB 72], Fr. 751.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2015 [AB 73], Fr. 2‘734.-- für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2016 [AB 74] und Fr. 3‘595 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018 [AB 75]). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 77) wies sie mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab (AB 78). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 12. März 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2019 (AB 78). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 und dabei die Berücksichtigung der Leistungen der Fürsorge-Stiftung der B.________ als Einkommen bei der EL-Berechnung sowie ausgabenseitig der zu berücksichtigende Mietzins. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Angesichts der zu beurteilenden Rückerstattung von insgesamt Fr. 8‘156.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Zudem gehören die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 5 gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328 – 330 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e) sowie Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f.). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 6 spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (Entscheid des BGer vom 22. März 2019, 8C_819/2018, E. 4.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 65). 3. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse resp. mit der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2018 (AB 62 ff.) Kenntnis davon erhalten hat, dass einerseits die Leistungen der Fürsorge-Stiftung der B.________ an den Beschwerdeführer erhöht worden waren sowie dass andererseits der Mietzins für die 4.5-Zimmer-Wohnung, die der Beschwerdeführer mit seiner abgeschiedenen Ehefrau bewohnt, mehrfach gesenkt worden war. Mit diesem nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt, womit ein Rückkommenstitel hinsichtlich der vom 1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 gewährten EL vorliegt. 3.2 Was die Einnahmenseite betrifft, stellt die Altersrente der Fürsorge-Stiftung der B.________ an den Beschwerdeführer (AB 32 f., 65 f., 69) keine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Rz. 3412.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) dar, wie die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 zutreffend erkannte (AB 78 Ziff. 2.3 S. 2 f.). Denn bei dieser Altersrente handelt es sich nicht um eine freiwillig und auf Zusehen hin erbrachte, sondern um eine Leistung, auf welche unter den reglementarischen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Reglement der Fürsorge-Stiftung der B.________, gültig ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 7 5. September 2015; abrufbar unter www.B.________.ch). Ausserdem kommt den Altersleistungen der Fürsorge-Stiftung der B.________ kein „ausgesprochener“ Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) zu (zum Ganzen: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Juni 2006, P 6/02; vgl. auch Entscheid des EVG vom 9. Mai 2003, P 58/02). Dass die Altersrente zu Unrecht bei der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei, macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend. Die Höhe der jeweils angerechneten Altersrente ist nicht bestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 3.3 Betreffend die Ausgabenseite erhellt aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin für den ganzen hier interessierenden Zeitraum (1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018) von einem Mietzins von jährlich Fr. 19‘200.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 2‘640.-- ausging (AB 38 f., 43, 46, 53 f.), was einem Monatsmietzins von Fr. 1‘600.-- zuzüglich Fr. 220.-- Nebenkosten entspricht. Dabei handelte es sich um den Mietzins für die 4.5-Zimmer-Wohnung, die der Beschwerdeführer zusammen mit seiner abgeschiedenen Frau bewohnt (vgl. AB 15). Die effektiven monatlichen Mietzinse (ohne Nebenkosten) betrugen – infolge Mietzinssenkungen – jedoch ab Februar 2014 Fr. 1‘475.-- (Beschwerdebeilage [BB] 7), ab Oktober 2015 Fr. 1‘443.-- (BB 8) und ab Oktober 2017 Fr. 1‘414.-- (BB 9). Dass die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnungen entsprechend den Mietzinssenkungen angepasst hat (vgl. AB 72 S. 7, 74 S. 9, 75 S. 10), ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer soweit nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, es sei nicht nur der Mietzins für die 4.5-Zimmer-Wohnung bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, sondern der gesamte Mietzins unter Einschluss der zwei zugemieteten Einzelzimmer (das erste seit März 2012, das zweite seit April 2014) sowie des Autoabstellplatzes. Mithin habe er einen Rechtsanspruch auf die ausgabenseitige Berücksichtigung eines Mietzinses in der maximalen Höhe von Fr. 1‘100.--. Die Verwaltung wendet hiergegen ein, zu Recht sei einzig der Mietzinsanteil für die 4.5-Zimmer-Wohnung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche die Anmietung weiterer Zimmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Grün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 8 den unentbehrlich machten, weshalb solche Kosten zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen seien. Der Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs von im hier interessierenden Zeitraum Jährlich Fr. 19‘210.-- (2014) bzw. Fr. 19‘290.-- (2015 – 2018) könne jedoch nicht erhöht werden, da es sich dabei um eine absolute Höchstgrenze handle (Beschwerdeantwort Ziff. 2.3 S. 3 f.). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Was die sich in derselben Liegenschaft wie die 4.5-Zimmer-Wohnung befindenden zwei dazu gemieteten Einzelzimmer betrifft, gab der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Verwaltung vom 16. November 2018 an, diese dienten der Ex-Ehefrau „für ihre Hobby-Malerei“ (AB 62 S. 2). Damit ist erstellt, dass die zusätzlichen Wohnräumlichkeiten für den Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben nicht erwerbstätig ist (AB 61 S. 6), weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sind, womit eine Berücksichtigung im Rahmen des Mietzinses grundsätzlich nicht zulässig ist (Rz. 3231.02 WEL; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 138). Auch kann bei einer 4.5-Zimmer-Wohnung nicht die Rede davon sein, diese vermöge den elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen. Deshalb fällt – anders als in jenem höchstrichterlich beurteilten Fall, in dem sich die Wohngelegenheit in einem einzigen Zimmer erschöpfte (Entscheid des EVG vom 19. September 1995, P 10/95, zitiert im Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6) – die Berücksichtigung der Kosten für die Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit mit Blick auf den vom Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausser Betracht. Vielmehr sind diese Kosten, die aus Freizeitaktivitäten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers resultieren und somit bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu berücksichtigen sind, im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 134). Die Kosten für den Autoabstellplatz, mithin Auslagen für den Verkehr, werden im Rahmen der Mietnebenkosten nicht anerkannt, bildet der Autoabstellplatz nach dem Wortsinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG doch nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes. Diese Kosten zählen zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Rz. 3235.01 WEL; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 9 Art. 10 N. 148; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 134). Entgegen seiner Ansicht (Beschwerde S. 2) hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten keinen Anspruch auf Berücksichtigung des maximal anrechenbaren Mietzinses, da es sich bei Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht um eine Pauschale, sondern um einen Höchstbetrag handelt. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zufolge Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt, da sie erstmals mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2018 (AB 62) Kenntnis von der höheren Altersrente sowie den Mietzinsreduktionen erhalten hat. Ferner betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren mit Erlass der Verfügungen vom 14. Januar 2019 (AB 72 – 75) eingehalten ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2019 (AB 78) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, EL/19/206, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 206 — Bern Verwaltungsgericht 23.10.2019 200 2019 206 — Swissrulings