200 19 205 EL SCI/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ausserordentlichen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 16-19, 21-22, 25-30, 32-34). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (AB 38) setzte die AKB die EL-Ansprüche rückwirkend ab 1. Januar 2016 mit der Begründung eines per selben Datum erhöhten Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten neu fest. Dabei ermittelte sie zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2016 zu viel bezogene EL bzw. einen zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 2‘076.--. Mit einer zweiten Verfügung vom 4. Mai 2018 (AB 39) berechnete die AKB für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 einen Betrag von Fr. 2‘548.--, welchen der Versicherte infolge des von seiner Ehefrau erzielten höheren Verdienstes zurückzuerstatten habe. Nachdem der Versicherte gegen die beiden Rückerstattungsverfügungen (AB 38-39) Einsprache erhobene hatte (AB 42), machte ihn die AKB mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 (AB 44) darauf aufmerksam, dass (Vergleichs-)Grundlage für die Rückerstattungen die Verfügung vom 31. März 2016 (vgl. AB 21 bzw. 22) und nicht wie von ihm angenommen eine solche vom 11. Mai 2018 (vgl. AB 40-41) sei; die Einsprache enthalte keine Begründung, weshalb bei Fehlen einer verbesserten Eingabe bis zum 4. Februar 2019 auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Am 11. März 2019 (AB 46) trat die AKB auf die Einsprache des Versicherten nicht ein, wobei sie ausführte, bis zum Erlass des Entscheides sei keine Verbesserung der Einsprache eingereicht worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. bzw. 19. März 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Rückerstattung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass derzeit von einer unzureichenden Beschwerdebegründung ausgegangen werden müsse, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allein materiell mit der Sache befasst habe. Am 11. Juni 2019 ging beim Gericht eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. März 2019 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2018 (AB 42) eingetreten ist. 1.3 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde vom 14. bzw. 19. März 2019 sowie der am 11. Juni 2019 beim Gericht eingegangenen Eingabe (vgl. hierzu prozessleitende Verfügung vom 28. Mai 2019) allein auf die materiellen Aspekte des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde diesfalls abzuweisen ist (vgl. E. 2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 5 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Im Übrigen läge auch der zugrunde liegende Streitwert unter Fr. 20'000.-- (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Eisprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 6 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit zwei Verfügungen vom 4. Mai 2018 (AB 38-39) den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu geprüft. Zu Begründung führte sie aus, seine Ehefrau beziehe seit diesem Zeitpunkt ein höheres Erwerbseinkommen (vgl. hierzu die Lohnausweise gemäss AB 20/2, 36/1, 37/4). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 4‘115.-- (AB 37/4, 38/7; demgegenüber Fr. 1‘225.-- im Jahr 2015 [AB 20/2, 22/8]) gelangte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 neu zum Ergebnis eines monatlichen EL-Anspruchs von Fr. 2‘008.-- (AB 38/1, 38/8; demgegenüber zuvor Fr. 2‘181.-- [AB 22/1, 22/11, 25/2]). Unter Heranziehung eines Einkommens von Fr. 4‘085.-- (AB 36/1, 39/6) ermittelte sie für das Jahr 2017 einen EL-Anspruch von Fr. 2‘031.-- (AB 39/1, 39/7; demgegenüber zuvor Fr. 2‘181.-- [AB 22/1, 22/11] bzw. Fr. 2‘213.-- [AB 27/2]) sowie für das Jahr 2018 einen solchen von Fr. 2‘061.-- pro Monat (AB 39/1, 39/9, 41/1, 41/8; wobei von März bis Mai 2018 eine Anpassung erfolgte [AB 40/7-8]). Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen berechnete die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘076.-- für das Jahr 2016 (AB 38/2) und einen solchen von Fr. 2‘548.-- für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 (AB 39/2). Aus der vom Beschwerdeführer gegen die Rückforderungen erhobenen Einsprache (AB 42/1) ergibt sich, dass dieser offensichtlich die falschen Verfügungen verglichen und zudem derzeit noch nicht zu beurteilende Fragen des Erlasses in den Vordergrund gestellt hat. Der Beschwerdeführer stellt einen Vergleich mit den Zahlen gemäss Rückerstattungsverfügungen (AB 38-39) und den beiden Verfügungen vom 11. Mai 2018 (AB 40-41) an. In Letzteren wurde der EL-Anspruch vom 1. März bis 31. Mai 2018 (AB 40) sowie ab dem 1. Juni 2018 (AB 41) berechnet. Die Rückerstattung wurde indessen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 verfügt (vgl. Ausführungen hiervor), so dass vergleichsweise die im Jahr 2016 erstellten Berechnungen (vgl. AB 22, 25-28), auf deren Basis die Auszahlungen erfolgt waren, hätten herangezogen werden müssen. Zu Recht hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 7 die Beschwerdegegnerin in der Folge am 27. Dezember 2018 auf diesen Umstand hingewiesen und dargelegt, dass keine Begründung für die gegen die Rückerstattungen erhobene Einsprache vorliege, da nicht ausgeführt werde, welche Positionen der Berechnung nicht korrekt sein sollten (AB 44). In der Folge hat der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme eingereicht, so dass gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) der von der Beschwerdegegnerin ergangene Nichteintretensentscheid (AB 46) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im angefochtenen Entscheid (AB 46/2) wie auch in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4) darauf hingewiesen, dass sie die Einsprache vom 12. Juni 2018 als Erlassgesuch entgegengenommen habe. Darauf ist sie zu behaften. Damit werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Absehen von einer Rückforderung (guter Glaube und finanzielle Härte [AB 42/1, Beschwerde und Eingabe vom 11. Juni 2019]) im Rahmen des nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids durchzuführenden Erlassverfahrens zu prüfen sein. 2.3 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. März 2019 (AB 46) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. 3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, EL/19/205, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.