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Bern Verwaltungsgericht 24.07.2019 200 2019 203

24 luglio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,178 parole·~11 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019

Testo integrale

200 19 203 EL SCP/SCM/RUL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Oktober 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und IIA] act. II 1 ff., 12). Zufolge einer von seiner Ehefrau am 19. Juni 2013 aufgenommen und der AKB gegenüber nicht gemeldeten Erwerbsaufnahme (act. II 60) forderte die AKB mit drei Verfügungen vom 15. Dezember 2016 (act. II 61, 62, 63) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 zu viel ausgerichtete Leistungen von total Fr. 35'634.-- zurück. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 10. März bzw. 4. Mai 2017 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (act. II 70, 74). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom 30. Juli 2018 (act. IIA 119) beschied die AKB das Gesuch abschlägig. Indem der Versicherte seine Meldepflicht verletzt resp. das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht angegeben habe, habe er die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 123) wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2019 (act. IIA 129) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 14. März 2019 Beschwerde. Er liess folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeitperiode vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 und im Betrag von insgesamt Fr. 35'634.-- vollumfänglich zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 12. Februar 2019 (act. IIA 129). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL für die Zeit von 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 35'634.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 5 gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wegen eines nicht deklarierten Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 6 recht EL bezogen hat (act. II 61, 62, 63; vgl. auch act. II 70). Diese Frage ist denn auch vorliegend nicht zu beurteilen. 3.2 Zu prüfen ist zunächst der gute Glaube während der Dauer vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, für welche der Beschwerdeführer unter Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stand (act. II 28, 42, 44). Die Beistandschaft wurde unter anderem errichtet, um den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (act. II 28, 42). Dabei muss sich die verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes unabhängig davon anrechnen lassen, ob ihre Handlungsfähigkeit beschränkt ist oder nicht (Art. 394 Abs. 3 ZGB), weshalb für den besagten Zeitraum massgebend ist, ob der damalige Berufsbeistand gutgläubig gehandelt hat oder nicht (Entscheid des BGer vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 4.3). Das Mass der Sorgfalt ist nach den Fähigkeiten und Eigenheiten des Beistandes zu beurteilen (vgl. E. 2.3.1 hiervor), wobei davon ausgegangen werden darf, dass ein beruflicher Beistand über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, den ihm obliegenden Meldepflichten gegenüber Behörden nachzukommen (vgl. PATRICK FASSBIND, ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch, in: OFK – Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 400 S. 735 ff. N. 1). Die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5) hierbei unberücksichtigt zu lassen. Dem Beistand musste bereits aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Gesuchformular vom 12. Juni 2013 (act. II 35) bewusst sein, dass er betreffend Aufnahme bzw. Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers meldepflichtig ist, so deklarierte er im erwähnten Formular denn auch deren im Jahr 2012 erzieltes Erwerbseinkommen korrekt (act. II 35/2, 36/1). Bei gebotener Aufmerksamkeit war für ihn aus den EL- Berechnungsblättern (act. II 12/4 ff., 24/4, 33/4 f.; vgl. auch act. II 28) zudem ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und dass das Erwerbseinkommen demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Auch wurde der Beistand in der an ihn adressierten Verfügung vom 27. November 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erwerbstätigkeit an sich sowie die Arbeitsaufnahme des Ehepartners der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 7 versicherten Person meldepflichtig sind (act. II 33/3 Ziff. 10; vgl. auch act. II 12, 24). Der Beistand hat durch die unterbliebene Meldung der Arbeitsaufnahme der Ehefrau nicht das den Umständen entsprechende Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einem Berufsbeistand verlangt werden kann, womit sein guter Glaube entfällt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Erkrankung und der schlechten Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sein soll, die Handlungen oder Unterlassungen seines Vertretungsbeistandes beurteilen zu können, sowie die Tatsache, dass er keinerlei Einblick in die Dokumente seines Beistandes erhielt (Beschwerde S. 5), spielt erlassrechtlich keine Rolle. Denn der Beschwerdeführer hat sich die Nichtmeldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die daraus abgeleitete fehlende Gutgläubigkeit des Beistandes anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob der Beistand vom Erwerbseinkommen der Ehefrau Kenntnis hatte oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Denn als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers stand ihm auch gegenüber dessen Ehefrau ein Auskunftsrecht zu (vgl. URSULA SCHMID, ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch, in: OFK – Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 170 S. 329 N. 2). 3.3 Die Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers wurde per 30. Juni 2014 aufgehoben (act. II 44), weshalb ab diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glaubens seine individuellen Fähigkeiten massgebend sind. Auch dem Beschwerdeführer musste aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise in den jeweiligen Leistungsverfügungen (vgl. act. II 47/4 Ziff. 10., 48/3 Ziff. 10) bewusst sein, dass ihn eine Meldepflicht betreffend die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau trifft. Bei gebotener Aufmerksamkeit war für ihn aus den EL-Berechnungsblättern (vgl. act. II 12/4 ff., 24/4, 33/4 f., 47/7 ff., 48/6 f.) zudem ebenfalls ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und dass das von seiner Ehefrau erzielte, jedoch der Ausgleichskasse nicht gemeldete Erwerbseinkommen demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Hinzu kommt, dass ihm die fehlende Auflistung des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (vgl. act. II 47/7 ff., 48/6 f.) bei gehöriger Sorgfalt hätte auffallen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 8 müssen. Wird das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2 und 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). Daran vermögen seine angeblich mangelhaften Deutschkenntnisse (Beschwerde S. 5) nichts zu ändern, hat er doch dafür zu sorgen, dass er vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erhält. Zudem lässt sich eine zahlenmässige Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben sprachunabhängig überprüfen. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist weder die Meldepflichtverletzung des Vertretungsbeistandes für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 noch diejenige des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als bloss leicht fahrlässig zu qualifizieren. Folglich war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3.3 hiervor) kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 4.2 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 12. Februar 2019 (act. IIA 129) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2019, EL/19/203, Seite 9 die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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