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Bern Verwaltungsgericht 14.05.2019 200 2019 2

14 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,456 parole·~12 min·1

Riassunto

Verfügung vom 19. November 2018

Testo integrale

200 19 2 IV FUR/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahre 2000 geborene A.________ wurde erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf eine leichte Ataxie sowie Leistungseinbrüche zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bei der IV-Stelle Bern (IVB) angemeldet (Akten der IVB [act. II] 1). Nach entsprechenden Abklärungen erteilte die IVB Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 für den Zeitraum vom 7. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (act. II 8) sowie auf Anmeldung vom 13. November 2009 hin (act. II 13) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 für die Zeit vom 11. November 2009 bis 30. November 2014 (act. II 20). Die Kostengutsprache betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 390 wurde am 5. März 2014 bis am 30. November 2020 (act. II 64) und diejenige betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 387 am 3. November 2014 bis am 30. November 2017 (act. II 78) verlängert. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 schloss die IVB die Medikamente Strattera und Ritalin von der Kostengutsprache im Rahmen der Geburtsgebrechen Nr. 387/390 aus (act. II 88). Kostengutsprache wurde ferner auf Anmeldung vom 10. Juni 2015 hin (act. II 89) für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 206 erteilt (act. II 106). B. Am 17. November 2015 reichte die Mutter des Versicherten ein Gesuch um berufliche Integrationsmassnahmen in Form von spezifischer Berufsberatung und eines Coachings ein. Trotz guter Noten in der derzeit besuchten Quarta am Gymnasium D.________ habe der Versicherte nach wie vor beim Lernen grosse Mühe sich zu organisieren, zu strukturieren und Prioritäten zu setzen; die Problematik habe sich durch den hohen Leistungsdruck verschlechtert. Bei der im August 2016 begonnenen Suche nach einer Lehrstelle als … EFZ wirke sich seine geringe Selbstsicherheit und seine schwierige emotionale/zwischen-menschliche Erreichbarkeit negativ aus (act. II 109).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 3 Die IVB holte medizinische Unterlagen ein (act. II 116, 120) und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor; aufgrund der Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie FMH (act. II 122), erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Abklärung der Ausbildungsfähigkeit/Coachingbedarf (act. II 138). Daran anschliessend erteilte die IV als Frühinterventionsmassnahme in Form von Lerncoaching und Abklärung der Ausbildungsfähigkeit Kostengutsprache vom 1. September bis 31. Dezember 2016 (act. II 143). Mit Verfügung vom 2. November 2016 erteilte sie ferner Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (act. II 150), während sie eine solche im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 405 (Autismus) mit Verfügung vom 9. November 2016 verweigerte (act. II 152). Mit Blick auf die Berufswahl und Ausbildungsstellensuche absolvierte der Versicherte verschiedene Schnuppertage im Bereich … und es zeichnete sich neben der gymnasialen Ausbildung eine Anschlusslösung ab. Dabei vertraten die mit Lernberatung befassten Mitarbeiter/innen der ….ch die Auffassung, dass der Versicherte unter Berücksichtigung seines Ausbildungswunsches das Gymnasium ordentlich und mit Unterstützung im bisherigen Rahmen abschliessen könne (act. II 159, 164). Daraufhin verlängerte die IVB die Kostengutsprache für das Lerncoaching mit Mitteilung vom 2. März 2017 zunächst bis zum 30. Juni 2017 (act. II 167), mit derjenigen vom 4. Juli 2017 bis am 31. Dezember 2017 (act. II 175) und mit derjenigen vom 5. Januar 2018 bis am 30. Juni 2018 (act. II 177). Am 5. Juli 2018 erteilte sie Kostengutsprache für Nachhilfe/Stützunterricht für die Zeit vom 13. August bis 30. November 2018 unter Ausschluss der Herbstferien (act. II 185). Nachdem sich die Mutter des Versicherten damit nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 186), verfügte die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 187) am 19. November 2018 entsprechend der – damit ersetzten – Mitteilung; zu dem am 10. August 2018 erhobenen Einwand (act. II 192) nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 205).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 19. November 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Kostengutsprache zu leisten für die Zeit vom 1. August 2018 bis am 31. Dezember 2018 (inkl. Schulferien) sowie vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 (inkl. Schulferien). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Fortführung des Lerncoachings entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geeignet, notwendig und angemessen sei, um dem Beschwerdeführer bis zum Beginn seiner Lehre im Sommer 2019 eine gute Übergangslösung zu bieten Andernfalls würde das Eingliederungsziel mangels eines geregelten Tagesablaufes und aufgrund seiner defizitären sozialen Grundfähigkeiten gefährdet; der Erhalt dieser beiden Element sei massgebend für das Gelingen der beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 beantragt die IVB unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 19. November 2018 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Coachings (Nachhilfe und Stützunterricht). Die IVB hatte Kostengutsprache für die Zeit vom 13. August bis 30. November 2018 (unter Ausschluss der Schulferien) erteilt; beantragt wird Kostengutsprache für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 (inkl. Schulferien) sowie vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 (inkl. Schulferien). 1.3 Die Kosten für die zusätzlich beantragten beruflichen Massnahmen (insgesamt 128 Lektionen à Fr. 120.--, gesamthaft Fr. 15‘360.--, abzüglich die zugesprochenen Leistungen) betragen weniger als Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 6 rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 7 2.4 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539, ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 110). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der medizinischen Dokumentation an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet, die – soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – den Geburtsgebrechen Nr. 387, 390 und 404 zugeordnet wurden (vgl. act. II 8. 20. 64, 78, 150). In diesem Rahmen erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für entsprechende medizinische und berufliche Massnahmen. Im Hinblick auf die Berufswahl während laufendem Besuch des Gymnasiums erteilte die IVB sodann als Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für eine Lerncoaching und eine Abklärung der Ausbildungsfähigkeit (act. II 138, 143). In der Folge sprach sie Leistungen für Lerncoaching vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2018 zu (act. II 143, 167, 175, 177); mit der vorliegend angefochtenen – die Mitteilung vom 5. Juli 2018 bestätigenden (act. II 185) – Verfügung sprach sie schliesslich weitere Leistungen für das Lerncoaching (Nachhilfe/Stützunterricht) zu, allerdings in gekürztem Umfang, d.h. lediglich für die Zeit vom 13. August bis 30. November 2018 und unter Ausschluss der Herbstferien. Dies, weil die IVB die Weiterführung des Gymnasiums bis zur Matura im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel nicht mehr als notwendig erachte; im Übrigen sei bereits im Frühjahr 2017 auf die schrittweise Reduktion des Lerncoachings hingewiesen worden. 3.2 Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer eine schulische Ausbildung begonnen hatte und hierfür aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Unterstützung bedurfte. Im Laufe des Besuchs des Gymnasiums und nach der durch die Invalidenversicherung finanzier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 8 ten Abklärung der beruflichen Ausbildungsfähigkeit, welche ergab, dass der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Methodik und Lerntechnik benötige, und die empfohlene praktische Ausbildungsfähigkeit mittels Schnuppertagen in der freien Wirtschaft absolviert worden war, konkretisierte sich das Berufsziel in Richtung einer Ausbildung zum „… EFZ“. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung in Form einer vierjährigen Lehre, für welche in schulischer Hinsicht der Abschluss der Sekundarstufe A/B vorausgesetzt wird (vgl. Hinweise auf den Web-Sites verschiedener Berufsbildungszentren sowie Ausbildungsanbieter). Damit steht – worauf sich auch die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid in erster Linie stützt – ohne weiteres fest, dass der Abschluss des Gymnasiums mit der Matura für das angestrebte Berufsziel nicht notwendig war bzw. ist. Und zwar dies bereits ab dem Zeitpunkt, als für den Beschwerdeführer feststand, dass er die erwähnte … absolvieren möchte. Wann genau er diese Zusage für seine Lehrstelle, die er im Sommer 2019 antreten wird, erhalten hat, lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen, kann letztlich aber auch dahingestellt bleiben. In der Regel werden die Lehrstellen im Herbst vor Beginn der Lehre vergeben, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die IVB das bisher zugesprochene Coaching bis Ende November 2018 befristet hat. Daran ändert letztlich nichts, dass die Weiterführung der gymnasialen Ausbildung für die persönliche Entwicklung allenfalls sinnvoll wäre und er von der Matura zur Nachreifung profitieren könnte. Das Erfordernis der Notwendigkeit der zuvor gewährten Eingliederungsmassnahme war mit der Feststellung der Ausbildungsfähigkeit – womit auch die Berufswahl abgeschlossen war – jedenfalls nicht (mehr) erfüllt. Da dies bereits im Jahr 2017 – anlässlich des Gesprächs vom 24. Januar 2017 (vgl. Verfügung vom 19. November 2018, Stellungnahme zu zum Einwand) wurde die Ausbildungsfähigkeit für eine Lehre in der freien Wirtschaft klar bestätigt – der Fall war, erscheint die Kostenübernahme für das Lerncoaching bis Ende November 2018 bereits als grosszügig. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Ziff. 23 S. 7 oben) darauf beruft, als erstmalige berufliche Ausbildung gelte gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst einer Berufslehre oder Anlehre unter anderem auch der Besuch einer Mittelschule, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend als erstmalige berufliche Ausbildung die im Sommer 2019 beginnende Lehre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 9 als … EFZ zu betrachten ist und nicht die Gymnasialausbildung. Beide Ausbildungswege können nicht erstmalige berufliche Ausbildungen darstellen. Wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten seitens der Invalidenversicherung an die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG verhält, ist mangels einer entsprechenden Verfügung hierüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird zu gegebener Zeit zunächst von der Verwaltung auf Antrag hin zu prüfen sein. 3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, IV/19/2, Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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