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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2019 200 2019 180

23 settembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,390 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019

Testo integrale

200 19 180 UV JAP/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladener 1 D.________ vertreten durch E.________ Beigeladener 2 betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH, welche die Erledigung von ...arbeiten bezweckt (SHAB Nr. ... vom TT. MM 2011), steht für den gesamten Betrieb in Bezug auf ihre obligatorisch unfallversicherten Arbeitnehmer in einem Versicherungsverhältnis mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin). Im Rahmen einer Lohnlistenrevision betreffend die Periode 2012-2016 (Akten der Suva [act. II] 92, 107 ff.) qualifizierte die Suva u.a. C.________ und D.________ – welche für die A.________ GmbH Arbeiten ausgeführt (act. II 102, 103 S. 35-59) und nicht in den jeweiligen Lohndeklarationen als Arbeitnehmer figuriert hatten (act. II 62 S. 2, 74 S. 2 f., 84 S. 2 f., 90 S. 2 f.) – als unselbstständig erwerbend (act. II 115 S. 1, 117 S. 1), rechnete die Entschädigungen als Lohn auf und forderte mit zwei separaten Rechnungen vom 14. November 2017 (act. II 121, 123) Prämien von Fr. 13‘670.20 (betreffend C.________ für die Jahre 2013- 2016) bzw. Fr. 9‘051.90 (betreffend D.________ für die Jahre 2014-2016) nach. Die hiergegen erhobenen Einsprachen der A.________ GmbH (act. II 132) sowie von C.________ und D.________ (act. II 150, 152) hiess die Suva mit Entscheid vom 28. Januar 2019 (act. II 174) insoweit teilweise gut, als sie die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht mehr als Lohn aufrechnete. B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 hat die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 sei hinsichtlich der Personen C.________ und D.________ aufzuheben, und es seien die Prämienforderungen zurückzunehmen. Zudem sei festzustellen, dass C.________ und D.________ als selbstständig Erwerbstätige zu qualifizieren seien. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über den Status der betreffenden Personen C.________ und D.________ sowie die Prämienrechnungen neu zu befinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Instruktionsrichter C.________ (Beigeladener 1) und D.________ (Beigeladener 2) zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 hat der Beigeladene 2 als Stellungnahme seine Einspracheschrift vom 13. Februar 2018 sowie ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2018 zugestellt. Der Beigeladene 1 hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Juni 2019) die amtlichen Akten vervollständigt (Personendossier des Beigeladenen 1 [act. IIB] 1-17 sowie des Beigeladenen 2 [act. IIA] 1-32). Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2019 hat sich die Beschwerdeführerin zu den edierten Akten geäussert. Die übrigen Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (act. II 174), mit welchem die Nachforderung von Unfallversicherungsprämien betreffend die Beigeladenen in masslicher Hinsicht reduziert und im Grundsatz bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut der Beigeladenen betreffend die für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bzw. 2014 bis 2016 ausgeführten Arbeiten sowie gegebenenfalls die Höhe der Prämienforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständig erwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 5 men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeitnehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 6 wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständig erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 7 sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass gegenüber ihrer (End-)Kundschaft ausschliesslich die Beschwerdeführerin in einem (werk-)vertraglichen Verhältnis stand. Zur Erledigung der erhaltenen Aufträge setzte sie zusätzliche Arbeitskräfte ein, so u.a. die Beigeladenen. Mit den jeweiligen Rechnungen der Beigeladenen wurde die geleistete Arbeit der Beschwerdeführerin und nicht den Endkunden fakturiert (act. II 102, 103 S. 35-59). Aus den Rechnungen geht nicht hervor, dass die Beigeladenen ihre eigenen Betriebsmittel eingesetzt hätten; mit Ausnahme von drei Rechnungspositionen (act. II 102 S. 17, 30, 103 S. 52) werden gegenüber der Beschwerdeführerin einzig Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Dass die Beigeladenen beide als selbstständig Erwerbende bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angemeldet waren (act. II 100 S. 2 und 128 S. 2; Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 4), ist im vorliegenden Kontext ebenso wenig entscheidend wie der geltend gemachte Umstand, dass zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin kein Arbeitsvertrag bestanden haben soll. Die Zugehörigkeit versicherter Personen zu einer Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbende wie auch die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sind keine ausschlaggebende Merkmale (vgl. Rz. 1030 und 1034 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2018; vgl. hierzu E. 2.2 und E. 2.6 hiervor). Dies umso weniger, als es bei den in Art. 66 UVG aufgezählten, der Suva unterstellten Betrieben Sache der Beschwerdegegnerin ist, über das Beitragsstatut zu entscheiden (ZAK 1989 S. 24 ff.). Gemeinsam ist den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 8 Beigeladenen, dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin kein namhaftes Unternehmerrisiko trugen, ihren Arbeitsaufwand nicht gegenüber den Endkunden, sondern der Beschwerdeführerin fakturierten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1) und ihren persönlichen Arbeitseinsatz in bedeutendem – wenn auch schwankendem – Umfang für diese leisteten (act. II 102, 103 S. 35-59). 3.1.1 Der Beigeladene 1 (C.________) war zwischen April 2013 und November 2016 total 4’860 Std. (act. II 102 S. 1-41, act. IIB 8; die 50 Std. gemäss act. II 102 S. 11 sind abzuziehen), also während durchschnittlich 110.5 Std. pro Monat (4’860 Std. / 44 Mt.) für die Beschwerdeführerin tätig, wobei er ihr „...-Arbeit“ bzw. „Arbeit mit ...“ in Rechnung stellte (act. II 102). Mit Blick auf die betriebsübliche Arbeitszeit pro Monat in der Wirtschaftsabteilung Baugewerbe/Bau (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], NOGA-Abteilung F) von rund 179 Std. (41.45 Std. [41.5 Std. von 2013 bis 2014 bzw. 41.4 Std. von 2015 bis 2016] x 52 W. / 12 Mt.) entspricht dies einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von über 60 % (100 / 179 Std. pro Mt. x 110.5 Std). Er führte diese Arbeiten offensichtlich persönlich aus und beschäftigte dafür kein eigenes Personal. Zwar wurden in der Rechnung pro Dezember 2015 (act. II 102 S. 11) von den geleisteten 74.5 Arbeitsstunden 50 Std. mit dem Vermerk „...“ subtrahiert. Selbst wenn es sich dabei um eine Drittperson aus dem Umfeld des Beigeladenen 1 gehandelt haben sollte – wofür keine Anhaltspunkte bestehen und was auch nicht geltend gemacht wird –, würde diese daran nichts ändern, stellte doch der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin für diese 50 Arbeitsstunden explizit nicht Rechnung. Anders als noch im Einspracheverfahren (act. II 132 S. 1), wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr sinngemäss geltend gemacht, dass eine Abmachung bestanden haben soll, wonach der Einsatz eigener Geräte nicht separat abgerechnet werde und dafür mehr Stunden fakturiert würden. Die Beschwerdegegnerin wies denn im Einspracheentscheid auch zutreffend darauf hin, dass eine solche Vereinbarung ohnehin nicht ausgewiesen wäre (act. II 174 S. 5). Damit ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Die fluktuierenden Entschädigungen sprechen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 5 Ziff. III Art. 3) – nicht gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, da schwankende Einsätze beispielsweise auch bei Arbeit auf Abruf durchaus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 9 verbreitet sind. Dass der Beigeladene 1 ab Juli 2015 auch die MWSt. in Rechnung stellte und offenbar auch einen ... an die Beschwerdeführerin vermietete, ist nicht entscheidend. Letzteres beschränkte sich ohnehin auf wenige Ausnahmen (5.-18. Juni 2014 [act. II 102 S. 30] bzw. im Juni 2015 [act. II 102 S. 17]; wobei unklar aber nicht ausgeschlossen ist, ob er im Januar 2016 womöglich selbst einen ... mietete [act. II 102 S. 10]). Wenngleich aktenkundig ist, dass er – nebst den verschiedenen ... und ... auf seinem ... Betrieb – u.a. auch zwei ... besitzt (act. IIB 15 S. 2), ist nicht ausgewiesen, dass er diese eigenen Betriebsmittel bei den hier fraglichen Arbeiten einsetzte statt auf jene der Beschwerdeführerin zurückzugreifen (vgl. Rz. 4024 Lemma 2 WML). Zudem ist bei einem geltend gemachten Arbeitsstundenansatz von Fr. ... gegenüber der Beschwerdeführerin – verglichen mit anderen Rechnungen des Beigeladenen 1 gegenüber Dritten, bei denen die verwendeten Betriebsmittel separat aufgeführt wurden (...) und die (Personen-)Arbeitsstunden zu einem Ansatz zwischen Fr. ... und Fr. ... verrechnet wurden (act. IIB 15 S. 55, 68, 72, 74) – davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 überwiegend seine Arbeitskraft ohne Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat. Dass er ein eigenes „...“ besitzt (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3; act. II 152 S. 1), mit welchem er jeweils zu den ... fuhr, ist belanglos. Aufträge von Dritten wurden im hier zu beurteilenden Zeitraum – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3; Stellungnahme vom 18. Juli 2019 S. 1 Ziff. 1; act. I 7) – lediglich in untergeordnetem Umfang angenommen. Dies ergibt sich beispielsweise auch aus den Erlösen für ...arbeiten gemäss Erfolgsrechnung pro 2013-2016 (act. IIB 15 S.10, S. 22, S. 30, S. 39) im Vergleich zu den in den jeweiligen Beitragsjahren von der Beschwerdegegnerin als Lohn der Beschwerdeführerin (fälschlicherweise noch mit MWSt.) aufgerechneten Beträgen (act. II 121 S. 1). Aus diesen Unterlagen ergibt sich ebenfalls, dass der Beigeladene 1 im hier relevanten Zeitraum wiederholt und in erheblichem Umfang von der Beschwerdeführerin zur Arbeitserledigung beigezogen worden ist. Beim Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin träte für den Beigeladenen 1 durchaus eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. E. 2.4 hiervor), beliefen sich doch die Einkommen (selbst abzüglich der MWSt. von 8 %; act. II 174 S. 6 oben, act. II 121. S. 1) zwischen rund Fr. ... und Fr. ... jährlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 10 3.1.2 Der Beigeladene 2 (D.________) war bereits ab 29. Oktober bis 20. Dezember 2013 für die Beschwerdeführerin tätig (act. II 103 S. 59). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte ihn indes erst ab dem Jahr 2014 als unselbstständig erwerbend (act. II 123 S. 1), da die Entschädigung gestützt auf die Rechnung vom 27. Dezember 2013 (act. II 123) offensichtlich erst im Folgejahr ausgerichtet wurde (vgl. act. II 106 S. 2). In der Zeit von Oktober 2013 bis November 2016 (38 Monate), in welcher der Beigeladene 2 insgesamt 2‘782.5 Std. für die Beschwerdeführerin tätig war (act. II 103 S. 33-59, act. IIA 19), resultiert eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 73.2 Std. (2‘782.5 Std. / 38 Mt.), was einem Beschäftigungsgrad von über 40 % (100 / 179 Std. pro Mt. x 73.2 Std.) entspricht. Wenngleich dieses Pensum tiefer als jenes des Beigeladenen 1 ausfiel, erreichte es dennoch ein bedeutsames Ausmass i.S. einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, zumal auch er Aufträge für Lohnarbeiten von Dritten nur in marginalem Umfang übernahm. Dies ergibt sich aus den Erlösen der Lohnarbeit (jeweils inkl. Saldosteuerersatz) gemäss den Kontoblättern pro 2014-2016 (act. IIA 26 S. 3-5) im Vergleich zu den in den jeweiligen Beitragsjahren von der Beschwerdegegnerin als Lohn der Beschwerdeführerin (fälschlicherweise noch samt MWSt.) aufgerechneten Beträgen (act. II 123 S. 1). Die einmalige ...miete von 3 Std. (act. II 103 S. 59) betrifft den hier nicht massgebenden Zeitraum vor 2014 und wäre ohnehin irrelevant. Die bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen betrugen jährlich selbst unter Abzug der MWSt. von 8 % (act. II 174 S. 5 Mitte, act. II 122. S. 1) zwischen rund Fr. ... und Fr. ..., womit es sich um erhebliche Einkommen handelt, bei deren Verlust eine ähnliche Situation einträte, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass es sich im hier zu beurteilenden Zeitraum betraglich um unterschiedlich hohe Entschädigungen gehandelt hat, spricht nicht gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, da schwankende Einsätze beispielsweise auch bei Arbeit auf Abruf verbreitet sind. Sodann ergeben sich aus den Rechnungen keine Hinweise für den Einsatz bedeutender eigener oder fremder Betriebsmittel (...,...,...). Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin praktisch einzig Arbeitsstunden in Rechnung gestellt (act. II 103 S. 35-59). Dass der Beigeladene 2 das benötigte Material auf eigene Rechnung beschafft hat, geht damit ebenso wenig hervor. Die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Akkordant (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 11 Rz. 4024 WML) – gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde der Beigeladene 2 als ... eingesetzt (act. II 132 S. 1) – sind unter diesen Umständen ebenfalls nicht erfüllt. 3.2 Es besteht bezüglich beider Beigeladenen eine Präponderanz der Kriterien für eine unselbstständige Tätigkeit. Somit sind die Arbeiten, welche die Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausführten, als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Damit unterstehen die Beigeladenen der obligatorischen Unfallversicherungspflicht (Art. 1a Abs. 1 UVG). Die Beschwerdeführerin als deren Arbeitgeberin hat der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 91 Abs. 3 UVG Versicherungsprämien zu entrichten. Ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts ist vorliegend ohne weiteres zulässig, da der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin noch nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Verfügung war. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der im formlosen Verfahren erhobenen definitiven Prämien (act. II 61, 75, 85, 91) ohnehin ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107) vor, gelangte die Verwaltung doch erst durch die Lohnlistenrevision und die dabei beschafften Unterlagen zu den AHV-beitragsrechtlich massgebenden Erkenntnissen. Ferner sind mit Erlass der Verfügungen vom 14. November 2017 (act. II 121, 123), die Verwirkungsfristen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gewahrt. Schliesslich werden die im Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (act. II 174) korrigierten Prämienforderungen in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt und aufgrund der Akten sind keine Unstimmigkeiten erkennbar, womit sich diesbezüglich Weiteren erübrigen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (act. II 174) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, UV/19/180, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - C.________ (ohne E. 3.1.2 betreffend den Beigeladenen 2) - E.________ z.H. des Beigeladenen 2 (ohne E. 3.1.1 betreffend den Beigeladenen 1) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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