200 19 175 UV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 2. März 2017 am 20. Februar 2017 eine Verdrehung/Verstauchung des linken Knies und Fussgelenks zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [AB 8 ff.]) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2018 (AB 84) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (AB 140) die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2018 mit, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen erwartet werden könne. Nach einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 24. August 2018 (AB 172) verneinte sie mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 181) den Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 188, 191) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 ab (AB 196). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Suva sei zu verpflichten, die Zahlung der Taggelder "rückwirkend wiederherzustellen" und die Heilkosten bis zur definitiven Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu übernehmen. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer holte die mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 per Einschreiben zugestellte Beschwerdeantwort nicht ab. Diese geht mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (AB 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 31. Juli 2018 (vgl. AB 140) hinaus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 6 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.1). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 7 2.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.7 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.8 2.8.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 8 Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 20. Februar 2017 (AB 1) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (AB 8 ff.). Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungseinstellung per 31. Juli 2018 (AB 140) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu – soweit entscheidwesentlich – das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 9 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 7. März 2017 (AB 11 S. 2 f.) wurde festgehalten, der Patient sei am 20. Februar 2017 bei … mit dem linken Fuss in einer Grube umgeknickt. Diagnostiziert wurde eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber A links. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als …. Dem Bericht vom 19. April 2017 (AB 23 S. 2 f.) ist die Diagnose einer chronischen Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne nach rezidivierenden Supinationstraumata im oberen Sprunggelenk (OSG) links zu entnehmen. Ein MRI vom 12. April 2017 habe eine chronische Achillessehnenruptur mit ausgeprägter Degeneration und peritendinotischer Flüssigkeit sowie eine intakte Peroneus longus-Sehne bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen gezeigt. Gemäss Bericht vom 28. August 2017 (AB 49) erfolgte am 22. August 2017 ein chirurgischer Eingriff mit diagnostischer OSG-Arthroskopie, raffender Naht des ATFL (Anterior talofibular ligament) und des CFL (Calcaneofibular ligament) mit Q-Fix-Anker und Retinakulum-Augmentation sowie lateralisierender Calcaneus-Osteotomie. Attestiert wurde eine vom 22. August bis 5. Oktober 2017 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 18. September 2017 (AB 54 S. 2) sowie am 6. Oktober 2017 (AB 60) berichtete das Spital C.________ über einen regelrechten postoperativen Verlauf. 3.1.2 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2018 (AB 84) diagnostizierte Dr. med. B.________ einen Status nach Supinationstrauma des linken OSG mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare, einen Status nach Bandraffung Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare mit valgisierender Calcaneus- Osteotomie sowie aktuell anhaltende Belastungsschmerzen. Unter anfänglich konservativer Therapie mit Diagnose einer Weber A-Fraktur und danach einer Peronealsehnen-Problematik sei schliesslich eine Revision des Aussenbandapparates durchgeführt worden. Der Versicherte sei noch nicht beschwerdefrei, wobei die Schmerzen sich auf den Schraubenkopf am dorsoplantaren Calcaneus fokussieren würden. Der Bereich des Aussenbandapparates sei weitgehend beschwerdefrei. Es werde das folgende provisorische Zumutbarkeitsprofil definiert: Der Versicherte sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 10 schen Stehen, Sitzen und Gehen durchzuführen. Das Heben von Lasten bis 25 kg könne durchgeführt werden, selbige könnten allerdings nicht über Strecken getragen werden. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, in unebenem und abschüssigem Gelände seien zu vermeiden. Ebenso sei häufiges Treppensteigen zu vermeiden. Der Versicherte sei in der Lage, ein Kraftfahrzeug auch mit Schaltgetriebe zu führen. Eine Integritätsentschädigung falle nicht an. 3.1.3 Dem Bericht des Spitals C.________ vom 23. Januar 2018 (AB 102) ist zu entnehmen, dass der Patient in Ruhe keine Schmerzen habe, jedoch bei Belastung vor allem der Rückfuss aufschwelle und er nach spätestens einer Stunde Gehen starke Schmerzen verspüre. Die Beschwerden würden im Sinne einer Achilles-Ansatztendinitis im Rahmen der wiederaufgenommenen Belastung interpretiert. Der Patient werde für weitere drei Wochen krankgeschrieben. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 5. Februar 2018 (AB 105) hielt Dr. med. B.________ fest, von weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Das Zumutbarkeitsprofil vom 12. Januar 2017 (richtig: 2018 [AB 84]) sei als definitiv zu übernehmen. Ein ganztägiger Einsatz könne erwartet werden. 3.1.5 Im Bericht des Spitals C.________ vom 23. Februar 2018 (AB 123) wurden persistierende Fersenschmerzen bei Achillesansatztendinitis links diagnostiziert. Der Patient berichte weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen in der Ferse über der Achillessehne. Das Röntgenbild zeige ein korrektes Alignement, eine durchgebaute Osteotomie und intaktes Osteosynthesematerial. In einem weiteren Bericht vom 12. März 2018 (AB 124) wurde festgehalten, ein MRI des OSG links habe eine Insertionstendinitis im Sinne einer symptomatischen Haglund-Exostose und begleitender retroachillärer Bursitis gezeigt. Der Patient sei therapeutisch infiltriert worden. Sollten die Beschwerden im Verlauf nicht regredient sein, komme nur noch die Resektion der Haglund-Exostose in Frage. Dem Bericht vom 5. April 2018 (AB 136) ist zu entnehmen, dass die Infiltration die retroachillären Beschwerden gut
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 11 behandelt habe. Nach wie vor bestehe eine laterale OSG-Instabilität, welche primär funktioneller Natur durch eine ausgeprägte Schwäche der Peronealsehnen sei. Diese seien sicherlich intakt, so dass ein neurologisches Problem ausgeschlossen werden müsse. 3.1.6 Am 27. April 2018 (AB 137) hielt Dr. med. B.________ fest, die vorgeschlagene Resektion der Haglund-Exostose stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Februar 2017. Die Haglund-Exostose sei eine wachstumsbedingte Veränderung am Fersenbein dorsal (Verknöcherung der Apophyse) und damit nicht unfallbedingt. Es könne von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden. 3.1.7 Im Bericht vom 28. Mai 2018 (AB 150) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, das Folgende: - Chronische axonale Läsion des Nervus peronaeus links, klinisch zudem mögliche Läsion des Nervus suralis (Nervus tibialis) - Ätiologie unklar - Status nach Unfall mit OSG-Supinationstrauma am 20. Februar 2017 - am 20. August 2017 operativ versorgt wegen OSG-Instabilität - anhaltende funktionelle laterale Instabilität, höchstwahrscheinlich im Rahmen der Diagnose 1) In einem weiteren Bericht vom 14. Juni 2018 (AB 155) führte Dr. med. D.________ aus, im zwischenzeitlich erfolgten MRI habe sich eine fettige Degeneration des Musculus peronaeus longus et brevis sowie des Caput laterale des Musculus gastrocnemius links gezeigt. Dies sei Ausdruck einer stattgefundenen axonalen Nervenläsion des Nervus ischiadicus. Deren Ursache bleibe vorerst offen. Eine traumatische Schädigung des Nervus ischiadicus lasse sich anamnestisch nicht eruieren. Mit der axonalen Nervenläsion des Nervus ischiadicus seien die im Vordergrund stehende Eversionsschwäche wie auch die brennenden neuropathischen Schmerzen am Unterschenkel und Fussrücken erklärt. 3.1.8 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. August 2018 (AB 172) hielt Dr. med. B.________ die folgenden unfallkausalen Diagnosen fest: Status nach Distorsionstrauma linkes OSG mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare; Status nach Rekonstruktion des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 12 fibulocalcaneare sowie valgisierender Calcaneus-Osteotomie; Status nach Bursitis subachillea links. Als unfallfremd diagnostizierte er eine idiopathische axonale Schädigung des Nervus ischiadicus distal mit Parese des Nervus peroneus sowie des Nervus tibialis links. Die Beschwerden am OSG seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Februar 2017 zurückzuführen, die diagnostizierten Nervenschädigungen jedoch nicht. Weitere Behandlungen, die mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erwarten liessen, böten sich nicht an. Daher sei unfallbedingt der Endzustand erreicht. Das im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2018 definierte provisorische Zumutbarkeitsprofil könne definitiv übernommen werden. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die fachärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Januar 2018 (AB 84) und 21. August 2018 (AB 172) sowie dessen kurzen Stellungnahmen vom 5. Februar 2018 (AB 105) und 27. April 2018 (AB 137). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.8.1 f. hiervor) und überzeugen. Der Facharzt hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen auch gestützt auf eine eigene Untersuchung und bildgebende Abklärungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte des Spitals E.________ vom 22. Januar 2019 und von Dr. med. D.________ vom 14. März 2019 ändern am Ergebnis nichts; dabei kann offen gelassen werden, ob die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verfassten Berichte überhaupt in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Ersterem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ursache der geklagten Neuropathie offen gelassen werden müsse. Eine traumatische Läsion sei als vordergründig wahrscheinlich zu erachten, wobei eine direkte Folge des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 13 stattgehabten Distorsionstraumas des Sprunggelenks aufgrund des Läsionsortes eher unwahrscheinlich sei. Was die in diesem Bericht ebenfalls als Ursache der Neuropathie diskutierte Druckläsion im Rahmen der perioperativen Lagerung bzw. durch das Tragen eines Gipses betrifft, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ärzte dies einerseits lediglich als "denkbar" erachtet hätten und sie andererseits von falschen Annahmen ausgegangen seien, wenn sie davon gesprochen hätten, der Gips hätte aufgrund von Enge mehrfach gewechselt werden müssen (S. 5 f. Ziff. 8.4). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dr. med. D.________ bestätigte seine bereits im Bericht vom 28. Mai 2018 (AB 150) geäusserte Einschätzung, wonach es sich bei der Ischiadicus-Neuropathie um eine Krankheit dieses Nervs von unklarer Ursache handle. Damit besteht zwischen dem Kreisarzt Dr. med. B.________ und sämtlichen behandelnden bzw. berichtenden Fachärzten Einigkeit dahingehend, dass die diagnostizierte Läsion des Nervus ischiadicus und die damit zusammenhängende Eversionsschwäche wie auch die brennenden neuropathischen Schmerzen am Unterschenkel und Fussrücken – auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) auf den Unfall vom 20. Februar 2017 zurückzuführen sind. Ebenfalls überzeugend und schlüssig hat Dr. med. B.________ in den Berichten vom 5. Februar, 27. April und 21. August 2018 dargelegt, dass hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen im Bereich des OSG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (vgl. AB 105, 137, 172). Auch diesbezüglich herrscht zwischen dem Kreisarzt und den behandelnden Ärzten Übereinstimmung, konzentrieren sich ihre Vorschläge für weitere Behandlungen doch einzig auf die unfallfremde Nervenläsion (vgl. AB 155 S. 2, 163). Damit ist erstellt, dass der Endzustand erreicht ist. In der Folge hat die Verwaltung den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht abgeschlossen. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Juli 2018 ist nicht zu beanstanden, zumal sich die behandelnden Ärzte nicht dagegen ausgesprochen haben (AB 163 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 14 3.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.________ abzuweichen. Gestützt auf das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil (AB 84 S. 4, 172 S. 3) – welchem seitens der behandelnden Ärzte zugestimmt wird (AB 163 S. 2) – errechnete die Beschwerdegegnerin unter Beizug des Gesamtarbeitsvertrages für das …und … Deutschschweiz und Tessin (betr. Valideneinkommen; vgl. www…) sowie von Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; betr. Invalideneinkommen [AB 178]; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297) einen rentenausschliessenden (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von aufgerundet 1 % (AB 181 S. 1 f., Beschwerdeantwort S. 8 f. Ziff. 10). Die Invaliditätsbemessung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. 3.4 Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin mangels erlittenen erheblichen Integritätsschadens zu Recht verneint (AB 196 S. 7 Ziff. 3), was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert bestritten wird. 3.5 Mit dem Fallabschluss fällt rechtsprechungsgemäss der Anspruch auf Heilbehandlung dahin (BGE 143 V 148 E. 3.1 S. 151 f.); mangels Rentenzusprache kommt Art. 21 UVG – Anspruch auf Heilbehandlung nach Fallabschluss – nicht zum Tragen (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.2 S. 152 sowie JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 992 Rz. 288). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (AB 196) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2019, UV/19/175, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort und prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019) - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.