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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2019 200 2019 172

7 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,612 parole·~8 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019

Testo integrale

200 19 172 ALV ACT/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. II] pag. 1-2) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. IIA] pag. 114-117). Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (act. II pag. 152) forderte das RAV den Versicherten zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen im Dezember 2018 auf, woraufhin der Versicherte mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Eingang RAV; act. II pag. 156) mitteilte, er habe vielfach mehr als die vorgegebenen 7 Bewerbungen pro Monat geschrieben. Der Versicherte reichte ferner ein Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ein (act. II pag. 155). Am 24. Januar 2019 (act. II pag. 160- 162) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage ab dem 1. Januar 2019 mit der Begründung, der Nachweis genügender Arbeitsbemühungen sei bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen; mangels objektiver Verhinderungsgründe könne der nachträglich eingereichte Nachweis nicht berücksichtigt werden, sodass die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2018 ungenügend seien. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegnerin), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] pag. 7-8) mit Entscheid vom 22. Februar 2019 ab (act. IIB 23-26). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 (act. IIB pag. 23-26). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 3 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Dezember 2018. 1.3 Angesichts der zu beurteilenden 3 Einstelltage (act. IIB pag. 24) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20‘000.-- auszugehen, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Entsprechend unerheblich ist, wenn die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Art. 26 Abs. 2 AVIV; BGE 139 V 164 E. 3.2 und 3.3 S. 166 f.). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 5 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Auf dem am 17. Dezember 2018 beim RAV eingegangenen und damit rechtzeitig eingereichten Formular über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2018 sind zwar 15 Arbeitsbemühungen aufgeführt, jedoch betreffen allein 2 davon diesen Monat (vgl. act. II pag. 119-120). Nur diese 2 Bemühungen können hier berücksichtigt werden, denn es sind in jeder Kontrollperiode – welche jeweils den Kalendermonat umfasst (Art. 27a AVIV) – Arbeitsbemühungen vorzunehmen und zwar in quantitativ und qualitativ genügendem Umfang (vgl. E. 2.1. hiervor). Anders als es der Beschwerdeführer allenfalls annimmt (Beschwerde, S. 1), können nicht die in einem Monat über das Minimum hinaus getätigten Bemühungen mit (quantitativ) ungenügenden Bemühungen in einer anderen Kontrollperiode aufgerechnet werden; ein Durchschnittswert (vgl. Beschwerde, S. 1) ist nicht massgebend. 3.2 Nachdem die Verwaltung dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme wegen ungenügender Arbeitsbemühungen gegeben hatte (act. II pag. 152), reichte er Mitte Januar 2019 den Nachweis für 5 weitere Bemühungen ein (act. II pag. 155). Diese Nachweise sind verspätet erfolgt, ohne dass hierfür ein objektiver Entschuldigungsgrund geltend gemacht wird (vgl. act. II pag. 156) oder ersichtlich wäre. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigten, das heisst der Beschwerdeführer wird so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 6 getätigt hätte. Denn gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV hat die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen; die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164). 3.3 In der Folge sind für den Monat Dezember 2018 allein 2 Arbeitsbemühungen (act. II pag. 119 f.) zu berücksichtigten, was offensichtlich zu wenig ist, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Ob die getätigten 2 Bemühungen in qualitativer Hinsicht zu genügen vermögen, kann offen bleiben; anders als in der Beschwerde, S. 2, angenommen, hat ein Versicherter Angaben über die Art und den Adressaten der Bewerbung zu machten, da die Erfüllung der Pflichten nach Art. 17 AVIG nur so kontrolliert werden kann. 3.4 Betreffend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 3 Einstelltagen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltung im Rahmen der Einstellung ein Ermessen zukommt, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (vgl. E. 2.4 hiervor). Hier besteht kein derartiger Grund, so dass es bei den 3 Einstelltagen (act. IIB pag. 24) – entsprechend dem unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) sowie dem für die Gerichte nicht verbindlichen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen) Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1/1.A/1 (abrufbar unter www.arbeit.swiss) – sein Bewenden hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bisher korrekt verhalten und seine (sonstigen) Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, ALV/19/172, Seite 7 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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