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Bern Verwaltungsgericht 10.07.2019 200 2019 167

10 luglio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,478 parole·~7 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019

Testo integrale

200 19 167 FZ FUR/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) teilte mit Schreiben vom 21. November 2018 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 5) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit, dass die Mitarbeit im Schulungsprogramm der Master’s Commission keine Ausbildung darstelle, weshalb ab dem 1. Oktober 2018 keine Ausbildungszulagen mehr für ihren Sohn B.________ ausgerichtet würden. Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (AB 4) nicht einverstanden, woraufhin die AKB das Gesuch um Ausrichtung einer Ausbildungszulage für B.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 3) abwies. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 30. Januar 2019 (AB 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ während dessen Teilnahme am Programm der Master’s Commission von Oktober 2018 bis August 2019 (vgl. Ausbildungsbestätigung der Master’s Commission vom 7. Januar 2019, AB 2 S. 6). 1.3 Die umstrittenen Ausbildungszulagen betragen Fr. 3'190.-- (monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 290.-- [Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] x 11 Monate [Oktober 2018 bis August 2019]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.3 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten (Rz. 3358 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2003). 3. 3.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht seit Anfang Oktober 2018 bis Ende August 2019 das praktisch-theologische Seminar der Master’s Commission in … (vgl. Ausbildungsbestätigung der Master’s Commis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 5 sion vom 7. Januar 2019, AB 2 S. 6). Streitig und zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts handelt oder nicht. 3.2 Gemäss der Umschreibung der Master’s Commission handelt es sich bei ihrem einjährigen Schulungsprogramm um ein praktischtheologisches Seminar für junge Menschen, die für das nachfolgende Studium oder den künftigen beruflichen Werdegang eine allgemeine und theologische Bildung mit Schwerpunkt auf christlichen Werten und die Persönlichkeitsentwicklung suchen. Das Jahresprogramm setzt sich zusammen aus akademischem Unterricht, Training zu Selbst-, Sozial-, und Fachkompetenz und Ausbildung in praktischen Fähigkeit sowie in sozialdiakonischen Dienstprojekten (vgl. Ausbildungsbestätigung der Master’s Commission vom 7. Januar 2019, AB 2 S. 6; vgl. ergänzende Ausführungen zum Wochenplan unter: www.masterscommission.ch). Wie bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, VGE IV/2016/216, E. 3.1, festgehalten wurde – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verwiesen hat (AB 1 S. 2; Beschwerdeantwort S. 3) –, stellt das Schulungsprogramm der Master’s Commission keinen eigenständigen Berufsabschluss dar (vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], Berufsverzeichnis auf www.sbfi.admin.ch). Weiter liegt weder eine systematische Vorbereitung auf einen Beruf vor, noch wird eine Grundlage für den Erwerb eines Berufes geschaffen; massgebend sind in dieser Hinsicht allein notwendige (und nicht nur nützliche oder wünschbare) Vorbereitungen und Grundlagen (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211), was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass das Schulungsprogramm der Master’s Commission notwendige Grundlage einer weiteren Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts resp. der AHV wäre. Soweit sie geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1), das Seminar sei im Sinne von Art. 49bis Abs. 2 AHVV der Kategorie Motivationssemester zuzuordnen, das Jugendliche für eine theologische oder sozialdiakonische Ausbildung vorbereite und motiviere, geht sie fehl, fallen darunter doch arbeitsmarktliche Massnahmen (vgl. Rz. 3363 RWL) und keine Programme wie im vorliegenden Rahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 6 Nach dem Ausgeführten handelt es sich beim Schulungsprogramm der Master’s Commission nicht um eine Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts resp. der AHV. Für das zweite Ausbildungsjahr wurde dies bereits explizit im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2011, FZ/2011/1046, E. 3.1, festgehalten. 3.3 Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wisse, dass in anderen Fällen Ausbildungszulagen für die Teilnahme am praktisch-theologischen Seminar der Master’s Commission ausgerichtet worden seien (vgl. Beschwerde S. 1), nichts. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem einzigen oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2012 (AB 10) an die Landeskirchliche Gemeinschaft …, welche die Verantwortung für das praktisch-theologische Seminar der Master’s Commission hat (AB 2 S. 6), explizit festgehalten, dass sie die Teilnahme am Programm der Master’s Commission nicht als Ausbildung anerkennt, mithin die Voraussetzungen zum Bezug von Ausbildungszulagen nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch, abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. 3.4 Nach dem Dargelegten steht der Beschwerdeführerin bezüglich der Teilnahme ihres Sohnes am Programm der Master’s Commission kein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2019, FZ/19/167, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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