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Bern Verwaltungsgericht 21.11.2019 200 2019 107

21 novembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,858 parole·~19 min·2

Riassunto

Verfügung vom 9. Januar 2019

Testo integrale

200 19 107 IV FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch seinen Beistand B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene, zwischenzeitlich in einem Heim (seit 2006 dem D.________, Gemeinde …) lebende A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Down-Syndrom (Antwortbeilage [AB] 85 S. 2, AB 87 S. 3, AB 89 S. 2, AB 95 S. 4, AB 110 S. 3) bezog ab dem 1. Januar 2004 wegen einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (AB 29). Mit Entscheid vom 4. September 2006 setzte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die Entschädigung per 1. November 2005 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herab (AB 67). Mit Wirkung ab dem 1. August 2007 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 84, AB 91, AB 97). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde von der IV-Stelle mehrfach formlos bestätigt (vgl. AB 88, AB 92), letztmals mit Mitteilung vom 27. April 2016 (AB 98). Mit Schreiben vom 27. April 2018 ersuchte der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, die IV-Stelle um eine Revision des Hilflosenentschädigungsanspruchs mit dem Antrag, die Entschädigung sei auf mindestens eine solche wegen mittelschwerer Hilflosigkeit heraufzusetzen (AB 102). Gestützt auf die in der Folge vorgenommenen Abklärungen, insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Oktober 2018 (AB 110), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 (AB 111) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Zu den hiergegen erhobenen Einwänden (vgl. AB 113 i.V.m. AB 118; siehe auch AB 121) holte die IV-Stelle Stellungnahmen ihres Bereichs Abklärungen ein (AB 119, AB 123). Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wies sie das Erhöhungsgesuch ab. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim (AB 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der durch seinen Beistand vertretene Versicherte, vertreten durch seine vom Beistand hierzu bevollmächtigte Mutter, am 7. Februar 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Hilflosenentschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2019 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Hilflosenentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 5 Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 6 - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2, 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). 2.4.1 Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). 2.4.2 Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 7 Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.6 Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den jeweiligen Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Leistungsanspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung tatsächlich statt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 8 gefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Der die bisherige Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers per 1. November 2005 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 9 setzende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2006 (AB 67) bildet den ersten revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt. In dieser Hinsicht unbeachtlich sind die zwischenzeitlich ergangenen formlosen Bestätigungen des Hilflosenentschädigungsanspruchs wegen leichter Hilflosigkeit (AB 88, AB 92, AB 98), basierten diese doch – soweit überhaupt – einzig auf ärztlichen Verlaufsberichten und nicht auf einer Abklärung vor Ort und damit auf keiner umfassenden materiellen Überprüfung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (vgl. Entscheid des BGer vom 5. November 2015, 9C_213/2015, E. 4.3.2 f.). Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2018 (AB 104) ist im Lauf des letzten Jahres aufgefallen, dass der Beschwerdeführer verwirrter sei; zudem sei eine vermehrte Vergesslichkeit aufgetreten, so dass früher eingeübte Fähigkeiten und Arbeiten nicht mehr abgerufen werden könnten und der Beschwerdeführer viel mehr Begleitung brauche. Diese Ausführungen im Bericht des Hausarztes vom 9. März 2018 werden durch den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 15. Oktober 2018 (AB 110) bestätigt. Gemäss den darin protokollierten Aussagen der Bezugsperson im Heim ist es in den letzten 11/2 Jahren rapide schlechter geworden. Der Beschwerdeführer vergesse viel, laufe weg, könne sich nicht erinnern. Abläufe, die früher normal gewesen seien, gingen nicht mehr. Damit ist zu Recht unbestritten und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit dem Einspracheentscheid vom 4. September 2006 eine revisionsrechtlich relevante Änderung der gesundheitlichen Situation vorliegt und demzufolge eine freie Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Nicht strittig und aufgrund der Akten erstellt ist die Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Zu prüfen ist, ob – wie geltend gemacht – der Beschwerdeführer in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder er nebst der unstrittigen Hilfsbedürftigkeit in den drei Lebensverrichtungen An-/Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 10 kleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Die Bemessung der Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV steht ausser Frage, da der Beschwerdeführer grundsätzlich im Heim lebt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Der in Folge des Revisionsgesuchs erstellte Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 15. Oktober 2018 (AB 110) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines solchen Berichts, weshalb darauf abgestellt werden kann. Folglich gebietet sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur dann, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.3.1 In Bezug auf die dauernde persönliche Überwachung macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei aufgrund der Verwirrtheit (plötzliches Weglaufen vom Arbeitsplatz; bei der Heimreise in den Zug nach Luzern statt ins Tram steigen) sowie aufgrund der regelmässig auftretenden Wutanfälle (er habe der Mutter im Februar 2015 zwei Zähne herausgeschlagen; im Sommer 2018 habe die Ferienreise wegen wiederholten Wutanfällen abgebrochen werden müssen; 2018 habe er diverse Wohnungstüren im Elternhaus beschädigt) notwendig (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.4 und 3.5). Im Abklärungsbericht wird zum Gesundheitszustand festgehalten, laut Auskunft der Bezugsperson des Humanus-Hauses vergesse der Beschwerdeführer viel, er laufe weg, könne sich nicht erinnern. Abläufe, die zuvor funktionierten, gingen nicht mehr. In den letzten 11/2 Jahren sei es rapide schlechter geworden (AB 110 S. 2 Ziff. 1). Er arbeite in der Schreinerei. Ebenso helfe er in der Küche mit, doch sein Wunsch, zu kochen, sei nicht mehr möglich, da er eine eins zu eins Betreuung brauche und nur noch bei ganz einfachen Sachen mitmachen könne. Auch in der Schreinerei brauche er eine engmaschige Betreuung. Den Weg ins Elternhaus könne er nicht mehr alleine bewältigen. Entweder gehe er mit anderen Heimbewohnern oder er werde an den Bahnhof gefahren, wo ihn die Mutter abhole (AB 110 S. 3 Ziff. 1). Mithin wird von der Bezugsperson des Heims die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung namentlich in Bezug auf die Verwirrtheit des Beschwerdeführers bestätigt. Dennoch wurde im Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 11 klärungsbericht festgehalten, es bedürfe keiner dauernden persönlichen Überwachung bzw. es genüge eine kollektive Aufsicht (AB 110 S. 3 Ziff. 4). Dies steht im Einklang mit Rz. 8035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. Januar 2018) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), wonach es für die Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung nicht genügt, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Eine dauernde individuelle Überwachung im Sinne von Rz. 8038 KSIH ist gemäss Abklärungsbericht – jedenfalls im Heim (zu den Verhältnissen zu Hause vgl. sogleich) – jedoch nicht notwendig. Der Beschwerdeführer macht namentlich im Zusammenhang mit der dauernden persönlichen Überwachung geltend, die Verhältnisse im Elternhaus dürften nicht vernachlässigt werden bzw. unberücksichtigt bleiben. Entgegen dem Abklärungsbericht halte er sich mehr als nur an einem Wochenende im Monat im Elternhaus auf. Im Jahr 2018 habe er sich an 102 Tagen (Ferien, Wochenendaufenthalte) bei der Mutter aufgehalten. Dort sei eine Einzelbetreuung aufgrund der regelmässig auftretenden Wutanfälle bzw. der Selbst- und Fremdgefährdung notwendig (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.4 und 3.5). Dass der Beschwerdeführer primär ausserhalb des Heims bzw. im familiären Umfeld zu Wutanfällen bzw. Aggressionen neigt, die zu Sachbeschädigungen und Verletzungen von Drittpersonen (Mutter) führen, und deshalb eine persönliche Überwachung notwendig ist, ist unbestritten (AB 67 S. 3, AB 119 S. 5) und mit Blick auf die ins Recht gelegten Beweismittel (namentlich Beschwerdebeilage [BB] 5) erstellt. Weil sich der Beschwerdeführer jedoch mehrheitlich (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu gut zwei Drittel der Zeit; Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.4) im Heim aufhält, ist – wie der Abklärungsdienst zutreffend erkannte (AB 119 S. 5) – gesamthaft auf die Verhältnisse im Humanus-Haus abzustellen. Denn es sind nur die zwei vom Gesetz in Art. 42ter Abs. 2 IVG vorgesehenen Ansätze der Hilflosenentschädigung je in den drei Graden leichte, mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG vorgesehen. Für eine weitere Abstufung, welche die konkreten zeitlichen Verhältnisse berücksichtigen könnte, besteht kein Raum (vgl. auch BGE 132 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 12 321 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Juli 2006, I 459/05, E. 3). 3.3.2 Was die alltägliche Lebensverrichtung Essen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, die Essensmenge müsse kontrolliert werden, da er über kein Sättigungsgefühl verfüge und ohne Kontrolle einfach weiteressen würde, solange Nahrungsmittel auf dem Tisch stünden; ohne Unterstützung benötige er viel Zeit, zum Beispiel für das Streichen eines Brotes oder das Zubereiten von Tee oder Kaffee; ferner sei das Zerkleinern bei allen Nahrungsmitteln erforderlich, die nicht per se eine mundgerechte Grösse bzw. eine weiche Konsistenz aufwiesen (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.8). Gemäss Abklärungsbericht würden die Mengen etwas kontrolliert. Der Beschwerdeführer könne selbständig mit Besteck essen. Man müsse ihm wegen der Feinmotorik helfen, Fleisch oder Spaghetti zu zerschneiden. Die Kartoffeln und das Gemüse versuche er selber zu zerdrücken, sonst helfe ihm die Person, die nebendran sitze. Er habe ein Messer. Mit viel Zeit könne er sich selber ein Butterbrot streichen. Die Abklärungsfachperson gelangte zum Schluss, die Hilfe sei nicht regelmässig und erheblich, weil sie nicht täglich erfolge und nicht von erheblichem Ausmass sei (AB 110 S. 4 Ziff. 6.3). Was die vom Beschwerdeführer geschilderte Verlangsamung beim Essen bzw. beim Vorbereiten von Essen bzw. Getränken betrifft, begründet diese gemäss Rz. 8013 KSIH grundsätzlich keine Hilflosigkeit. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar bei gewissen Speisen auf Hilfe beim Zerkleinern bzw. Zerschneiden angewiesen ist, er bei anderen nicht mundgerechten Speisen jedoch teilweise in der Lage ist, diese zu zerdrücken. Damit ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht erstellt, dass die Hilfe in Form der Essenszerkleinerung täglich benötigt wird, womit es an der Regelmässigkeit (Rz. 8025 KSIH) fehlt. Was das Portionieren des Essens anbelangt (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.4), stellt dies keine Teilfunktion der Lebensverrichtung Essen (z.B. „Nahrung zerkleinern“, „Nahrung zum Munde führen“) dar, womit die entsprechende Hilfestellung gemäss Rz. 8026 KSIH nicht als erheblich qualifiziert werden kann. 3.3.3 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Reinigung und beim Überprüfen der Reinlichkeit sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 13 er auf Hilfe angewiesen. Zudem vergesse er, die Knöpfe bzw. den Reissverschluss der Hose oder den Gurt zu schliessen und müsse dazu aufgefordert werden, was regelmässig geschehe (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.10). Im Widerspruch dazu hielt die Abklärungsfachperson im Bericht fest, der Beschwerdeführer sei bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung „mehrheitlich selbständig“, er könne selber zur Toilette gehen, die Körperreinigung nehme er selber vor, die Kleider ordne er selber nach dem WC-Gang (AB 110 S. 5 Ziff. 6.5). In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 8. Januar 2019 wurde ergänzend festgehalten, im Heim finde keine regelmässige Kontrolle der Reinlichkeit nach dem Stuhlgang statt (AB 119 S. 6). Dass die Abklärungsfachperson die Aussagen der Betreuungsperson des Heims in Bezug auf die Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“ tatsachenwidrig protokolliert haben sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und reicht auch keine Beweismittel ein, welche die diesbezüglichen Feststellungen im Abklärungsbericht als Falscheinschätzung erscheinen liessen. 3.4 Zusammenfassend liegen weder klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson noch eine zu beanstandende rechtliche Würdigung der Verwaltung in Bezug auf die einzelnen Tatbestandselemente der Hilflosigkeit vor. Folglich hat es beim angefochtenen Verwaltungsakt – bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Mutter des Beschwerdeführers – sein Bewenden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/107, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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