200 19 1 AHV FUR/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. März 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 21. September 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2018 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten provisorisch fest (Akten der AKB [act. II] 4). Eine dagegen erhobene „Beschwerde“ vom 19. Oktober 2018 (Beilage zu act. II 3) leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am 22. Oktober 2018 zur Behandlung als Einsprache an die AKB weiter; gleichzeitig wurde das entsprechende Beschwerdeverfahren (AHV/2018/773) als erledigt vom Protokoll abgeschrieben (act. II 3). Das entsprechende Urteil blieb unangefochten. Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 (act. II 1) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Dezember 2018 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes; zudem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Erlass von provisorischen Verfügungen sei unzulässig. Weiter schulde er keine Mahngebühren und die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Akteneinsicht verwehrt. Am 15. Februar 2019 kam dem Gericht erneut eine Eingabe des Beschwerdeführers zu. Darin erwähnte er insbesondere eine „Verzögerungstaktik“ der Beschwerdegegnerin, da sie für das Einreichen einer Beschwerdeantwort am 5. Februar 2019 eine Fristverlängerung beantragt bzw. am 6. Februar 2019 bewilligt erhalten hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 3 Eine weitere Eingabe überbrachte der Beschwerdeführer persönlich am 20. Februar 2019. Gleichzeitig reichte er einen umfangreichen Stapel loser Blätter („Papierberg“ [Schreiben vom 20. Februar 2019, unten]) ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]; unpaginiert). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – mit Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 21. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) – die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 7. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 4 Für eine Abklärung der behördeninternen Vertretungsverhältnisse und Prozessbevollmächtigung (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2019) besteht kein Anlass. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 (act. II 1). Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der Akontobeiträge pro 2018 rügt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit er hingegen (fakturierte aber nicht verfügte [vgl. act. II 4]) Mahngebühren beanstandet, steht dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Akontobeiträge pro 2018 wurden auf Fr. 640.50 festgesetzt (act. II 4). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen. 2.1 Eine Verzögerung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht vor. Die im Fristverlängerungsgesuch vom 5. Februar 2019 erwähnten „Abklärungen“ stellen eine hinreichende Begründung dar, zumal mit der Beschwerdeantwort eine ausführliche Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 13. Februar 2019 eingereicht wurde. Zudem wies Letztere im Schreiben vom 21. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) darauf hin, dass der Beschwerdeführer allein im Verlauf des letzten Jahres über 650 Seiten Verwaltungsakten generierte, was den üblichen Rahmen solcher Verfahren in der Massenverwaltung deutlich übersteigt und naturgemäss Aufwand verursacht. Ein strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 5 2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm trotz Gesuch eine Einsicht in die Originalakten vor Ort. Zwar habe sie ihm Kopien bzw. Ausdrucke der Akten zugestellt, dies sei jedoch nicht ausreichend. 2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Akten per Post zugestellt hat, weder eine Schikane noch ein Abweichen von der „Soll-Prozedur“ erblickt werden. Vielmehr stellt die postalische und kostenlose Zustellung von Aktenkopien eine Erleichterung dar, entfällt damit doch eine Erscheinungspflicht vor Ort und eine Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin keine physischen Papierdossiers (mehr) führt (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2018 [Beilage zu act. II 3]), was angesichts der fortschreitenden Digitalisierung auch bei Behörden und Verwaltungsstellen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Abgesehen davon vermag allein die Modalität der Akteneinsicht deren materiellen Umfang und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1 S. 495). Dass die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss nachgekommen wäre, wird schliesslich weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Oktober 2018 (Beilage zu act. II 3) geäusserten Zweifel an der Vollständigkeit der zugestellten Akten sind deshalb nicht nachvollziehbar. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 6 3. 3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 24 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 7 4. 4.1 Was den beanstandeten Passus in der Beitragsverfügung anbelangt, wonach jene alle früheren Verfügungen der Periode ersetze (act. II 4), kann offen bleiben, ob dieser Aspekt überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört (vgl. Stellungnahme der AHV- Zweigstelle vom 13. Februar 2019 [in den Gerichtsakten], S. 2), bildet Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren doch allein der Einspracheentscheid, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (Ziff. 1) hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine „Zugeständnisse“ zu machen. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 1) darlegte, wird der fragliche Passus in den Verfügungen EDV-technisch automatisch abgemischt. Dass provisorische Beitragsverfügungen allenfalls angepasst bzw. ersetzt werden müssen, ergibt sich aus dem Umstand, dass selbstständig Erwerbstätige im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben, die definitive Beitragshöhe jedoch erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgesetzt werden kann, nachdem die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse Meldung erstattet hat (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor). 4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. 4) mit Hinweis auf den – ihn betreffenden – Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 12. September 2016, 9C_376/2016, erneut auf den Standpunkt stellt, er sei befugt, Rückstellungen zu bilden, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid in E. 2.3 aufgezeigt, dass die Neuregelung in Art. 9 Abs. 4 AHVG eine administrative Vereinfachung und einheitliche Gesetzesanwendung bezwecke, da die Ausgleichskassen die Beiträge selbst dann aufzurechnen haben, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen. Allfälligen Schwierigkeiten einer Unternehmung in Bezug auf die Rechnungslegung könne mit Rückstellungen begegnet werden, die – unabhängig von der Buchführungspflicht – für Verpflichtungen vorgesehen seien, die im Geschäftsjahr beständen, deren Höhe aber noch nicht bekannt sei. Von der Pflicht, Akontobeiträge zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 8 zahlen, wird ein Beitragspflichtiger dadurch nicht befreit. Insbesondere steht einem selbstständig Erwerbstätigen nicht eine Wahlmöglichkeit zu, alternativ entweder in den Büchern der Unternehmung Rückstellungen zu bilden oder Akontobeiträge an die Ausgleichskasse zu leisten (vgl. Beschwerde, Ziff. 4). 4.3 Die Berechnungsgrundlagen (insbesondere die Höhe des in der provisorischen Beitragsverfügung veranschlagten reinen Erwerbseinkommens) wurden weder im Verwaltungsverfahren (dazu vgl. E. 3.3 hiervor) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beanstandet. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit sind nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 5.1.2 Der Beschwerdeführer hat zur selben wie der hier zur Diskussion stehenden Thematik bereits erfolglos den Rechtsweg beschritten (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Von früheren Verfahren ist ihm bewusst, dass er sich mit seinen auf einer Unbelehrbarkeit gründenden Eingaben und Forderungen an der Grenze der mutwilligen Prozessführung bewegt, sodass ihm Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Vorliegend ist zu seinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 9 Gunsten gerade noch nicht von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung auszugehen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten – ein weiteres Mal – verzichtet werden kann. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer amtlichen Verbeiständung (vgl. Eingabe vom 7. März 2019). 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.3.2 Mit Blick darauf, dass die vorliegend umstrittenen Aspekte bereits in früheren Verfahren abgehandelt wurden (vgl. bspw. Urteil vom 25. April 2016 [AHV/2016/233], Urteil vom 11. Juli 2016 [AHV/2016/418], Urteil vom 20. Dezember 2017 [AHV/2017/931], Urteil vom 16. Oktober 2018 [AHV/2018/522]), wobei der Beschwerdeführer jeweils unterlag, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als aussichtlos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch um Beiordnung einer Rechtsvertretung abzuweisen. Bei diesen Gegebenheiten braucht weder die prozessuale Bedürftigkeit noch die Gebotenheit einer Verbeiständung geprüft zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019, AHV/19/1, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form einer amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 inkl. Stellungnahme vom 13. Februar 2019) - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben vom 20. Februar 2019 und vom 7. März 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.