Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.02.2019 200 2018 950

14 febbraio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,390 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. November 2018

Testo integrale

200 18 950 UV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ AG als ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; [act. IIA] 505 lit. A S. 2). Am … 2011 stürzte der Versicherte bei der Arbeit rund vier Meter in die Tiefe und zog sich dabei diverse Verletzungen zu, insbesondere eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1, ein Subduralhämatom rechts, eine rechts betonte Subarachnoidalblutung sowie eine Schädelbasis- und Felsenbeinlängsfraktur links (act. II 14 S. 1; 39 S. 2) mit in der Folge daraus resultierenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Beeinträchtigungen (act. IIA 316 S. 5). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (act. II 2). Nachdem sie bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Agenturärztlicher Dienst, eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung veranlasst hatte (Bericht vom 27. Februar 2014 [act. IIA 361]), schloss sie den Fall mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (act. IIA 363) ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 45% (35% aus neuropsychologischer [act. IIA 354] und 10% aus orthopädischer Sicht [act. IIA 362 S. 1]) zu (Verfügung vom 2. September 2014 [act. IIA 405]). Nachdem die diversen, von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit Sommer 2012 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ohne Erfolg geblieben waren (vgl. act. II 188; 265; 275; IIA 310; 326; 350; 366; 383; 408; 442; 447), nahm die Suva ein von der IV-Stelle Bern (IVB) bei der MEDAS E.________ AG (MEDAS) nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (act. IIA 447) veranlasstes, polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 14. Juli 2016 [act. IIA 468 S. 3 - 69]) zu den Akten und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (act. IIA 488) ab dem 14. September 2015 eine auf einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 3 Invaliditätsgrad von 27% basierende Invalidenrente zu. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (act. IIA 493) und die Ausrichtung einer auf einer Erwerbsunfähigkeit von 83%, eventualiter 52% basierende Invalidenrente beantragen (S. 3). Mit Verfügung vom 10. März 2017 (act. IIA 497 S. 2 - 5) verneinte die IVB bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 60%; Haushalt: 40%) ermittelten Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch der IV. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 8. September 2017 (VGE IV/2017/403 [act. IIA 498 S. 3 ff.]) bei einem Invaliditätsgrad von „bestenfalls 29%“ (E. 5.6 S. 15) ab. Das Bundesgericht wies die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 26. September 2018 (8C_721/2017 [act. IIA 503]) ab. Mit Entscheid vom 12. November 2018 (act. IIA 505) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2017 (act. IIA 488) ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. November 2018 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aus UVG auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu gewähren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 12. Januar 2017 (act. IIA 488) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (act. IIA 505). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung und dabei insbesondere die Frage nach der Höhe des Invaliditätsgrades. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Die Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Dabei wird in der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 6 gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 3. 3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom … 2011 eine LWK1-Berstungsfraktur, ein Subduralhämatom rechts hemispherisch mit leichter Mittellinienverlagerung, eine rechtsbetonte Subarachnoidalblutung sowie eine Schädelbasis- und eine Felsenbeinfraktur zugezogen hat (act. II 14 S. 1; 39 S. 2). Im Weiteren steht ausser Streit, dass die in der Folge verbliebene eingeschränkte Beweglichkeit von Seiten der Wirbelsäule sowie die persistierenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Einschränkungen (act. IIA 348; 361 S. 8; 362) natürlich und adäquat kausal (vgl. E. 2.2 vorne) auf den Unfall zurückzuführen sind. 3.2 Für die im Hinblick auf die Rentenprüfung zu klärende Frage nach den bleibenden funktionellen Auswirkungen dieser unfallbedingten Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 505) auf das zu Handen der IVB erstellte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2016 (act. IIA 468 S. 4 - 69), beinhaltend die Fachbereiche der Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie (S. 4),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 7 abgestellt (act. IIA 505 E. 4a S. 6). Darin wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. IIA 468 S. 19): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach Berstungsfraktur LWK1 im Zustand nach Dekompression L1 zentral und dorsaler Instrumentation Th12-L2, dorsaler Spondylodese Th12-L1 am … 2011, ventraler interkorporeller Spondylodese Th12-L2 via Thorakotomie am …. 2011 und OSME am … 2012 mit leichter Funktionseinschränkung 2. Residualzustand nach Schädel-Hirn-Trauma am … 2011 Leichte bis mittelgradige kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der exekutiven Funktionen und der sozialen Kognition (ICD-10 F07.8) 3. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 4. Neuralgie des Nervus Iliohypogastricus links Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 5. Leichte Funktionseinschränkung der HWS bei Myalgien, Muskelspannungsstörungen der cervicalen Muskulatur 6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) 7. Übergewicht, BMI 27.4 kg/m2 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aufgehoben, da das Anforderungsprofil das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. Seitens einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um 40% gemindert. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Einnahme von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzuführen. Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe und Zug sollten vermieden werden. Nur einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition seien möglich. Grundsätzlich benötige der Beschwerdeführer eine zugewandte, stützende und wertschätzende Umgebung. Angesichts der kognitiven Einschränkungen, depressiv oder organisch bedingt, sei sicherlich eine einfache, repetitive, wenig stressvolle Arbeit (möglichst we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 8 nig Zeitdruck) zu fordern (S. 21). Die Arbeitsfähigkeit von 60% gelte ab ca. Juli 2012 (S. 22). Das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2016 erfüllt – auch in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht – die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; in Bezug auf das IV-Verfahren vgl. VGE IV/2017/403 E. 3 [act. IIA 498 S. 9 f.]) und ihm kommt volle Beweiskraft zu. Demnach besteht in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2018 hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60%, während die angestammte Tätigkeit im ... nicht mehr zumutbar ist. Zur Frage, ob die zusätzlich festgestellte und unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistete psychische Problematik in Form einer rezidivierenden depressiven Störung (act. IIA 468 S. 19) ebenfalls natürlich und adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann im streitgegenständlichen Kontext auch vorliegend offen bleiben, wirkt sich doch die psychische Problematik im Vergleich zu den unfallbedingten orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen derzeit nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. IIA 468 S. 22, 63, 69). Demnach gilt das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil auch im vorliegenden UV-Verfahren, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Dies alles ist denn auch unstreitig. 4. 4.1 Der Zeitpunkt des Rentenbeginns (14. September 2015 [vgl. act. IIA 443 S. 1; 481 S. 1; 488 S. 1]) sowie die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 23‘656.-- (vgl. act. IIA 454; 488 S. 1) sind – zu Recht – unbestritten, weshalb insoweit kein Anlass für Weiterungen besteht (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns auch weiterhin im ... tätig gewesen wäre, weil keine Anhaltspunkte für eine überwiegend wahrschein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 9 lich anderweitige berufliche Entwicklung ersichtlich sind (vgl. auch VGE IV/2017/403 E. 5.4.1 im abgeschlossenen Verfahren betreffend Invalidenversicherung [act. IIA 498 S. 14]) und dergleichen im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wird. Schliesslich steht fest und ist unbestritten, dass – unter Bezugnahme auf Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 als massgebliches Referenzeinkommen – für das Jahr 2012 ein potentiell parallelisierungsrelevanter Minderverdienst resultiert (vgl. BGer 8C_721/2017 E. 3.4.3 im abgeschlossenen Verfahren zur Invalidenversicherung [act. IIA 503 S. 8]). Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, das Invalideneinkommen sei auf dem Wege der Parallelisierung um den 5% übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit, mithin um 20.5%, herabzusetzen (S. 4 Ziffer 4, S. 5 Ziffer 8). 4.2 4.2.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). 4.2.2 In Bezug auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem GAV-LMV entspreche oder diesen gar übersteige, nicht als unterdurchschnittlich im Sinne von E. 4.2.1 hiervor qualifiziert werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 10 könne, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liege. Dies wurde im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bilde das branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende LSE- Lohn (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2016, 8C_141/2016 E. 5.2.2.3 und vom 8. Mai 2018, 8C_759/2017, E. 3.2.2; bestätigt mit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenem Entscheid des BGer vom 26. September 2018, 8C_721/2017, E. 3.4.2 [vgl. act. IIA 503 S. 7]). 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens eine jährliche Arbeitszeit von 2184 Stunden (52 Wochen x 42 Arbeitsstunden/Woche gemäss Gesamtarbeitsvertrag [GAV]), aufgeteilt in 1132 Stunden für Unterhaltsreinigung und 1052 Stunden für „Baureinigung“, zugrunde und multiplizierte diese Werte mit dem gemäss GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz pro 2015 massgeblichen Stundensansätzen von Fr. 19.-- (Unterhaltsreinigung) bzw. Fr. 23.05 (Spezialreinigung), was – unter Aufrechnung eines 13. Monatsgehalts sowie bezogen auf ein 100%-Pensum – ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 49‘569.-- ergibt (vgl. act. IIA 460 S. 1; 488 S. 2; 505 E. 5 S. 7). Die Aufrechnung einer Ferien- und Feiertagsentschädigung erübrigt sich, wenn das Einkommen ohne Abzug solcher einkommensfreien Zeiten für das ganze Jahr (52 Wochen) berechnet wird. Mithin berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen höheren Stundenansatz gemäss GAV für „Baureinigung“ bzw. Spezialreinigung, als er effektiv ausbezahlt worden war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der tatsächlich ausbezahlte Lohn den damaligen GAV-Ansätzen entsprochen hat. Der nun berücksichtigte höhere Ansatz basiert auf den Dienstjahren und den damit verknüpften Lohnklassen nach GAV (Art. 4.1 und 4.2 GAV). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Anpassung des den GAV- Mindestlohn übersteigenden Valideneinkommens an den massgeblichen LSE-Wert abgesehen, steht diese Vorgehensweise doch im Einklang mit der dargelegten und auch im Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung, wonach ein Lohn, welcher dem GAV entspricht, nicht als unterdurchschnittlich im Sinne von E. 4.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 11 qualifiziert werden kann (vgl. E. 4.2.2 vorne). Gründe für eine Praxisänderung (BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Stundenansätze von Fr. 19.-- bzw. Fr. 23.05 entsprächen nicht den GAV- Ansätzen oder wären anderweitig nicht massgebend bzw. branchenüblich, wurde der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz mit den betreffenden Minimallohnansätzen doch mit Bundesratsbeschluss vom 23. September 2010 für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2010 6631; vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [SR; 221.215.311]). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Stundenwerte und deren Aufteilung in Unterhaltsreinigung und „Baureinigung“ (vgl. act. IIA 460 S. 1) zu Recht nicht, womit sich insoweit Weiterungen erübrigen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). Das im angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 49‘569.-- ist demnach rechtens. 4.4 Indem der (über keinen Berufsabschluss verfügende [act. IIA 480 S. 8]) Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2014 abzustellen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer im Umfang von 60% in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Einnahme von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzuführen, wobei Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe und Zug zu vermeiden sind. Zudem kommen nur einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition im Sinne einer einfachen repetitiven Arbeit in Frage (vgl. E. 3.2 vorne). Demnach ist – mit der Beschwerdegegnerin – dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Der von der Beschwerdegegnehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22Gr%FCnde+f%FCr+eine+Praxis%E4nderung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-538%3Ade&number_of_ranks=0#page538

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 12 rin sodann zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327) von 10% ist in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt; für einen weitergehenden Abzug aus den invaliditätsfremden Gründen Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad besteht kein Anlass und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total), der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017, Abschnitt Total), einer Arbeitsfähigkeit von 60% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10%, betrug das jährliche Invalideneinkommen im Jahr 2015 Fr. 35‘989.-- (Fr. 5‘312.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 103.2 x 103.5 x 0.6 x 0.9). Damit resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘580.-- (Fr. 49‘569.-- - Fr. 35‘989.--) und in der Folge – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. act. IIA 505 E. 6 S. 8) – ein Invaliditätsgrad von gerundet 27% (Fr. 13‘580.-- / Fr. 49‘569.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Einer zusätzlichen Parallelisierung im Sinne einer Herabsetzung des Invalideneinkommens (vgl. E. 4.2.1 vorne) bedarf es aus den dargelegten Gründen nicht (vgl. E. 4.3 vorne). Soweit das Bundesgericht in dem die Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber der IV betreffenden Entscheid eine Parallelisierung vorgenommen und dergestalt einen Invaliditätsgrad von 36.76% ermittelt hat, erfolgte dies allein im Sinne einer mit der Formulierung „Selbst wenn“ eingeleiteten Kontrollrechnung (vgl. BGer 8C_721/2017 E. 3.4.3 [act. IIA 503 S. 7 f.]), weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (act. IIA 505) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, UV/18/950, Seite 14 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 950 — Bern Verwaltungsgericht 14.02.2019 200 2018 950 — Swissrulings