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Bern Verwaltungsgericht 16.05.2019 200 2018 943

16 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,601 parole·~18 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Testo integrale

200 18 943 EL JAP/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bischof A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1938 bzw. 1939 geborenen Eheleute A.________ und B.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführende) beziehen je eine Altersrente der AHV (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Seit Februar 2015 erhalten sie Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (AB 17 und AB 18), wobei diese für die nicht getrennt lebenden Beschwerdeführenden separat berechnet werden, da der Versicherte im Heim, die Versicherte aber weiterhin in einer privaten Wohnung lebt (vgl. AB 1 S. 2). Nachdem die Versicherten in der Bestätigung vom 12. März 2015 (AB 12 S. 4) gegenüber der AKB, wie auch in den Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2016 (AB 8, AB 70, AB 72, AB 73 und AB 74) angegeben hatten, über kein Eigentum an einer Liegenschaft oder einem Grundstück im Ausland zu verfügen, gaben sie im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige gegenüber der Steuerbehörde an, ihr Haus in … am 18. Dezember 2016 an ihre Kinder übergeben zu haben (vgl. AB 68 S. 1). Mit zwei Verfügungen vom 20. April 2018 (AB 80 und AB 81) berechnete die AKB den EL- Anspruch der Versicherten ab Mai 2018 neu, wobei ein Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 96.– sowie (ausgehend von einem Verzichtsvermögen von Fr. 106‘400.–) jeweils Fr. 3‘802.– als Einkommen berücksichtigt wurden (jeweils S. 7 f.). Am 9. Mai 2018 forderte sie zudem die von Februar 2015 bis April 2018 zu viel bezogenen EL im Umfang von Fr. 14‘499.– (AB 82) und Fr. 6‘670.– (AB 83) vom Versicherten sowie Fr. 11‘044.– (AB 84) und Fr. 4‘227.– (AB 85) von der Versicherten zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 14. und 16. Mai 2018 (AB 86 und AB 87) wies die AKB mit Entscheid vom 26. November 2018 (AB 91) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 3 B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 13. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 sei aufzuheben und der in der Berechnung zugrunde gelegte Wechselkurs Euro/Schweizer Franken zur Festlegung des Liegenschaftswerts sei anzupassen. Zudem sei beim Mietwert ein Abzug von 20 % für den Unterhalt der Liegenschaft zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin insofern die Gutheissung der Beschwerde, als die Rückerstattungsforderungen auf insgesamt Fr. 35‘221.– festzusetzen seien. Der Beschwerdeantwort legte sie Entwürfe von zwei im Sinne ihrer Anträge korrigierten Rückerstattungsverfügungen bei (in den Gerichtsakten), welche den Beschwerdeführenden wegen des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht eröffnet wurden. Mit Stellungnahmen vom 14. März 2019 und vom 26. April 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 4 weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 20. April 2018 (AB 80 bis AB 81) und vom 9. Mai 2018 (AB 82 bis AB 85) basierende Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführenden ab 1. Mai 2018 sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. April 2018 und dabei insbesondere die Höhe des Repartitions- bzw. Mietwertes der Liegenschaft in …. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In den Verfügungen vom 20. April 2018 (AB 80 f.) wurde der EL- Anspruch für die beiden Beschwerdeführenden ab dem 1. Mai 2018 separat berechnet und mit Verfügungen vom 9. Mai 2018 (AB 82 bis AB 85) die Rückerstattung zu viel bezogener EL für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. April 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 36'440.– angeordnet. 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat – allerdings ohne den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 97) lite pendente wiedererwägungsweise zu korrigieren – in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 anerkannt, dass bis zur Übergabe der Liegenschaft an die Kinder vom Mietwert die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten im Umfang von 20 % in Abzug zu bringen ist (vgl. S. 4). Der Rückforderungsbetrag gegenüber dem Beschwerdeführer reduziert sich dadurch für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 von Fr. 14‘499.– auf Fr. 13'280.–. Weiter führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführenden – wie sie es in der Beschwerde angekündigt hatten (S. 2) – einen Teil der Rückforderung am 27. Dezember 2018 beglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 5 haben, weshalb gegenüber der Beschwerdeführerin noch eine offene Restanz in Höhe von Fr. 4‘227.– bzw. gegenüber dem Beschwerdeführer noch eine solche von Fr. 6‘670.– besteht (Beschwerdeantwort S. 4). 1.3.2 Was den EL-Anspruch ab 1. Mai 2018 anbelangt, machen die Beschwerdeführenden sowohl in der Einsprache vom 14. Mai 2018 (AB 86) als auch sinngemäss in der Beschwerde geltend, der Liegenschaftswert per Ende 2016 belaufe sich auf Fr. 85‘185.55, was unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation im Jahr 2018 zu einem Verzichtsvermögen von Fr. 75‘185.55 (Fr. 85‘185.55 ./. Fr. 10‘000.– [siehe E. 3.2 nachfolgend]) und einem anrechenbaren Verzichtseinkommen von Fr. 7‘518.55 (10 % von Fr. 75‘185.55 [vgl. ebenfalls E. 3.2 nachfolgend]) statt Fr. 7‘604.– (vgl. EL-Berechnungen ab Mai 2018 [AB 80 S. 8 und AB 81 S. 7]) führe. Als Differenz resultiert ein Betrag von Fr. 85.45 (Fr. 7‘604.– ./. Fr. 7‘518.55). Weil zudem der Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfaltet, würden sich die EL für beide Beschwerdeführenden betreffend die Zeit von Mai bis Dezember 2018 um rund Fr. 57.– erhöhen, soweit die Berechnung entsprechend ihrem Antrag angepasst würde (Fr. 85.45 / 12 Monate x 8 Monate). 1.3.3 Eine weitere Erhöhung der EL ergäbe sich schliesslich aus dem tieferen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 75.– (0.1 % von Fr. 75‘185.55 [siehe E. 3.3 nachfolgend]) an der Stelle der bisher berücksichtigen Fr. 96.– (AB 80 S. 8 und AB 81 S. 7), was einem Betrag von Fr. 14.– entspricht ([Fr. 96.– ./. Fr. 75.–] / 12 Monate x 8 Monate). 1.3.4 Insgesamt resultiert ein Streitwert für beide Beschwerdeführenden von höchstens Fr. 10‘968.– (Fr. 4‘227.– + Fr. 6‘670.– [E. 1.3.1 hiervor] + Fr. 57.– [E. 1.3.2 hiervor] + Fr. 14.– [E. 1.3.3 hiervor]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 7 Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 8 teilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3. 3.1 Streitig ist vorliegend die Frage, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführenden bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Unter den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass sich die schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführenden vom 12. März 2015 (AB 12 S. 4), in ihrem Heimatland namentlich nicht über Eigentum an einer Liegenschaft oder an einem Grundstück zu verfügen, nachträglich ebenso als unwahr erwiesen hat, wie die entsprechenden Angaben in den Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2016 (AB 70 bis AB 74 jeweils S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass mit diesem nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (vgl. E. 2.4.2 vorstehend) erfüllt sind, dementsprechend ein Rückkommenstitel hinsichtlich der ab Februar 2015 bis April 2018 gewährten EL vorliegt und die zu viel ausgerichteten EL zurückzuerstatten sind (E. 2.4.1 hiervor). 3.2 Bis zum 18. Dezember 2016, als die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in … im Rahmen einer Schenkung an ihre Kinder übertragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 9 haben (vgl. AB 68 S. 1), ist dieser Vermögenswert bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 60‘000.– (vgl. E. 2.2 vorstehend) sind als Einkommen ein Zehntel bzw. ein Fünftel des Liegenschaftsvermögens sowie der Mietwert einer Liegenschaft anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG; Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG; vgl. E. 2.2 vorstehend). Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der EL eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen; die Kantone können nach Abs. 6 dieser Norm jedoch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert einsetzen, was der Kanton Bern getan hat (Art. 4 EG ELG). Der Repartitionswert entsprach im fraglichen Zeitraum dabei im Kanton Bern dem amtlichen Wert (vgl. Tabelle Anhang 8 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2018). Zur Bemessung des Mietwertes einer Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV sowie Rz. 3433.02 und Tabelle Anhang 8 WEL). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in den Verfügungen vom 9. Mai 2018 (AB 82 und AB 84) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 97) auf die rechtskräftige Steuerveranlagung betreffend die Jahre 2015 und 2016 gestützt, wonach der Repartitionswert des ausländischen Grundstücks Fr. 106‘400.– bzw. dessen Mietwert Fr. 6‘380.– betrug (AB 68 S. 4 und AB 79 S. 2). Der nicht in der Schweiz zu versteuernde Wert bzw. Ertrag der Liegenschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) wurde hier für die Vermögens- und Einkommenssteuer satzbestimmend berücksichtigt (Progressionsvorbehalt i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBG und Art. 8 Abs. 1 StG), wobei die internationale Steuerausscheidung nach den Regeln des interkantonalen Steuerrechts erfolgte (Art. 6 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 StG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 10 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden ermittelte die Steuerverwaltung den Repartitionswert, indem sie den Katasterwert von 97‘450.– Euro anhand des durchschnittlichen Devisenkurses der im Nachsteuerverfahren relevanten Jahre 2007 bis 2014 in Schweizer Franken umrechnete, und veranschlagte für den Mietwert rund 6 % davon (Beschwerde S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 5 sowie Eingabe vom 14. März 2019). Aus den amtlichen Akten geht indes nicht hervor, wie die Steuerverwaltung die Beträge ermittelte. Jedenfalls ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Aus EL-rechtlicher Sicht ist folglich auch auf den Devisenkurs am betreffenden Stichtag und nicht auf den Durchschnittswert der allein für das Nachsteuerverfahren relevanten Phase abzustellen, die nicht mit dem hier massgebenden Zeitraum übereinstimmt. Sodann muss für die einzelnen Kalenderjahre eine separate Bewertung der anrechenbaren Werte anhand des damals geltenden Umrechnungskoeffizienten, d.h. dem Devisenkurs Euro/Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar, vorgenommen werden, insbesondere auch im Hinblick auf den in Schweizer Franken zum berücksichtigenden Mietwert. Dies gebietet sich auch angesichts des Umstands, dass – anders als im Binnenverhältnis, wo der einmal festgelegte amtliche Wert regelmässig über längere Zeit unverändert bleibt – das unbewegliche Vermögen im Ausland zufolge des volatilen Wechselkurses starken Schwankungen unterworfen sein kann. Dass die Steuerveranlagungsverfügung pro 2016 (AB 79) in Rechtskraft erwachsen ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 (S. 3) geltend macht, steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Zum einen betrifft sie allein das Jahr 2016 und zum andern ist sie – anders als prinzipiell im AHV-Beitragsrecht – für die Verwaltung nicht verbindlich (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [HRSG.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 167). 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zunächst den Repartitionswert der Liegenschaft sowie den Mietwert anhand des Devisenkurses Euro/Schweizer Franken per 1. Januar für jedes hier zur Diskussion stehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 11 Jahr separat zu ermitteln und die EL-Ansprüche der Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 sowie den Betrag der Rückforderungen gestützt auf diese Daten neu zu berechnen haben. 3.3 Mit der Schenkung der Liegenschaft an die Kinder am 18. Dezember 2016 liegt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht auch anerkennen (vgl. Beschwerde S. 1) – ein Vermögensverzicht vor (vgl. E. 2.3 vorstehend). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb ab Januar 2017 zum einen der Ertrag des Verzichtsvermögens als Einkommen zu berücksichtigen, wobei dieser nach dem Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres zu berechnen ist (SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1; Rz. 3431.02 und Rz. 3482.11 WEL). Zum anderen ist – wiederum nach Abzug des Freibetrages (vgl. E. 2.2 hiervor) – ein Zehntel bzw. ein Fünftel des Verzichtsvermögens als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Aufgrund der Amortisation vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, ab dem Januar 2018 um jährlich Fr. 10‘000.– (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Umstand allein für die EL-Berechnung ab Mai 2018 (AB 80 S. 7 f. und AB 81 S. 7) berücksichtigt, für die Zeit von Januar bis April 2018 fälschlicherweise aber nicht (AB 83 S. 14 und AB 85 S. 15). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime sowohl den Repartitionswert wie auch den Mietwert (bis Dezember 2016 [E. 3.2 vorstehend]) bzw. den Ertrag aus dem Verzichtsvermögen (ab Januar 2017 [E. 3.3 hiervor]) unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen neu ermittle. Bezüglich des Mietwerts bis zur Schenkung des Hauses im Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 (S. 4) und in der Eingabe vom 26. April 2019 S. 2) nunmehr anerkannt, dass die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten von 20 % in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StG und Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich des Mietwerts bleibt zudem anzufügen, dass auf die geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 12 gemachte und von den … Behörden auf 630.56 Euro festgesetzte Rendite (AB 86 S. 11, AB 87 S. 1 und Beschwerde S. 1) mangels nachvollziehbarer Angaben zur diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Die definitiven Steuerveranlagungen ab 2017 sind – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2.2) – nicht abzuwarten (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O.). Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf die einzig noch strittigen Berechnungspositionen nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführenden, womit es sich erübrigt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug zu bieten (vgl. BGE 137 V 314). 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (AB 97) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL-Berechnung der Beschwerdeführenden für die Zeit ab 1. Februar 2015 unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu vornehme und hinsichtlich der Rückerstattung (unter Einbezug der bereits geleisteten Beträge) neu verfüge. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz ihres Obsiegens haben die nicht vertretenen Beschwerdeführenden nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, EL/18/943, Seite 14

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