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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2019 200 2018 935

20 novembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,502 parole·~18 min·1

Riassunto

Verfügung vom 6. November 2018

Testo integrale

200 18 935 IV SCJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2002 geborene A.________ wurde unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen GG 497 Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 (GgV Anhang; SR 831.232.21) am 25. Oktober 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II und act. IIA], act. II 1). Nach entsprechenden Abklärungen wurden ihr medizinische Massnahmen für die GG 247, GG 395, GG 390 sowie GG 427 (act. II 6, 13, 27, 47), Leistungen für heilpädagogische Früherziehung (act. II 21) und für verschiedene Hilfsmittel (act. II 22, 33, 38, 45, 51, 64, 75, 84, 87, 90) sowie eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (act. II 40) zugesprochen. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde der Anspruch revisionsweise auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit erhöht; gleichzeitig sprach die IVB bei Aufenthalt zu Hause zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden und bei Heimaufenthalt einen Kostgeldbeitrag von Fr. 56.-- pro Übernachtung zu (act. II 136). Gestützt auf einen neuerlichen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 14. Januar 2013 (act. II 226) bestätigte die IVB diese Leistungen revisionsweise mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (act. II 227). Im Rahmen einer weiteren Revision betreffend die Hilflosenentschädigung holte die IVB einen entsprechenden Abklärungsbericht vom 5. Juli 2016 ein (act. IIA 343) und bestätigte – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 344) – mit Verfügung vom 20. September 2016 die Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit; gleichzeitig passte sie den Intensivpflegezuschlag per Januar 2016 auf einen Betreuungsaufwand von acht Stunden an (act. IIA 348). B. Im Dezember 2017 wurde abermals eine Revision der Hilflosenentschädigung eingeleitet (act. IIA 403) und zu diesem Zweck ein aktualisierter Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 3 klärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegzuschlag vom 16. Juli 2018 eingeholt (act. IIA 443). Aufgrund des darin ermittelten Pflegeaufwandes von sechs Stunden und drei Minuten stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2018 bei Weiterausrichtung einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit die Reduktion des Intensivpflegezuschlages in Aussicht (act. IIA 446). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die C.________, Rechtsanwalt D.________, am 12. September 2018 Einwand erheben und geltend machen, dass mangels einer massgeblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kein Revisionsgrund für eine Herabsetzung des Intensivpflegezuschlages gegeben sei und auch die Einführung neuer Höchstgrenzen für den anrechenbaren Mehraufwand per 1. Januar 2018 keinen solchen Revisionsgrund darstelle. Angesichts der Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages höchsten Grades habe bisher nicht diskutiert werden müssen, dass sich die Versicherte ohne dauernde Überwachung überwiegend wahrscheinlich selbst oder Drittpersonen gefährden würde, wofür der Abklärungsbericht zahlreiche Hinweise enthalte. Zudem werde zu Unrecht der behinderungsbedingte Mehraufwand für das Toilettentraining sowie für den Transfer ins Auto oder ins Postauto nicht mehr angerechnet. Vor Erlass einer entsprechenden Verfügung sei es angezeigt, den Sachverhalt und die Höhe des Intensivpflegezuschlages nochmals umfassend zu prüfen (act. IIA 451). Die IVB holte beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwänden ein (act. IIA 455) und verfügte am 6. November 2018 entsprechend dem Vorbescheid (act. IIA 458). C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die C.________, Rechtsanwalt D.________, am 10. Dezember 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. November 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei neben der Hilflosenentschädigung schweren Grades ein Intensivpflegzuschlag der höchsten Stufe (ab 8 Stunden) zuzusprechen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich der Zeitaufwand für die Fahrten in die Therapien seit dem letzten Entscheid nicht verändert; die in diesem Zusammenhang berücksichtigten Fahrten für die Therapie in ... seien auf acht Wochen befristet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 4 und im Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 20. September 2016 bereits seit elf Monaten abgeschlossen gewesen. Ferner stellten auch die von der IVB ins Feld geführte Gesetzesänderung (Erhöhung des Intensivpflegezuschlages) sowie die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) neu festgelegten Maximalwerte für die altersentsprechende Hilfe bei der Festsetzung des Intensivpflegezuschlages keinen Revisionsgrund dar. Eine Praxisänderung dürfe nur dann auf laufende Fälle angewendet werden, wenn eine Tatsachenveränderung vorliege, die zu einer ordentlichen Revision führen könnte; im Abklärungsbericht finde sich nirgends eine solche fallbezogene Begründung. Sollte dennoch ein Revisionsgrund angenommen werden, müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherte – entsprechend zahlreichen Hinweisen im Abklärungsbericht – der dauernden Überwachung bedürfe. Beanstandet wird sodann, dass der behinderungsbedingte Mehraufwand für das Toilettentraining sowie für den Transfer ins Auto oder ins Postauto nicht mehr angerechnet werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2018 (act. IIA 458), mit welcher die weitere Ausrichtung einer Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit revisionsweise bestätigt und der Intensivpflegezuschlag bei einem Betreuungsaufwand von neu sechs Stunden ab 1. Januar 2019 reduziert wurde. Streitig ist einzig die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags bzw. dessen Umfang ab 1. Januar 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 6 Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG, in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung). 2.2.1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters als Betreuung anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wird u.a. der in Art. 39 Abs. 2 IVV geregelte Tatbestand konkretisiert (KSIH Rz. 8074-8077.2; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 7 höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 8 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob hinsichtlich des für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag massgebenden Sachverhalts ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2016, mit welcher der bisherige Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden gemäss Verfügung vom 14. Januar 2013 (act. II 227) mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf einen Betreuungsaufwand von acht Stunden erhöht worden ist (act. IIA 348), mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. November 2018 (act. IIA 458). 3.2 Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes machte der Bereich Abklärungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 einerseits geltend, dass Art. 42ter Abs. 3 IVG per 1. Januar 2018 angepasst worden sei; diese Gesetzesänderung stelle gemäss Rz. 5005.1 KSIH einen Revisionsgrund dar (act. IIA 455 S. 3). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden: Die Änderung der rechtlichen Grundlagen stellt keinen Revisionsgrund im Sin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 9 ne von Art. 17 ATSG dar. Denn Rechtsänderungen vermögen keine Veränderung des einzelfallbezogenen Sachverhalts, sondern allenfalls andere daraus ableitbare Rechtsfolgen zu bewirken. Ob ein bestehendes Rechtsverhältnis aufgrund einer Rechtsänderung an das neue Recht anzupassen ist, bestimmt sich nicht nach revisionsrechtlichen, sondern nach intertemporalrechtlichen Bestimmungen. Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG beschlagen dagegen – schon nach seinem Wortlaut – die Frage, ob sich der Sachverhalt nachträglich verändert hat. Abgesehen davon erfolgte die Überprüfung der Hilflosenentschädigung sowie des Intensivpflegezuschlages letztlich nicht wegen der erwähnten Änderung der gesetzlichen Grundlagen, sondern – wie in der Verfügung vom 20. September 2016 (act. IIA 348) vorgesehen – im Rahmen einer im Dezember 2017 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. IIA 403). 3.3 Andererseits wurde ausgeführt, im Rahmen von Art. 39 Abs. 2 IVV seien auf den gleichen Zeitpunkt hin auch neue Maximalwerte für den anrechenbaren zeitlichen Mehraufwand festgelegt worden (vgl. Rz. 8074 sowie Anhang IV KSHI). Die Beschwerdegegnerin sei an die Verwaltungsweisungen gebunden und habe diese im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2018 sowie in der angefochtenen Verfügung umgesetzt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der von der Beschwerdegegnerin bei gewissen Lebensverrichtungen jeweils vorgenommene Abzug aufgrund des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Anhangs IV KSIH, gemäss welchem Maximalwerte an Mehraufwand im Vergleich zur altersentsprechenden Hilfe bei der Bemessung des Intensivpflegezuschlages definiert wurden, ebenfalls nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf einer neuen Verwaltungspraxis beruht, was revisionsrechtlich irrelevant ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Vorliegend wurde in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden sowie Aufstehe/Absitzen/Abliegen einzig wegen der neuen Verwaltungsweisungen eine Anpassung beim Mehraufwand vorgenommen, d.h. der von den Eltern angegebene zeitliche Aufwand um insgesamt 75 Minuten gekürzt (vgl. act. IIA 443 S. 2 f. Ziff. 2.1.1 und 2.1.2). Die Eltern der Beschwerdeführerin hatten anlässlich der Abklärung vom Mai 2016 in den oben genannten Bereichen einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 95 bzw. 92.48 Minuten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 10 angegeben, während sie in derjenigen vom Januar 2018 hierfür 87 bzw. 90 Minuten geltend machten. Ebenso wurde im Bereich Verrichten der Notdurft der Zusatzaufwand für das Toilettentraining an den neuen Maximalwert angepasst, was zu einer Kürzung von 75 Minuten führte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der effektive Aufwand seit der vorangegangenen Erhebung vor Ort nur unwesentlich verändert hat. Ein Revisionsgrund ist somit unter dem Aspekt einer tatsächlichen und relevanten Veränderung in den genannten Bereichen nicht gegeben und eine Revision aufgrund der angepassten Verwaltungsweisungen nicht zulässig. Im Übrigen wurde mit BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f. die – auch hier interessierende – Frage, ob der bei der minderjährigen Versicherten massgebende Mehraufwand im Vergleich zu nichtbehinderten Gleichaltrigen bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze eine Sachverhaltsänderung zu bewirken vermag, dahingehend entschieden, dass bei mehr als 14-jährigen Versicherten das Älterwerden keinen sachlichen Grund mehr darzustellen vermag, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ohne Vorliegen einer relevanten Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG materiell zu prüfen. 3.4 Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, ein Revisionsgrund sei aufgrund des geänderten Zeitaufwandes für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen gegeben. Im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2018 wurde – gleich wie in demjenigen vom 14. Januar 2013 (vgl. act. II 226 S. 9) – ein Zeitaufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen von neun Minuten berücksichtigt (act. IIA 443 S. 7), während im Bericht vom 5. Juli 2016 ein solcher von 16.22 Minuten angerechnet worden ist (act. IIA 343 S. 10). Die Erhöhung des Zeitaufwandes im letztgenannten Bericht gegenüber dem Vorangegangenen war im Wesentlichen in den Begleitfahrten im Rahmen des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Spital E.________ in der Zeit vom 24. August bis zum 16. Oktober 2015 (vgl. act. IIA 388) begründet. Nun war der fragliche Aufenthalt aber – worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird – bereits im Zeitpunkt der auf den Erhebungen im Abklärungsbericht vom 5. Juli 2016 basierenden Verfügung vom 20. September 2016 seit elf Monaten abgeschlossen, sodass – entgegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 11 beschwerdegegnerischen Auffassung – auch diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt. 3.5 Aus den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anderweitig in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hätten. Insbesondere hat auch die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2018 ausdrücklich festgehalten, dass sich derzeit aus medizinischer Sicht keine neuen Aspekte ergäben (act. IIA 408 S. 2). Auch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schulberichten der Jahre 2017 und 2018 (act. IIA 451) ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen und somit ist auch in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund gegeben. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Reduktion des Intensivpflegezuschlages per 1. Januar 2019 mangels intertemporalrechtlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts auf bestehende Rechtsverhältnisse und wegen Fehlens eines Revisionsgrundes der richterlichen Prüfung nicht Stand hält. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verwaltung anzuweisen, ab 1. Januar 2019 und weiterhin den Intensivpflegezuschlag im bisherigen Umfang auszurichten. Die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeordnete weitere Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 7. Februar 2019 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 1‘118.-- (8.6 Std. à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 70.60 (Fr. 60.-- Kopien + Fr. 10.60 Portokosten) und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 91.50 (7.7 % auf Fr. 1‘188.60) geltend. Diese Beträge sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2019, IV/18/935, Seite 13 nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘280.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2018 insoweit aufgehoben, als der Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von acht Stunden pro Tag ab 1. Januar 2019 weiterhin auszurichten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘280.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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