200 18 927 IV FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 26. Oktober 2018 und 7. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/18/927, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 setzte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisherige Rente des 1982 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf eine Viertelsrente herab. Gemäss weiterer Verfügung vom 7. November 2018 belaufen sich die entsprechend neu berechneten monatlichen Leistungen ab 1. Dezember 2018 auf Fr. 363.--. - Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde; dabei verwies er auch auf seine knappen finanziellen Verhältnisse. - Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis 31. Januar 2019 zur Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; gleichzeitig machte sie ihn auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ebenfalls bis 31. Januar 2019) zu stellen, aufmerksam, wodurch auf die Einholung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet würde. - Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge edierte die Instruktionsrichterin die EL-Akten des Beschwerdeführers. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (sowie wegen fehlender Prozessarmut für das vorliegende Verfahren) ab und setzte ihm eine kurze Nachfrist bis 20. März 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- mit der Androhung, dass, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Diese Verfügung blieb unangefochten. - Am 11. März 2019 suchte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse des Kantons Bern auf. Deren Herr B.________ teilte dem Verwaltungsgericht gleichentags telefonisch mit, das in der prozessleitenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/18/927, Seite 3 Verfügung vom 6. März 2019 erwähnte Sparvermögen von Fr. 9'521.-sei nicht mehr aktuell und dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen (Aktennotiz vom 11. März 2019). Entsprechend der dabei allgemein erteilten Auskunft der Möglichkeit einer Fristverlängerung ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2019 explizit darum, was ihm von der Instruktionsrichterin mit dem Vermerk "letztmals" bis 3. April 2019 gewährt wurde. - Innert dieser Frist reichte der Beschwerdeführer das Berechnungsblatt der EL ab März 2019 mit einem Sparguthaben von noch Fr. 6.-- ein, unterliess es aber, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten (oder die Beschwerde zurückzuziehen). - Einen allfälligen Verzehr seines Sparguthabens hätte der Beschwerdeführer mittels Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Rechtsmittelbelehrung) gegen die prozessleitende Verfügung vom 6. März 2019 rügen müssen, was er aber unterlassen hat. Hinzu kommt, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptbegründung der Aussichtslosigkeit abgewiesen hat; nur im Rahmen einer Eventualbegründung hat sie auch die Prozessarmut verneint. - Da die prozessleitende Verfügung vom 6. März 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hätte der Beschwerdeführer innert der darin gesetzten Nachfrist bis 20. März 2019 bzw. der am 12. März 2019 gewährten Fristerstreckung bis 3. April 2019 den Gerichtskostenvorschuss leisten (oder die Beschwerde zurückziehen) müssen. - Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses ist somit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), - die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.108 Abs. 1 VRPG),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/18/927, Seite 4 - für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.