200 18 912 UV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit in seiner nicht im Handelsregister figurierenden Einzelunternehmung (vgl. <www.....ch>) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) langjährig freiwillig gegen wirtschaftliche Unfallfolgen versichert (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 2, 7, 9, 12-25). Nach Durchführung einer Lohnlistenrevision bei der B.________ AG gelangte die Suva mit Feststellungsverfügung vom 27. August 2018 (AB 36) zum Schluss, dass der Versicherte für die Tätigkeiten bei der B.________ AG ab dem 1. September 2018 als unselbstständig erwerbend gelte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2018 (AB 42) festhielt. Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2018 Beschwerde (Verfahren UV/2018/838). Ebenfalls am 14. November 2018 liess der Versicherte der Suva eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 3‘850.30 für angeblich aufgrund der Feststellungsverfügung vom 27. August 2018 (AB 36) bei der B.________ AG zwischen dem 1. September und 14. November 2018 entgangenes Honorar zukommen (AB 44). Auf Verlangen des Versicherten hin (vgl. AB 50) bestätigte die Suva (vgl. zuvor AB 45/1) mit Verfügung vom 29. November 2018 (AB 51), dass im Zusammenhang mit der Statusbeurteilung kein entschädigungspflichtiger widerrechtlicher Schaden entstanden sei, weshalb sie die ihr zugestellte Rechnung nicht zu begleichen habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und ihm der in Rechnung gestellte Betrag erstattet werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gegen Verfügungen über Ersatzforderungen im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann – abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG – direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2018 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz für bei der B.________ AG entgangenes Honorar hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 4 1.3 Beantragt wird die Entschädigung eines entgangenen Honorars in der Höhe von Fr. 3‘850.30 (vgl. AB 44, Beschwerde), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). 2.2 Art. 78 Abs. 1 ATSG statuiert eine Kausalhaftung und verlangt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Widerrechtlichkeit im Sinne der Bestimmung setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32] i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2017, 8C_283/2016, E. 4.1, und 21. Januar 2013, 8C_194/2012, E. 5.1, UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 47 und 56). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund des Einspracheentscheides vom 13. November 2018 (AB 42), mit welchem er bezüglich seiner Tätigkeit für die B.________ AG ab dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 5 1. September 2018 als unselbstständig Erwerbender bestätigt wurde (vgl. zuvor Feststellungsverfügung vom 27. August 2018 [AB 36]), zwischen dem 1. September und 14. November 2018 ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘850.30 entgangen sei (vgl. AB 44, Beschwerde). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch im Lichte von Art. 78 ATSG geprüft. 3.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG), während die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 UVG). Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Unter Berücksichtigung der vorstehenden gesetzlichen Grundlagen sowie mit Blick auf die Erwägung 2 des ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden und am heutigen Tag eröffneten Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern UV/2018/838 ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Statusfestlegung entsprechend den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung vorgenommen hat. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung seitens der Beschwerdegegnerin ist mit VGE UV/2018/838 auszuschliessen (vgl. hierzu KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 57). Insbesondere zu erwähnen ist, dass dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit mitgeteilt wurde, dass er die Tätigkeit bei der B.________ AG aufgeben müsse (vgl. Beschwerde). Insgesamt liegt somit kein Verhaltensunrecht seitens der Beschwerdegegnerin vor,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 6 was jedoch Voraussetzung wäre, wenn – wie vorliegend – einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird (vgl. E. 2.2 hiervor, BGE 133 V 14 E. 8.1 S. 19). Zu Recht ist nicht umstritten, ob allenfalls eine Haftung aus einer nicht geschützten Vertrauensgrundlage oder einer falschen Auskunft im Raum stünde (vgl. hierzu KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 10, Entscheid des BGer vom 30. September 2013, 2C_502/2013, E. 2). Für eine solche Annahme enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte und dergleichen bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. 3.3 Nach dem Dargelegten fehlt es vorliegend bereits an der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG, so dass auf die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdegegnerin (Schaden, adäquate Kausalität) nicht eingegangen zu werden braucht. Ein Schadenersatzanspruch ist bei diesen Gegebenheiten von vornherein abzulehnen, womit die gegen die Verfügung vom 29. November 2018 (AB 51) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, UV/18/912, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.