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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2019 200 2018 881

29 marzo 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,655 parole·~8 min·1

Riassunto

Klage vom 22. November 2018

Testo integrale

200 18 881 BV und 200 18 882 BV (2) SCJ/SHE/RUL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. März 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder Stiftung Auffangeinrichtung BVG Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich vertreten durch Advokatin A.________, Klägerin gegen Pensionskasse B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beklagte 1 Pensionskasse D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Beklagte 2 betreffend F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Klage vom 22. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 2 Sachverhalt: Mit Klage vom 22. November 2018 liess die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Klägerin), vertreten durch Advokatin A.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gegen die Pensionskasse B.________ (nachfolgend Beklagte 1) und die Pensionskasse D.________ (nachfolgend Beklagte 2) Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. "Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 1 und 2, subeventualiter die Beklagte 2, gegenüber ihrer ehemaligen Versicherten, F.________, 756.2842.2041.74, leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG sind. 2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'979.60 zuzüglich Zins von 3 % für den Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011, zuzüglich Zins von 2.5 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013, zuzüglich Zins von 2.75 % vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, zuzüglich Zins von 2.25 % vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, zuzüglich Zins von 2 % ab 1. Januar 2017 bis zum Datum der Klageeinreichung, zuzüglich Zins von 5 % ab Datum der Klageeinreichung; Mehrforderungen vorbehalten. 3. Eventualiter sei die Beklagte 1 und 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'979.60 zuzüglich Zins von 3 % für den Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011, zuzüglich Zins von 2.5 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013, zuzüglich Zins von 2.75 % vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, zuzüglich Zins von 2.25 % vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, zuzüglich Zins von 2 % ab 1. Januar 2017 bis zum Datum der Klageeinreichung, zuzüglich Zins von 5 % ab Datum der Klageeinreichung; Mehrforderungen vorbehalten. 4. Subeventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'979.60 zuzüglich Zins von 3 % für den Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011, zuzüglich Zins von 2.5 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013, zuzüglich Zins von 2.75 % vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, zuzüglich Zins von 2.25 % vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, zuzüglich Zins von 2 % ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 3 1. Januar 2017 bis zum Datum der Klageeinreichung, zuzüglich Zins von 5 % ab Datum der Klageeinreichung; Mehrforderungen vorbehalten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 1 und 2, subeventualiter der Beklagten 2." Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2018 beantragte die Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung wird unter anderem auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013, BV/2012/912, verwiesen, worin die Versicherte F.________ im Jahr 2012 die Beklagten 1 und 2 betreffend die Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge eingeklagt hatte und entschieden wurde, dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 leistungspflichtig sind. Mit Eingabe, datiert vom 18. Dezember 2018, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. Januar 2019, beantragte die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, unter Verweis auf VGE BV/2012/912 ihre Klageantwortfrist auszusetzen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu VGE BV/2012/912 zu äussern und gegebenenfalls die Klage zurückzuziehen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2019 gewährte der Instruktionsrichter der Klägerin eine Frist bis zum 8. Februar 2019 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme im Lichte von VGE BV/2012/912 sowie zur allfälligen Änderung der Rechtsbegehren. Am 6. Februar 2019 teilte die Klägerin mit, ihr sei das Urteil VGE BV/2012/912 nicht bekannt gewesen, und erklärte den Klagerückzug. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2019 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin E.________ auf, dem Gericht bis zum 26. Februar 2019 eine Kostennote, beschränkt auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, mit detaillierter Angabe der Bemühungen und der benötigten Stundenzahl, einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 4 Am 15. Februar 2019 reichten die Beklagte 1 und am 22. Februar 2019 die Beklagte 2 ihre Kostennoten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter der Klägerin gemäss ihrem Antrag vom 18. Februar 2019 die von Rechtsanwältin E.________ und Rechtsanwalt C.________ eingereichten Kostennoten zu und gewährte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. März 2019. Mit Stellungnahme vom 6. März 2019 bestritt die Klägerin die geltend gemachten Kosten vollumfänglich mit der Begründung, nach ständiger Rechtsprechung hätten Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eventualiter werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Klägerin VGE BV/2012/912 nicht bekannt gewesen sei, ihr dieses Urteil nicht eröffnet worden sei und die Klägerin mit einfachem Hinweis, wie es die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gemacht habe, hierüber hätte informiert werden können. Erwägungen: 1. 1.1 Im Klageverfahren bestimmt der Kläger den Streitgegenstand (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 90 N. 3). Aufgrund der Dispositionsmaxime kann der Kläger – solange das Urteil nicht gefällt ist – die Klage nicht nur ganz, sondern auch teilweise zurückziehen, d.h. den zu beurteilenden Sachverhalt dem Gericht entziehen oder beschränken. Im Hinblick auf den Rückzug der Klage vom 6. Februar 2019 ist das Verfahren nach Art. 39 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 5 abzuschreiben (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 6). 1.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2. Das BVG enthält keine Regelung über die Parteikosten im kantonalen Verfahren. Die Frage ist deshalb aufgrund des kantonalen Prozessrechts zu beurteilen. 2.1 Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). 2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Handelt es sich indessen um einen Streitfall zwischen zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen, gilt die Regel nicht, wonach Vorsorgeeinrichtungen in der Regel keine Parteientschädigung beanspruchen können (HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 279 unter Hinweis auf ULRICH MEYER-BLASER, SZS 1995 S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 6 2.3 Da die Klägerin zwei andere Vorsorgeeinrichtungen eingeklagt hat, kommt der Grundsatz, wonach dem obsiegenden Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nicht zum Tragen. Es muss deshalb nicht geprüft werden, ob allenfalls leichtsinnige Prozessführung vorliegt, indem Klage eingereicht wurde, ohne dass vorher abgeklärt worden wäre, ob bereits ein rechtskräftiges Urteil betreffend die Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 vorliegt. 3. 3.1 Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. 3.2 3.2.1 Die Kostennote der Beklagten 1 vom 15. Februar 2019 im Umfang von 2.92 Stunden und in der Höhe von Fr. 871.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen. 3.2.2 Dagegen ist der mit Kostennote der Beklagten 2 vom 22. Februar 2019 geltend gemachte zeitliche Aufwand von neun Stunden zu hoch. Die Beklagte 2 hätte sich – gleich wie die Beklagte 1 – damit begnügen können und sollen, auf den ihr bekannten VGE BV/2012/912 zu verweisen und damit ihre Leistungspflicht zu verneinen. Weiterer Ausführungen zum Sachverhalt und zur Begründung hätte es nicht bedurft. Damit liegen unnötige Weitläufigkeiten im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VRPG vor, welche nicht von der Klägerin zu entschädigen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 7 Die Parteientschädigung der Beklagten 2 ist deshalb mit Blick auf den objektiv erforderlichen Prozessaufwand pauschal auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Klageverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten 2 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), und der Beklagten 1 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 871.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Advokatin A.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten 1 - Rechtsanwältin E.________ z.H. der Beklagten 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Rechtsanwalt G.________ z.H. von F.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/881, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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