200 18 876 BV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, C.________ c/o D.________ und Pensionskasse E.________ c/o F.________ AG o Stiftung Auffangeinrichtung BVG Administration Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Entscheid CIV 16 81 des Regionalgerichts ... vom 27. September 2018 wurde die am XX. Mai 2012 vor dem Zivilstandsamt ... zwischen A.________ und C.________ geschlossene Ehe geschieden (Zivilakten CIV 16 81, Band I [act. III], Band II [act. IIIA] und Beilagen [act. IIIB], act. IIIA 399-401). In Ziffer 2 des Urteils wurde festgelegt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen zwischen den Parteien hälftig geteilt werden (act. IIIA 399). Dieses Urteil erwuchs am 2. November 2018 in Rechtskraft (act. IIIA 410). Am 22. November 2018 übermittelte das Regionalgericht ... der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Auszüge aus den Ehescheidungsakten zur Durchführung der Teilung der Freizügigkeitsleistung. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Im Rahmen der erforderlichen Instruktionsmassnahmen holte das Verwaltungsgericht insbesondere die Scheidungsakten des Regionalgerichts ... ein und reichten die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sachdienliche Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. die prozessleitenden Verfügungen vom 28. November 2018, 5. April 2019 und 4. Juni 2019). Am 5. Mai 2019 stellte C.________ die folgenden Anträge: • Frau C.________ ist der hälftige Anspruch des ganzen während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Altersguthabens von Herrn A.________ auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto auszubezahlen. • Hier mit dem Antrag an das Verwaltungsgericht, ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten, für Frau C.________ einzurichten, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. • Auch der durch Einmaleinlage geleistete Betrag von Fr. 45‘105.90 ist dabei mit einzurechnen, da dies Geld ist, das während der Ehe ausbezahlt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 3 • Alle weiteren Einlagen, die aus Mitteln der Errungenschaft stammen, sind als Altersguthaben für die hälftige Teilung zu berücksichtigen. • Das Gericht soll darüber entscheiden, ob bei einem Verfahren, das bereits angehoben worden ist, als noch der Zeitpunkt der Ehescheidung der massgebende Zeitpunkt war für die Berechnung des Altersguthabens, für die Bestimmung massgebend ist, oder bereits das neue Recht, wonach der Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens zählt. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 stellte A.________, damals vertreten durch Rechtsanwältin G.________, die nachstehenden Rechtsbegehren: • Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung von Herrn A.________ seien: - die Einmaleinlagen aus Reglementsänderungen in den Jahren 2013 und 2014 nicht zu berücksichtigen, soweit sie die von Herrn A.________ vor der Ehe erworbenen Leistungen verbessert haben, und - die Einmaleinlagen des Arbeitgebers (aus dem MobiFonds) nicht zu berücksichtigen, soweit die Fondsanteile vom Arbeitgeber vor der Ehe für Herrn A.________ erworben worden sind, so dass maximal ein Betrag von Fr. 35‘000.-- von der Vorsorgeeinrichtung von Herrn A.________ auf ein von Frau C.________ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen ist. • Den Parteien seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machte C.________ am 2. Juli 2019 Gebrauch, währenddem A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 4. Juli 2019 unter Bestätigung der bereits gestellten Anträge darauf verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 4 Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO, Art. 25a Abs. 1 FZG). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 7d SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Abs. 1), mithin per 1. Januar 2017. Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Vorliegend ist damit das per 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar. 2.2 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Nach Art. 123 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Abs. 1). Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 5 2.3 Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122-124e ZGB sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG). 2.3.1 Nach Art. 22a Abs. 1 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG sind Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. 2.3.2 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG- Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). 3. 3.1 Stichtag für die Teilung der Austrittsleistung bildet der 6. Januar 2016 (Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beim Regionalgericht ...; vgl. E. 2.2 hiervor, act. III 9 und prozessleitende Verfügung vom 5. April 2019, Ziff. 2 [im Gerichtsdossier]). Sodann ergeben sich aus den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 6 Akten weder entsprechende Hinweise noch machen die Verfahrensbeteiligten geltend, dass bei einem der geschiedenen Ehegatten bis zum massgebenden Stichtag ein Vorsorgefall (Invalidität oder Pensionierung) eingetreten wäre. Nicht umstritten ist weiter, dass C.________ über kein während der Ehe angespartes Freizügigkeitsguthaben verfügt (vgl. u.a. act. IIIA 285). Ebenso wird nicht bestritten und ist aufgrund der Akten belegt, dass A.________ über eine während der Ehe bis am 6. Januar 2016 erworbene Austrittsleistungsleistung von Fr. 100‘078.60 verfügt (vgl. Durchführbarkeitserklärung vom 16. April 2019 [im Gerichtsdossier]). Zudem bestätigte die Pensionskasse E.________ (Pensionskasse E.________), vertreten durch die F.________ AG, am 29. August 2018 bzw. 16. April 2019 sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 14. November 2019 die Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistung (jeweils im Gerichtsdossier). Die grundsätzliche hälftige Teilung der gegenseitigen Ansprüche (vgl. act. IIIA 399 Ziff. 2) ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ bzw. wie die beiden in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Einmaleinlagen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie die Auszahlung des Depotwertes eines im Jahr 2015 aufgelösten Fonds (vgl. act. IIIA 339, 375, 379-381) zu würdigen sind. 3.2 Gemäss Auskunft der Pensionskasse E.________, vertreten durch die F.________ AG, habe die Pensionskasse in den Jahren 2010, 2013, 2014 und 2017 den Umwandlungssatz reduziert und den einzelnen Versicherten aus Gründen der Kompensation der tieferen Umwandlungssätze jeweils eine Einlage gutgeschrieben, damit diese – berechnet auf das Alter 65 – gemäss neuem Reglement die gleiche Rente erhielten wie unter dem alten Reglement. Grundlage dieser Berechnungen habe das Altersguthaben, das zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Reglement sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Lohn gebildet (act. IIIA 375 Ziff. 1; vgl. hierzu auch act. IIIB, KB 32-35, nach KB 34, Schreiben der Pensionskasse E.________ vom 30. November 2016). Aus den von der Pensionskasse E.________ beigelegten Berechnungen ist per 1. Januar 2013 eine geleistete Einmaleinlage von Fr. 9‘231.-- (act. IIIA 380) sowie per Stichtag 1. Januar 2014 eine solche von Fr. 28‘586.-- ersichtlich (act. IIIA 381). Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 7 führte die Pensionskasse E.________ aus, ab Eintritt (1. Oktober 2005) seien für A.________ durch den Arbeitgeber quartalsweise Fondsanteile gekauft und investiert worden, wobei die Höhe der Fondsanteile gleich geblieben sei, der Wert sich indessen durch die wechselnden Kurse quartalsweise verändert habe. Ziel des Fonds sei es gewesen, dass A.________ bei der Pensionierung die Versicherungssumme von Fr. 31‘000.-- hätte ausbezahlt werden können. Die Geschäftsleitung der Schweizerischen E.________ Versicherungs-Gesellschaft AG habe im Jahr 2015 entschieden, den MobiFonds aufzulösen und den Depotwert den Altersguthaben der versicherten Personen gutzuschreiben. Bei A.________ habe der Depotwert Fr. 7‘288.90 betragen (act. IIIA 375 Ziff. 2; vgl. zum Ganzen auch act. IIIB, Beweismittelverzeichnis zur Ehescheidungsklage von Herrn A.________, an der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017 eingereicht, KB 36-39, KB 36, Versicherungsausweise per 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und 20. Januar 2016). 3.3 Erbringt ein Ehegatte nach dem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung oder auch später nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen Einkaufsleistungen zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes, erhöht sich dadurch in der Regel die Austrittsleistung mit der Folge, dass solche Einkaufsleistungen im Scheidungsfall ebenfalls in die Teilung einzubeziehen sind. Ob der Einkauf als Einmalzahlung oder in Raten erfolgte, ist nicht von Belang. Es kommt auch nicht darauf an, wie es zur Lücke kam, welche mit dem Einkauf aufgefüllt werden soll. Auch wenn mit einem Einkauf während der Ehe die Nachteile ausgeglichen werden sollen, welche durch Beitragslücken in den Jahren vor der Ehe entstanden sind, müssen diese Beiträge geteilt werden. Dabei kann der Einkauf entweder vom Versicherten selbst oder aber vom Arbeitgeber bzw. der Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden. Auch die durch von der Arbeitgeberin oder Pensionskasse finanzierte Einkäufe resultierende Steigerung der Austrittsleistung ist in der Scheidung zu teilen (GEISER/WALSER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 123 N. 14-15). Fraglich ist indessen, ob hier ein Fall von Art. 123 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. von Art. 22a Abs. 2 FZG (vgl. E. 2.3.1 hiervor) vorliegt, bei welchem die „Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz“ vom Grundsatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 8 der hälftigen Teilung ausgenommen werden (vgl. GEISER/WALSER, a.a.O., Art. 123 N. 15-17). 3.4 Über die Teilung (bzw. güterrechtliche Zuordnung) von während der Ehe erhaltenem Vorsorgeguthaben entschied das Bundesgericht (BGer) bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute BGer) verschiedentlich. So insbesondere wie folgt: In B 18/01 vom 14. Mai 2002 hielt das EVG fest, die während einer weniger als drei Jahre andauernden Ehe erfolgten drei einmaligen Zusatzgutschriften, welche die Vorsorgeeinrichtung infolge der hohen Wertschriftengewinne ihren Versicherten ausrichtete, würden als während der Ehe erworben gelten und seien daher hälftig zu teilen. Nicht entscheidend sei, wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet worden seien, sondern einzig der Zeitpunkt der Bestimmung und Vornahme der entsprechenden Ausschüttung an die Versicherten. In BGE 133 V 25 (u.a. unter Hinweis auf EVG B 18/01 [BGE 133 V 25 E. 3.3.4]) beurteilte das oberste Gericht den Fall einer während der Ehe vorgenommenen Auszahlung freier Mittel infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, wobei die Auszahlung nicht auf Grund der Beitragsdauer, sondern nach Massgabe der gesamten Freizügigkeitsleistung berechnet worden war. Das Bundesgericht sprach sich gegen eine Aufteilung der ausbezahlten freien Mittel in die Zeit vor und nach der Eheschliessung aus. Art. 22 Abs. 3 FZG (in Kraft bis 31. Dezember 2016, entspricht dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 22a Abs. 2 FZG [vgl. E. 2.3.1 hiervor]) war nicht anwendbar, da es bei freien Mitteln nicht um Einlagen im Sinne von aArt. 22 Abs. 3 FZG, sondern um die nicht gebundenen Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche den Destinatären bei der Liquidation der Stiftung zugute kämen, gehe. 3.5 Unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 3.3- 3.4 hiervor) besteht hier weder betreffend die beiden Einmaleinlagen noch hinsichtlich der Auszahlung des Depotwertes eine Veranlassung, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Die Einlagen der Vorsorgeeinrichtung bzw. der Arbeitgeberin erfolgten während der Ehe und unterliegen damit der Teilung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 9 Gemäss Angaben der Pensionskasse E.________ erfolgten die Einmaleinlagen von Fr. 9‘231.-- im Jahr 2013 und Fr. 28‘586.-- im Jahr 2014 infolge einer Reglementsänderung und daraus resultierender reduzierter Umwandlungssätze, dies mit dem Ziel, die Altersrenten im Zeitpunkt der Pensionierung betragsmässig unverändert ausbezahlen zu können (act. IIIA 375 Ziff. 1). Es handelte sich mithin um von der Vorsorgeeinrichtung bezahlte Einkaufsleistungen mit der Folge einer per Alter 65 höheren Rente, als sie ohne Einkäufe nach dem geänderten Umwandlungssatz (vgl. hierzu u.a. Art. 14 BVG) ausgerichtet worden wäre. Da die Einmaleinlagen per 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 (vgl. act. IIIB, Beweismittelverzeichnis zur Ehescheidungsklage von A.________, an der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017 eingereicht, KB 36-39, KB 36, Versicherungsausweise per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015) und damit während dem vorsorgerechtlich massgeblichen Zeitraum (16. Mai 2012 bis 6. Januar 2016 [vgl. act. IIIA 409 Ziff. 2]) gebildet und ausbezahlt wurden, unterliegen sie unabhängig davon, wie sie finanziert worden sind, der hälftigen Teilung (E. 2.2 und 3.3 hiervor). Gleich verhält es sich mit dem infolge Fondsauflösung zugunsten des Altersguthabens von A.________ im Jahr 2015 ausbezahlten Depotwert in Höhe von Fr. 7‘288.90. 3.6 Nach dem Dargelegten unterliegt die von der Vorsorgeeinrichtung berechnete, während der Ehe vom 16. Mai 2012 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 6. Januar 2016 erworbene Freizügigkeitsleistung von A.________ in Höhe von Fr. 100‘078.60 vollumfänglich der vom Zivilgericht festgelegten hälftigen Teilung. Damit ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, von der Austrittsleistung von A.________ einen Betrag von Fr. 50‘039.30 (Fr. 100‘078.60 / 2) auf das Konto von C.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. Dieser Betrag ist ab dem 6. Januar 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 10 4. In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von A.________ (geb. …; AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 50‘039.30 auf das Konto von C.________ (geb. …; AHV-Nr. …) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 6. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. A.________ - D.________ Rechtsanwälte und Notare z.H. C.________ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten - Pensionskasse E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2019, BV/18/876, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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