200 18 872 IV FUR/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im März 2010 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1 f.). In der Folge gewährte die IVB ein Coaching während der Gymnasialzeit (AB 22, 36, 41, 45). Nachdem der Versicherte im Sommer 2014 die Matura erlangt hatte (vgl. Protokoll per 28. Dezember 2018, S. 16; in den Gerichtsakten), übernahm die IVB im Anschluss die Kosten für ein Coaching an der Praktikumsstelle (AB 46) und ab dem 18. Mai 2015 für ein Coaching beim SUB (Service für Unterstützte Berufsbildung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen; AB 53). Im September 2015 hat der Versicherte ein Studium der ... an der Universität ... begonnen (vgl. AB 63, S. 1). Die IVB gewährte die Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten während des Studiums in Form eines Coachings durch den SUB (AB 62, 72, 79). Nach Einholung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Mai 2018 (AB 86, S. 3 ff.) teilte die IVB dem Versicherten am 16. Mai 2018 mit, dass das Coaching nicht mehr verlängert werde, da die Fortführung aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr gerechtfertigt und auch nicht mehr zweckdienlich sei (AB 88). Nach Eingang eines Zwischenberichts vom 31. Mai 2016 (AB 91) sowie einer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 (AB 93) des SUB veranlasste die IVB einen weiteren Bericht des RAD vom 5. September 2018 (AB 101, S. 2 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 102) verfügte die IVB am 22. Oktober 2018 den Abschluss der beruflichen Massnahmen per 20. September 2018 (AB 105).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 21. November 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien nach wie vor die beruflichen Massnahmen im bisherigen Umfang zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 3) bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 beantragte die IVB – unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 27. November 2018 (AB 108, S. 3 f.) – die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 22. Oktober 2018 (AB 105). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterführung der beruflichen Massnahme bzw. auf erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Coachings. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 5 Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 6 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die IVB aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. RAD-Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. Mai 2010, AB 6) seit September 2010 die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Coachings (zunächst während der Gymnasialzeit und seit September 2015 während des Studiums) übernommen hat (vgl. AB 22, 36, 41, 45 f., 53, 62, 72, 79). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) grundsätzlich erfüllte. Zu prüfen ist allein die Rechtmässigkeit des Abschlusses der beruflichen Massnahmen bzw. des Coachings während des Studiums per 20. September 2018. Die IVB begründet ihren Entscheid damit, dass eine Weiterführung des Coachings nicht mehr geeignet bzw. verhältnismässig sei. Um die Anspruchsvoraussetzungen für das hier in Frage stehende Coaching im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung beurteilen zu können, insbesondere die Frage nach der Eignung der Massnahme (vgl. dazu MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 16 N. 16), braucht es zwingendermassen ein Zumutbarkeitsprofil. 3.2 Den Akten ist dazu im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 1. Mai 2018 führte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer könne dank der intellektuellen Fähigkeiten zwar lernen und die Inhalte verstehen. Wenn man aber die Summe der Coaching-Angaben lese, gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer niemals in der Lage sein würde, dass erworbene Fachwissen in einer Erwerbstätigkeit anzuwenden (selbstständig planen, sich organisieren und koordinieren, Dinge planmässig auf die Reihe bringen, nichts aufschieben etc.). Solange er diese Fähigkeiten nicht erwerbe, nütze ihm das ganze Theoriewissen nichts. Ungeachtet von Asperger und ADS kämen weitere Faktoren hinzu, die den Beschwerdeführer im Erwerb dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 7 Fähigkeiten behindern würden. Dieser müsse in der (Eigen-)Verantwortung und Autonomie (Ablösungsprozess von den Eltern) gefördert und gefordert werden. Da der Beschwerdeführer intelligent sei, habe er die Voraussetzungen, um sich ein anderes, selbstständigeres Verhalten anzutrainieren. Er brauche keinen Coach mehr, der ihm alles abnehme, und kein Schonklima, das ihn nicht erwachsen mache. Wenn er den Studienabschluss ohne Coaching nicht schaffe, werde er auch beruflich die ganze Theorie aus dem Studium nie anwenden können (AB 86, S. 4). Der Beschwerdeführer müsste eher unterstützt werden, selbstständig zu leben. So schwer könne das ADS nicht sein, denn sonst hätte er kein Studium bis hin zu komplexen Forschungsarbeiten schaffen können (AB 86, S. 5). In der Stellungnahme vom 5. September 2018 führte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ aus, dem Beschwerdeführer seien angepasste, intellektuell dem erworbenen Wissensstand entsprechende Tätigkeiten mit Vorstrukturierung der Teilschritte ohne Anspruch an selbstständiges Planen und Setzen von Prioritäten zumutbar. Zumutbar seien Teilschritte eines grösseren Gesamtprojektes, dem der Beschwerdeführer zuarbeite, wobei die Prioritätensetzung durch entsprechend dafür kompetente Mitarbeiter oder Vorgesetzte erfolgen und der Beschwerdeführer dies akzeptieren müsse, weil er es nicht selbst könne. Für derlei Tätigkeiten bestünde keine zeitliche Einschränkung (AB 101, S. 2). 3.2.2 Im Bericht zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. November 2018 führte Dr. med. C.________, welcher den Beschwerdeführer seit August 2018 behandelt, aus, in den Berichten von Dr. med. E.________ würden grundlegende Überlegungen fehlen. Über die vergangene psychiatrische Behandlung sei nichts im Detail bekannt (Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 2 f.). Erst eine aktuelle psychiatrische Beurteilung mit allen notwendigen Angaben, auch zu den aktuell vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen, einem Mini-ICF sowie mit Hinweisen zu einem zukünftigen Behandlungsplan könne darüber Auskunft geben, ob eventuell die Weiterführung eines Coachings zielführend sein könne und welche Ziele und mit welchen Mitteln dieses ausgeführt werden solle. Gewisse Hinweise in der Einschätzung von Dr. med. E.________ seien nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 8 nachvollziehbar bzw. würden nicht auf Tatsachen gründen, sondern seien blosse Behauptungen (BB 3, S. 3). 3.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 27. November 2018 aus, mit den zum Zeitpunkt der ursprünglichen Frage an sie vorliegenden Akten, habe medizinisch nur festgelegt werden können, dass das Coaching nicht mehr zweckmässig erscheine. Da weiterhin keine medizinischen Angaben vorlägen, welche die letzte Stellungnahme des RAD verändern würden, könne man weiterhin nicht sagen, ob das Coaching medizinisch indiziert sei, weshalb am Abbruch des Coachings festgehalten werden könne. Die Einwände von Dr. med. C.________ seien aber insofern berechtigt, als Informationen bzw. medizinische Unterlagen fehlen, welche eine generelle versicherungsmedizinische Beurteilung zulassen würden. Auch wäre ein detaillierter Coachingplan (über all die Jahre) mit konkreten Zielen für abgegrenzte Zeiträume und eine konkrete Evaluierung nötig, woran gemessen worden sei, ob diese Ziele erreicht wurden (AB 108, S: 3). Zudem müsste das Coaching über all die Jahre auch noch mit dem Therapeuten abgestimmt sein. Um die Situation korrekt beurteilen zu können, wäre denn auch die gesamte Krankengeschichte des Therapeuten relevant (AB 108, S. 4). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 9 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3.4 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Aktenbericht vom 1. Mai 2018 sowie die Stellungnahmen vom 5. September und 27. November 2018 der RAD- Ärztin Dr. med. E.________ (AB 86, S. 3 ff.; 101; 108, S. 3 f.). Auf deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 10 Einschätzung kann jedoch nicht abschliessend abgestellt werden (vgl. E. 3.3.3 f. hiervor). Dr. med. E.________ stellte in der Stellungnahme vom 5. September 2018 (in Ergänzung zu ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Mai 2018 [AB 86, S. 3 ff.]) – gestützt auf den Coachingbericht vom Mai 2018 (AB 91) – ein Zumutbarkeitsprofil auf, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten, intellektuell dem erworbenen Wissensstand entsprechende Tätigkeiten mit Vorstrukturierung der Teilschritte ohne Anspruch an selbstständiges Planen und Setzen von Prioritäten ohne zeitliche Einschränkung arbeitsfähig sei (AB 101, S. 2). In der Stellungnahme vom 27. November 2018 gab sie – bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________ – betreffend das Zumutbarkeitsprofil allerdings an, dass aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch nur festgelegt werden konnte, dass das Coaching nicht mehr zweckmässig erscheine. Da weiterhin keine (anderen) medizinischen Angaben vorlägen, welche die Stellungnahme vom 5. September 2018 verändern würden, könne man weiterhin nicht sagen, ob das Coaching medizinisch indiziert sei. In Übereinstimmung mit Dr. med. C.________ (BB 3) bestätigte die RAD-Ärztin das Fehlen von medizinischen Unterlagen bzw. von Informationen, welche eine generelle versicherungsmedizinische Beurteilung zuliessen (AB 108, S. 3). Mit diesen Darlegungen widerspricht sich die RAD-Ärztin betreffend das Zumutbarkeitsprofil selber. Das Zumutbarkeitsprofil bzw. die medizinische Situation des Beschwerdeführers scheint für sie selber nicht klar zu sein und deutet auf ein Abklärungsdefizit hin. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Einschätzung durch Dr. med. E.________. Folglich lässt sich die Eignung der Massnahme nicht beurteilen und es sind weitere medizinische Abklärungen unabdingbar, bevor die Verwaltung über den Leistungsanspruch neu entscheidet. 3.5 Mit Blick auf die gezeigte Ausgangslage ist zusammenfassend festzuhalten, dass zumindest Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ (AB 86, 101, 108) bestehen bzw. die nur dürftig vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des hier entscheidwesentlichen Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers bilden. Erforderlich ist somit eine verwaltungsexterne psychiatrische Begutachtung mit persönlicher Untersuchung (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Davor wären allfällige weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 11 re Unterlagen Dritter (namentlich von bisherigen psychiatrischen Behandlungen [Krankengeschichte] sowie des Coachings [vgl. AB 108, S. 3]) einzuholen. 4. Nach dem Dargelegten ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2018 (AB 105) ist daher in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) – und nach Einholung allfälliger weiterer Unterlagen Dritter – eine verwaltungsexterne Expertise einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Nur ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass – sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass das in der Stellungnahme vom 5. September 2018 durch Dr. med. E.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 101, S. 2) Gültigkeit hätte – zu beachten wäre, dass die von der RAD-Ärztin beschriebene Tätigkeit sinngemäss als untergeordneter Fachmitarbeiter („dem erworbenen Wissensstand entsprechende Tätigkeiten“) realistischerweise nur denkbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Abschluss (mindestens Bachelorabschluss) ausweisen kann. Diesfalls wäre eine Eignung zumindest für den Bachelorabschluss wohl gegeben. Gleichzeitig erschiene der verfügte Abschluss des bereits langjährigen und kostenintensiven Coachings unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Kosten der nur noch kurzen verbleibenden Dauer des Coachings bis zum ersten universitären Abschlusses [Bachelor] im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg der Massnahme) „zur Unzeit“ bzw. drängte sich die Fortführung des Coachings bis zum Bachelorabschluss geradezu auf. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 12 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ vom 16. März 2020 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1‘823.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘823.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/18/872, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.